Donnerstag, 19. August 2010

Lottopräsident mit Ordnungshaft bedroht

Lotto Bayern verstößt gegen Minderjährigenschutz und gegen Internet-Werbeverbot

So wurde die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern unter ihrem Präsidenten Erwin Horak inzwischen mehrfach wegen schwerwiegender Verstöße gegen den GlüStV rechtskräftig verurteilt. Horak, der in Bayern einst vom Finanzministerium zur Lotterieverwaltung wechselte und nun bundesweit für die staatlichen Glücksspielbetriebe spricht, ist durch den fortgesetzten Gesetzesbruch persönlich mit Ordnungshaft bedroht, weil eine Verhängung von weiteren Ordnungsgeldern letztlich innerhalb des Haushalts vom Finanz- in das Justizressort fließt und so beim Schuldner verbleibt. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Das Oberlandesgericht München bestätigt mit dem Beschluss vom 27.04.2010, Az. 29 W 1209/10, dass das Landgericht zu Recht die Ordnungsmittelandrohung auf die Ordnungshaft ausgeweitet habe, weil der Verhängung von Ordnungsgeldern vorwiegend nur eine eingeschränkte Ahndungsfunktion zukomme. Denn dies würde letztlich nur innerhalb des Haushalts des Schuldners vom Finanz- in das Justizressort fließen und daher beim Schuldner verbleiben. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Quelle: wettbewerbszentrale

Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27.04.2010, Az. 29 W 1209/10

Von einer kohärenten Glücksspielpolitik kann unter diesen Voraussetzungen wohl nicht gesprochen werden, wenn selbst der Lottopräsident E. Horak mit Ordnungshaft bedroht wird, weil Lottogesellschaften Spielscheine an Kinder und Jugendliche ausgegeben haben und führende Politiker öffentlich erklären, dass nach wie vor finanzielle Interessen im Vordergrund stehen, in dem eine Ausweitung des Spieles angestrebt ist um Mehreinnahmen zu generieren und nicht wie es das Bundesverfassungsgericht vorschreibt eine Reduktion des Glücksspiels und der Suchtgefahr. mehr: GIG-Verband


Bundesgerichtshof bremst „TATENDRANG“ Bayerischer Spielbanken
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 24.06.2010, Az. I ZR 88/09 die Nichtzulassungsbeschwerde des Freistaats Bayern gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG München) vom 30.04.2010, Az. 29 U 5351/08 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte - wie bereits das Landgericht München in 1. Instanz - dem Freistaat auf Antrag der Wettbewerbszentrale verboten, für seine 9 Spielbanken wie nachfolgend abgebildet zu werben: weiterlesen