Suchtexperten sind dagegen, doch die neue Premiumlotterie könnte kommen: Nordrhein-Westfalen spricht sich für die Zulassung des sogenannten Eurojackpots aus, künftig wäre dann ein Hauptgewinn von bis zu 90 Millionen Euro möglich. Die Lottogesellschaften hoffen auf kräftige Extra-Einnahmen. Schon zu Beginn des kommenden Jahres dürfte es soweit sein: Dann wird der Deutsche Lotto- und Totoblock voraussichtlich den seit langem geplanten Eurojackpot anbieten können. Quelle: Spiegel
Das bewerben von planmäßigen Jackpot wurde bereits mehrfach gerichtlich verboten. Wettbewerbszentrale: ”Staat kann nicht einerseits Lotteriemonopol zum Schutz vor Spielsucht begründen, dann aber selbst ausdrücklich zur Teilnahme an Lotterie auffordern” OLG München v. 22.04.08 - Az.: 29 W 1211/08; LG Berlin Urteil v. 11.02.09, Az. 97 O 116/08
Quelle: Wettbewerbszentrale
Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart äußert durchgreifende verfassungsrechtliche Zweifel und verweist hierzu auf die massive Bewerbung des staatlichen Angebots und die ”wohl nicht stringente Einhaltung des Verbots einer Werbung für staatliches Spiel mit Aufforderungs-charakter”. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken würden von einer ”beachtlichen Anzahl von Verwaltungsgerichten” geteilt (VG Freiburg, VG Karlsruhe, VG Minden, VG Neustadt an der Weinstraße, VG Arnsberg, VG Frankfurt am Main, VG Mainz, VG Berlin, VG Braunschweig, VG Hamburg, OVG Rheinland-Pfalz). 19. Mai 2010, Az. 4 K 1562/10 Quelle:wettrecht.blogspot.com
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 ist das Glücksspiel-Monopol nur dann zulässig und gesetzeskonform, wenn der Staat die Spielsucht seiner Bürger glaubhaft bekämpft, diese Sucht so weit wie möglich eindämmt und ihr Einhalt gebietet. Mit der Herausstellung von Jackpots bis 90 Millionen € werde sicherlich nicht die Spielsuchtbekämpfung verfolgt. Dem Artikel kann auch entnommen werden, dass die Behörde so dem staatlichen Glücksspiel einen neuen Schub verleihen will. Die Lottogesellschaften erwarten dadurch einen zusätzlichen Umsatz von 590 Millionen € jährlich.
Mehr dazu: Glücksspielstaatsvertrag zur Eindämmung der Spielsucht - Gesetzliche Neuregelung für Lotto und Sportwetten in Deutschland - Der Glücksspielstaatsvertrag und die Europäische Dienstleistungsfreiheit download (PDF)
Zweites EU-Vertragsverletzungsverfahren
Neues Glücksspielrecht auf dem EU-Prüfstand
Die Kommission hat das bereits eingeleitete Verfahren 2003/4350 zur bisherigen Rechtslage nicht eingestellt. Vielmehr tritt das neue Vertragsverletzungs-Nr. 2007/4866 zu diesem hinzu.
Derzeit ist der EuGH mit acht Vorlageverfahren zum deutschen GlüStV befasst!
Lotto, Jackpot und Co.: OLG Hamm und OLG München bestätigen Werbeverbote
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 29.04.2010, Az. I 4-U 198/09 das Urteil des Landgerichts Münster vom 02.10.2009, Az. 022 O 33/09 dahin gehend bestätigt, dass bei der Bewerbung der Lotterie „Lotto“ auf Aufstellern, die vor Lottoannahmestellen platziert werden, die Höhe des möglichen Gewinns (Jackpot) nicht blickfangmäßig herausgestellt werden darf.
Denn nach dem Glücksspielstaatsvertrag darf eine Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Durch die blickfangmäßige Herausstellung des Jackpots in Höhe von mehreren Millionen Euro treten die nur sehr klein gehaltenen Warn- und Aufklärungshinweise zu den Gewinnchancen, der Altersbegrenzung und den Suchtgefahren des Glücksspiels völlig in den Hintergrund. Das Gericht führt zur Werbung der öffentlich-rechtlichen Glücksspielanbieter u.a. aus: „Bei der beanstandeten Werbung steht eindeutig die reklamehafte Aufmachung in diesem Sinne in unausgewogener Weise im Vordergrund. … Sowohl die hervorgehobenen und doppelt angebrachten Aufschriften „Jackpot“ in schwarz auf gelbem Grund als auch der im Leuchteffekt besonders deutlich mitgeteilte Betrag von 4 Millionen Euro, die beide von roten Kreuzen umgeben sind, fallen dem Betrachter besonders und schon aus einiger Entfernung auf.“ Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 27.04.2010, Az. 29 W 1209/10 in einem Ordnungsmittelverfahren den Beschluss des Landgerichts München I vom 04.02.2010, Az. 4HK O 11315/10 bestätigt, wonach ebenfalls wegen Jackpotwerbungen in Zeitungsanzeigen und auf Werbetafeln ein Ordnungsgeld von € 125.000,--, ersatzweise Ordnungshaft sowie für jeden weiteren Fall der Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren angedroht wurde. Dabei hat das OLG München betont, dass bei der „Werbetafel ein eklatantes Missverhältnis zwischen der Schriftgröße der Angabe der Gewinnhöhe und derjenigen der übrigen Informationen besteht.“ Ein solches Missverhältnis hat das OLG auch bei den Werbeanzeigen angenommen. Abschließend kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das Landgericht zu Recht die Ordnungsmittelandrohung auf die Ordnungshaft ausgeweitet habe, weil der Verhängung von Ordnungsgeldern vorliegend nur eine eingeschränkte Ahndungsfunktion zukomme. Denn dies würden letztlich nur innerhalb des Haushalts des Schuldners vom Finanz- in das Jusitzressort fließen und daher beim Schuldner verbleiben. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Quelle: Wettbewerbszentrale
Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27.04.2010, Az. 29 W 1209/10
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29.04.2010, Az. I-4U 198/09
update: 09.12.2011
Euro-Jackpot kommt
BINGO! - Rechtswidrige Produkteinführung in Rheinland-Pfalz
von RA Boris Hoeller
LG Koblenz untersagt Internetwerbung auf Antrag eines Mitbewerbers
Glücksspielaufsicht duldet offenkundige Rechtsverstöße im Internet
Bonn. Mit Verfügungsurteil vom 25.06.2010 hat das Landgericht Koblenz der LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH ihre Werbung für die von ihr neu eingeführte Lotterie "BINGO!" untersagt (Az.: 15 O 175/10). Die Antragsgegnerin habe anpreisende Attribute verwendet und dem Leser den Anreiz vermittelt, das Bingo-Spiel auszuprobieren. Auch das Produktlogo "BINGO!" sei im Zusammenhang mit dem daneben stehenden Text zu beanstanden. Einziger Zweck des Logos sei, einen Wiedererkennungseffekt bei dem Betrachter zu erzeugen, was weiterer Beleg für eine absatzfördernde Darstellung sei. Dies verstoße gegen § 5 Abs. 3 GlüStV. Die von Lotto Rheinland-Pfalz vorgebrachte Rechtfertigung, das Verbot gelte nur in den Fällen, bei denen eine interaktive Teilnahme sofort möglich sei, sei schon nicht mit dem Wortlaut der Norm in Einklang zu bringen.
Verstöße gegen § 5 Abs. 3 GlüStV können in Rheinland-Pfalz mit bis zu 1 Millionen Euro Geldbuße belegt werden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 , Abs. 2 LGlüG RP). Lotto Rheinland-Pfalz ist schon mehrfach wegen verbotwidriger Werbe- und Vertriebshandlungen aufgefallen. Während in Rheinland-Pfalz von Bürgern begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten bekanntermaßen intensiv verfolgt werden, gibt man sich bei kapitalen Ordnungswidrigkeiten des eigenen Rennstalls offenbar sehr großzügig. Kein Wunder, bei dem "Daumen hoch" für das "BINGO!"-Los. Bei der Produktpräsentation fungierten auch Staatssekretäre des Landes Rheinland-Pfalz als Werbeträger. Na, dann: Bingo.