Mit dem Beschluss (4L 1012/10.KS) vom 09.09.2010 stellte das VG Kassel das Interesse des Antragstellers über das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit.
Das Gericht führte aus, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens davon abhängt, ob sich die Regelungen des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 12.12.2007 und des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) auf die sich die Schließungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid stützt, mit Art. 12 Abs. 1 GG und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.03.2006, sowie den Gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 43 und 49 EGV und der hierzu ergangenen Rechtssprechung des EuGH (insbes. Gambelli/Plancania u.a.) vereinbaren lassen.
Ob dies der Fall ist, hängt wiederum im wesentlichen davon ab, ob die jetzt geltenden Regelungen die dem Land Hessen das Veranstalten von Sportwetten und die Genehmigung ihrer Vermittlung vorbehält, auf einer hinreichend gesicherten Tatsachen- und Prognosebasis, was die Gefährdung der Bevölkerung durch ein unkontrolliertes Glückspielgeschehen angeht, getroffen worden sind und ob sie tatsächlich geeignet sind, die Spielsucht zu bekämpfen.
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