Montag, 8. Dezember 2014
Mehrwertsteuer: Kommission verklagt Luxemburg
Die EU-Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Luxemburg einzureichen. Grund ist die von Luxemburg angewandte mehrwertsteuerliche Behandlung selbstständiger Zusammenschlüsse von Personen.
Europäische Kommission - Pressemitteilung
Europäische Kommission verlangt von Luxemburg Änderung der MwSt-Vorschriften
Brüssel, 26. Januar 2011 – Die Europäische Kommission hat Luxemburg förmlich aufgefordert, seine MwSt-Vorschriften für selbstständige Zusammenschlüsse von Personen zu ändern. Die derzeit in Luxemburg geltenden Vorschriften sind mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar.
Nach der luxemburgischen Regelung werden die von einem selbstständigen Zusammenschluss an seine Mitglieder erbrachten Dienstleistungen vollständig von der Mehrwertsteuer befreit, sofern die besteuerten Tätigkeiten der Mitglieder 30 % (unter bestimmten Umständen 45 %) ihres Jahresumsatzes nicht übersteigen. Im Übrigen sind die Mitglieder des Zusammenschlusses zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, die dem Zusammenschluss auf den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird. Schließlich gelten die von einem Mitglied im eigenen Namen, aber für Rechnung des Zusammenschlusses bewirkten Umsätze als nicht steuerpflichtig.
Nach Auffassung der Kommission verstößt diese Regelung gegen das Recht der Europäischen Union, das strikte Vorschriften enthält.
Nach dem EU-Recht müssen Dienstleistungen eines selbstständigen Zusammenschlusses an seine Mitglieder für deren nicht steuerpflichtige oder steuerbefreite Tätigkeiten unmittelbar erforderlich sein, um von der Mehrwertsteuer befreit zu werden. Diese Bedingung wird jedoch von der luxemburgischen Regelung, die eine Obergrenze für besteuerte Umsätze vorsieht, nicht erfüllt. Die steuerbefreiten Tätigkeiten des Zusammenschlusses dürfen ausschließlich mit den steuerbefreiten Tätigkeiten der Mitglieder des Zusammenschlusses in Zusammenhang stehen. Überdies dürfen die Mitglieder des Zusammenschlusses nicht zum Abzug der dem Zusammenschluss in Rechnung gestellten Vorsteuer berechtigt sein. Schließlich lässt die luxemburgische Regelung die nach dem EU-Recht geltenden MwSt-Vorschriften für die Umsätze von Vermittlern außer Acht.
Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens. Wird der Aufforderung nicht innerhalb von zwei Monaten nachgekommen, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Für Pressemitteilungen zu Vertragsverletzungsverfahren in den Bereichen Steuern und Zoll siehe:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_de.htm
Für weitere Angaben zu EU-Vertragsverletzungsverfahren siehe: MEMO/12/42
Für die neuesten allgemeinen Angaben zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten siehe:
http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_de.htm
Kontaktpersonen:
Emer Traynor (+32 2 292 15 48)
Natasja Bohez Rubiano (+32 2 296 64 70)
Hintergrund
Die Kommission hatte Luxemburg eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, in der sie die Behörden ersuchte, die Vorschriften mit der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Einklang zu bringen (IP/12/63).
Am 7. August 2012 schloss Luxemburg Zusammenschlüsse, deren Dienstleistungen hauptsächlich für besteuerte Tätigkeiten bestimmt sind, von der Regelung aus. Diese Änderung reicht allerdings nicht aus, um das luxemburgische Gesetz mit der Richtlinie in Einklang zu bringen.
Quelle