Durch die Genehmigung der Lottoteilnahme über das Internet stehe die Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Verfassungs- und dem Europarecht und damit das staatliche Glücksspielmonopol auf dem Spiel, erläuterte der Fachbeirat.
Das zur Begründung des staatlichen Monopols angegebene Ziel der Spielsuchtbekämpfung werde erheblich beschädigt, wenn der Fachbeirat in Genehmigungsverfahren, in denen er nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags zwingend zu beteiligen sei, sanktionslos umgangen werden könne. Der Prozessbevollmächtigte des Fachbeirats, Prof. Ulrich Haltern von der Leibniz Universität, Hannover, erklärte daher hinsichtlich des Ziels des gerichtlichen Vorgehens: "Mit der Klage will der Fachbeirat Schaden vom Glücksspielstaatsvertrag, von der Bundesrepublik Deutschland und vom einzelnen Spielwilligen abwenden."
Die gesamte Rechtfertigung des Monopols gerät nach Ansicht des Fachbeirats in eine Schieflage, da der Staat einen Anreiz zum suchtgefährdenden Glücksspiel setze, statt die Glücksspielsucht zu bekämpfen. Indem der Fachbeirat – das Gremium, das zur Bekämpfung der Glücksspielsucht zentral ist – umgangen werde, würden die "institutionelle Struktur und der substanzielle Gehalt des Glücksspielstaatsvertrages unterminiert". Quelle: RA. Arendts
Update vom 03.02.2011
Urteil des VG Wiesbaden vom 2.2.11
Hessen bricht Glücksspielstaatsvertrag
Der Fachbeirat Glücksspielsucht ist mit seinem Eilantrag gegen das Land Hessen wegen der Erlaubnis einer neuen Lottospielmethode gescheitert.