Das Vierte sorgt nicht gerade täglich für Schlagzeilen. Um so mehr überraschte der Free-TV-Sender Ostern 2011 mit der Ausstrahlung der "Show zum Tag des Glücks", einer von Matthias Opdenhövel und Barbara Schöneberger moderierten Sendung, in der für die Süddeutsche Klassenlotterie (SKL) geworben wird. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hat die Ausstrahlung der Show nun offiziell beanstandet. Der Sender hat nach Ansicht der Medienhüter gegen das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel verstoßen.
Im Juli 2008 hatte die niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) zuvor dem Sender RTL mit Verweis auf die neue Gesetzgebung die weitere Ausstrahlung der damaligen "5 Millionen SKL Show" mit Günther Jauch untersagt. Das Nachfolge-Format "Show zum Tag des Glücks" wurde seitdem lediglich im Internet präsentiert, bis in diesem Jahr Das Vierte sein Glück versuchte und die SKL-Show in die Primetime hievte (wunschliste.de berichtete).
Die ZAK reagierte nun mit einer Beanstandung. Außerdem wurde dem Sender vorsorglich die Ausstrahlung einer weiteren Show dieses Formats untersagt. Als Beleg für den werblichen Charakter der Sendung sah die Kommission unter anderem das eingeblendete SKL-Logo und die Tatsache, dass an der Show nur Kandidaten teilnehmen konnten, die ein SKL-Los besitzen. Zudem sei die SKL in der Moderation ausgiebig erwähnt worden.
Im Prüfverfahren hatte Das Vierte auf die aktuelle EuGH-Rechtsprechung verwiesen und die Auffassung vertreten, dass das im deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag formulierte Werbeverbot derzeit nicht angewendet werden könne. Nach Ansicht der ZAK habe der EuGH jedoch über keinen der Sachverhalte entschieden, um die es bei der Show gehe. Die Rechtsprechung des EuGH beziehe sich auf das staatliche Sportwettenmonopol. Auf das Werbeverbot im deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag hätten diese Entscheidungen keine direkte Auswirkung.
14.09.2011 - Michael Brandes/wunschliste.de in Medien
Quelle
Sport 1 kämpft um Sportwettenwerbung - Klage gegen BLM
Sportwetten sind ein lukratives Geschäft. Daher will der Fernsehsender Sport 1 auch in Zukunft Anbietern von Sportwetten eine Werbeplattform bieten. Nach Auffassung der Medienhüter der bayerischen BLM ist das jedoch rechtswidrig. Jetzt treffen sich beide Parteien vor Gericht.
Der Sender begründete das mit der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Das Gericht hatte im September 2010 das staatliche Wettmonopol in Deutschland in seiner jetzigen Form für unzulässig erklärt. Der Sportsender sieht durch diesen Richterspruch das Werbeverbot für Glücksspiele außer Kraft gesetzt. Die ZAK hält entgegen: Der EuGH habe lediglich über das staatliche Sportwettenmonopol entschieden. Das Werbeverbot sei nicht unmittelbar von dem Urteil betroffen.
weiterlesen
ZAK: Früher oder später wird es zu einem Verfahren kommen
11.11.2011, 09:47 Uhr, js
Das Vierte hat angekündigt, am heutigen Freitag die SKL-Show "Tag des Glücks" trotz Verbot der Medienhüter auszustrahlen. Die Nichtbeachtung kann ein Zwangsgeld zur Folge haben, erklärt die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) gegenüber DIGITALFERNSEHEN.de.
Noch mehr Ärger - Sport1 probt ebenfalls den Aufstand
Auch Sport1 verweist in seiner Erklärung auf die aktuelle EuGH-Rechtssprechung. In diesem Fall könnte es jedoch bald ein eindeutiges Urteil geben, denn bereits vor der Beanstandung hatte der Sender Ende August Klage am Verwaltungsgericht München gegen die zuständige Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) eingereicht. weiterlesen
Das Vierte sendet SKL-Show trotz Verbot
LfM prüft erneuten Verstoß - ZAK droht mit Sanktionen
weiterlesen
update: 21.12.2011