Dienstag, 2. Dezember 2014

Amtsgericht Hamburg-Harburg: Übergangsfrist bis zum 30.06.2017 gilt


Rechtsanwalt Hansen:

Nach einem von mir für einen Mandanten erstrittenen Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg zum Hamburger Spielhallengesetz gilt für die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 3 HmbSpielhG eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2017.

Die Vorschrift lautet wie folgt:

"Die Geräte sind einzeln in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von dem am weitesten in den Raum hineinreichenden Gerätebauteil in Höhe mindestens der Geräteoberkante."

Ein Mandant war vom zuständigen Ordnungsamt mit einer Geldbuße von 500 EUR je fehlender Sichtblende und fehlenden Mindestabstands zwischen den einzelnen Spielgeräten belegt worden, weil er die Geräte noch in Zweiergruppen aufgestellt hatte, wie es nach der Spielverordnung 2006 zulässig ist.

Aufgrund des hiergegen eingelegten Einspruchs kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg.

Das Ordnungsamt hatte nach Inkrafttreten des Spielhallengesetzes verstärkt Kontrollen in Spielhallen durchgeführt. Es war wie das Rechtsamt der Ansicht, dass es für die betreffende Regelung im Hamburger Spielhallengesetz keine Übergangsfrist bis zum 30.06.2017 gebe.

Mit Urteil vom 01.12.2014 gab das Amtsgericht nun den Einwänden der Verteidigung recht.

Aus § 9 Abs. 1 HmbSpielhG lässt sich nach Ansicht des Gerichts entnehmen, dass für die Einzelaufstellung von Spielgeräten in Spielhallen, die vor dem 28.10.2011 eine Genehmigung nach § 33i GewO erhalten haben, noch die Übergangsfrist bis zum 30.06.2017 gilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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