Die staatlichen Lottogesellschaften hoffen auf kräftige Extra-Einnahmen.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ist das Glücksspiel-Monopol nur dann zulässig und gesetzeskonform, wenn der Staat die Spielsucht seiner Bürger glaubhaft bekämpft, diese Sucht so weit wie möglich eindämmt und ihr Einhalt gebietet. Mit der Herausstellung von Jackpots bis 90 Millionen € werde sicherlich nicht die Spielsuchtbekämpfung verfolgt.
Dem Artikel kann entnommen werden, dass die Behörde so dem staatlichen Glücksspiel einen neuen Schub verleihen will. Die Lottogesellschaften erwarten dadurch einen zusätzlichen Umsatz von 590 Millionen € jährlich. Genau diese politischen Pläne zum Geld verdienen, stürzten das Monopol (vgl. EuGH 08.09.11), indem sie gegen die Ziele des GlüStV und gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben verstießen und weiterhin verstoßen. Eine Scheinliberalisierung, wie von den 15 Bundesländern vorgesehen, wird ganz sicher nicht ausreichen den 90-Millionen-Eurojackpot zu legitimieren.
Jetzt drängt der Deutsche Lottoblock auf eine baldige Einigung der Länder: Am 23. März 2012 soll der Eurojackpot, eine in neun europäischen Ländern veranstaltete Lotterie, starten – dazu bedarf es aber des neuen Staatsvertrages. Sollte der Eurojackpot nicht pünktlich starten, so ein Manager des staatlichen Lottoblocks, drohten hohe Schadensersatzforderungen. Quelle “Eine Genehmigung würde nicht in die politische Landschaft passen”, hieß es noch im September 2010.
In ständiger Rechtsprechung stellte der EuGH (Rs.: C-347/09) erneut am 15. September 2011 im Fall Jochen Dickinger und Franz Ömer fest, dass ein nationales Glücksspielmonopol nur dann zulässig wäre, wenn es den Anforderungen des Allgemeininteresses gerecht wird.
Es darf bezweifelt werden, dass den das Monopol rechtfertigenden vorgegebenen Zielen des Verbraucher- und Spielerschutzes, mit der Einführung eines "Eurojackpots" nachgekommen werden kann. Beweispflichtig wäre erneut die BRD, die in den bereits abgeschlossenen Verfahren den EuGH nicht überzeugen konnte. So hat der EuGH in der Rs. C-409/06 der auf Einnahmemaximierung beruhenden Geschäftspolitik der staatlichen Lotterien die rote Karte gezeigt und eine weitere Anwendung des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) verboten, indem er am 08.09.2010 ein absolutes Anwendungsverbot erlies.
Das Vorhaben "Eurojackpot" macht deutlich, dass die landeseigenen Glücksspielaufsichtsbehörden nicht ihrer Garantenpflicht nachkommen und sich die von ihr zu kontrollierenden Monopolinhaber nach wie vor nicht an die europarechtlichen Vorgaben halten wollen.
Die zuständigen Politiker haben die Durchführung der internationalen Lotterie bereits genehmigt und wollen gleichzeitig an der Beibehaltung eines staatlichen Monopols festhalten.
Der Staat darf nicht einerseits das Lotteriemonopol mit dem Schutz vor Spielsucht begründen, dann aber selbst mit hohen Jackpots ausdrücklich zur Teilnahme an Lotterien anreizen !
Der Fachbeirat Glücksspielsucht wirft Bund "marktorientiertes Gewinnstreben" vor
Das BVerwG stellte am 01.06.2011 fest: (Az: 8 C 2.10 Rn. 45)
Eine Monopolregelung, die auf diese zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - NVwZ 2010, 1081 Rn. 21 sowie vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 88 ff. und Carmen Media, a.a.O. Rn. 55, 64 ff.). Innerhalb dieses sog. Kohärenzgebots lassen sich zwei Anforderungen unterscheiden. Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80). Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden.
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