weil dieses entgegen den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages das Lottospielen per E-Brief im Internet genehmigt habe. Der E-Postbrief wird über das Internet versendet, was den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages widerspricht (§ 4 Abs. 4 GlüStV). Mit diesem Verfahren Lotto zu spielen sei für suchtgefährdete Spieler besonders gefährlich, argumentierten die unabhängigen Experten des Gremiums. Quelle www.be24.at
"Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) ist geeignet, problematisches Spielverhalten einzudämmen. Das Spielen per Internet ist durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet. Hinzu kommt ein im Vergleich zur Abgabe des Lottoscheins in der Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes - und möglichen Verlustes von Geld - in den Hintergrund treten zu lassen", stellte das Bundesverfassungsgericht am 14.10.2008 (Az.: 1 BvR 928/08 - Rn 40/48 Internetverbot) fest.
Gerne wird übersehen, dass die Bundesländer mit der gemeinschaftsrechtswidrigen Regelung gemäß § 25; 6 GlüStV den eigenen Monopolbetrieben, und somit sich selbst, eine durch das Sportwettenurteil nicht gedeckte weitere Übergangsfrist für das Jahr 2008 einräumten, um unzulässige Spielangebote im Internet weiterführen zu können. So musste nach dem GlüStV erst ab 1.1.2009 eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik, wie sie der EuGH bereits seit der Rechtssache Gambelli eingefordert hat - also eines „Vollmaßes“ an Konsistenz eingehalten werden. (vergl. BVerfG Az.: 1 BvR 2410/08)
22. August 2010
Der Fachbeirat ist mit seinem Eilantrag gescheitert.
Der Fachbeirat Glücksspielsucht teilte am Freitag mit, die «wichtigste juristische Hürde für einen Erfolg der Klage» sei mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes genommen worden.
Mit Urteil vom 8. September 2010, C-46/08 (Carmen Media), hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die für den Fall einer Europarechtswidrigkeit gestellte Frage nach der Vereinbarkeit eines Internetverbots mit dem Europarecht, der EuGH ebenfalls bejaht (Rn. 91-111) und damit die Entscheidung (BVerfG, 1 BvR 928/08) bestätigt.
Danach gilt das Verbot, Glücksspiele über das Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, auch für die Monopolveranstalter.
Urteil
VG Wiesbaden - Hessen bricht Glücksspielstaatsvertrag
Hieran sieht man, wie sich die Länder und die Monopolgesellschaften an den GlüStV und das Kohärenzgebot halten!
Der Prüfungsmaßstab wurde höchstrichterlich durch den EUGH, das Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 10.11.2008, Az.: 1 BvR 2783/06 und vom 20.03.2009, Az.: 1 BvR 2410/08 und durch das BGH-Urteil vom 02. 12.2009, (Az: BGH I ZR 91/06 festgelegt; und durch die Urteile des EuGH am 8.9.2010, des BGH vom 18.11.2010 und das Bundesverwaltungsgericht am 24.11.10 bestätigt.
Das EG-Recht legte den Mitgliedstaaten eine Untersuchungspflicht und die Beweislast auf. (EuGH, Rs.C-42/02, Lindman, Slg. 2003, I-13519, Rn. 25 und 26; EuGH, Rs. C-67/98, Zenatti, Schlußanträge von GA Fenelly, Slg. 1999, I-7301, Rn. 29.)
Die Kommission forderte die Einhaltung der EuGH Rechtsprechung und verweist auf u.a. auf Gambelli Rn 50ff, 62 ff (Zenatti), 69 ff (Einnahmeerhöhung).
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 20.03.2009 Az.: 1 BvR 2410/08
Eine verfassungsrechtliche Überprüfung der vollen Kohärenz wurde gerade noch nicht vorgenommen und ist einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. So ist durch die erkennenden Gerichte in jedem Fall die volle Kohärenz des Auftritts der Monopolbetriebe zu prüfen. (Rn.14, 29,46; zugleich BA S. 7,11, 13, 14). Hervorzuheben ist der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab. Das Bundesverfassungsgericht hebt für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht auf die bloße Beseitigung des Regelungsdefizits ab. Maßstab ist vielmehr die "vollständige Konsistenz der rechtlichen und tatsächlichen Monopolausgestaltung" (Rn. 24- BA S. 10). Nach dem Bundesverfassungsgericht darf die Ausgestaltung des staatlichen Monopols also auch in tatsächlicher Hinsicht keine grundlegenden Defizite mehr aufweisen (Rn. 24 und 44 – BA S. 13 unten unter bb).
Die Kohärenzprüfung erfolgte durch den EuGH, der feststellte, dass diese bis heute nicht gegeben ist und stattdessen fiskalische Interessen im Vordergrund stehen.
Mit den Urteilen vom 8.9.2010 unterliegt der Bewertungsmaßstab ”vollständige Kohärenz und Konsistenz” nunmehr der Definitionsmacht des EuGH und nicht mehr den unterschiedlichen Vorstellungen der bundesdeutschen Behörden/Gerichte etc. Folglich sind bei der Auslegung die vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe zugrunde zu legen. (s.u.a. EuGH-Entscheidung Hartlauer 2009)
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seinen Beschlüssen vom 24.11.2010, in Anlehnung an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes und des EuGH v. 8.9.10, dass zur Wirksamkeit des GlüStV die Gesamtkohärenz, also eine widerspruchsfreie Gesamtregelung für den gesamten Glücksspielbereich gegeben sein muss!
Mit ihren Urteilen verlangen der EuGH und das BVerwG die "Gesamtkohärenz", eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik, wie der EuGH sie in der Rechtssache Gambelli eingefordert hat - also eines "Vollmaßes" an Konsistenz, auch schon für die alte Rechtslage und gehen damit über das vom Bundesverfassungsgericht formulierte Mindestmaß an Konsistenz hinaus.
Mit dem Bruch des Glücksspielstaatsvertrages durch Hessen (Urteil VG Wiesbaden), wird die Inkohärenz ein weiteres Mal, auch für die "Neue" Rechtslage ab 1.1.2009, bestätigt.
update vom 03.02.2011
Aktualisierte Neufassung des Artikels mit mehr Details