Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat nach mündlicher Verhandlung mit Urteilen vom heutigen Tag (3 K 8285/10, verbunden mit 3 K 299/11 und 3 K 3339/10) in zwei von der Kanzlei Bongers geführten Sportwettverfahren Untersagungsverfügungen der Stadt Dinslaken von Mai und November 2010 nebst Zwangsmittelfestsetzungsverfügung aus Dezember 2010 aufgehoben. Das Gericht schloss sich der bereits vorliegenden rechtlichen Argumentation der Verwaltungsgerichte erster Instanz an, die bereits zu Gunsten der privaten Vermittler entschieden haben. Das sind in NRW immerhin die VGe Köln, Minden, Arnsberg, Gelsenkirchen und Aachen. Tragende Gründe, so das Gericht, sind die offensichtliche Inkohärenz in tatsächlicher und normativer Hinsicht bezogen auf das gewerbliche Automatenspiel und die rechtlich nicht vertretbare Argumentation der bloßen formellen Illegalität.
Dies folge mit der notwendigen Deutlichkeit aus den Urteilen des BVerwGs, insbesondere vom 01.06.2011.
Die Frage der materiellen Erlaubnisfähigkeit brauchte durch das Gericht nicht weiter beurteilt werden, da die Verfügungen hierauf nicht gestützt waren. Ein Nachschieben solcher Gründe scheide nach § 114 VwGO aus. Im Übrigen sei die mangelnde Erlaubnisfähigkeit auch nicht derart offensichtlich, dass eine Erlaubniserteilung von vornherein ausgeschlossen sei.
Als Konsequenz aus der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung war auch die Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelverfügung festzustellen.
Man darf gespannt sein, wie das OVG NRW in den ausstehenden Eilverfahren und erst Recht in den Berufungsverfahren bei einer derart klaren Front der erstinstanzlichen Gerichte entscheiden wird.
Das VG Düsseldorf ließ die Berufung ebenfalls zu.
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Rechtsanwalt Peter Aidenberger
Ludwigstr. 12
D - 61348 Bad Homburg
VG Düsseldorf: Private Sportwettenvermittlung zulässig
Mit Urteilen hat nunmehr auch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - wie zuvor schon andere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen - das staatliche Glücksspielmonopol für europarechtswidrig erklärt.
Gemessen an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs fehle es im Hinblick auf die erhebliche Ausweitung der Zahl von Geldspielautomaten und der damit erzielten Umsätze an der erforderlichen systematischen Bekämpfung der Spielsucht in allen Glücksspielbereichen. Die tatsächliche Entwicklung bei den gewerblichen Geldspielautomaten sei in der Spielverordnung 2006 angelegt, denn diese habe zahlreiche begrenzende Regelungen gelockert.
Dementsprechend hat die Kammer mehrere Verfügungen der Stadt Dinslaken aus dem Jahr 2010 aufgehoben.
Gegen die Urteile können die Beteiligten die von der Kammer jeweils zugelassene Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.
Urteile vom 09.09.2011, Az.: 3 K 8285/10 u.a.
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf v. 09.09.2011
Staatliches Glücksspielmonopol europarechtswidrig
Mit am 09.09.2011 in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteilen vom heutigen Tag hat nunmehr auch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - wie zuvor schon andere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen - das staatliche Glücksspielmonopol für europarechtswidrig erklärt. weiter lesen