Montag, 28. November 2011

Die Vergnügungssteuer und die Deutsche Automatenwirtschaft

Oberusel hebt die Steuer für Glücksspiel an
Die Stadt rechnet mit Mehreinnahmen von rund 110 000 Euro.
Die Koalition von CDU und FPD hegt unterdessen rechtliche Bedenken. Hintergrund ist ein laufendes Normenkontrollverfahren gegen die Stadt Wiesbaden, die ihren Steuersatz auf 20 Prozent der Bruttokasse erhöht hat. weiterlesen

Vergnügungssteuer für "Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit" von 12 auf 16%
Pforzheim. Noch gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung, wie hoch der Vergnügungssteuersatz sein darf, den eine Kommune auf Geldspielgeräte erheben kann, ohne die Berufsfreiheit der Casino-Chefs einzuschränken.
Grund sind nach einer Beschlussvorlage für den Gemeinderat die Eindämmung der Spielsucht und die "Erzielung von Mehreinnahmen zur Haushaltskonsolidierung".
Bisher kassierte die Stadtkämmerei jährlich rund 21,4 Millionen Euro aus der Vergnügungssteuer für Automaten. Nun sollen es pro Jahr 450 000 Euro mehr werden. weiterlesen

Glücksspiel wird teurer
SCHÖNAU: Stadtrat billigt höhere Steuern. weiterlesen

Pirna will Glücksspiel Grenzen setzen weiterlesen

Steuer für Glücksspiel und Sex
Hamminkeln (RP). Der klamme Kämmerer Robert Graf kennt bei der Erhöhung der städtischen Einnahmen keine Tabus. Er schlägt der Politik vor, auch für das Geschäft mit Sex Vergnügungssteuer zu erheben. Auch Hundehalter sollen mehr zahlen.
Die Grenze: freie Berufswahl - Beim Vergnügen darf die Stadt nicht schamlos mit kassieren. Die Steuer darf, so heißt es mit Blick auf die Rechtsprechung, "keine erdrosselnde Wirkung" entfalten, so dass sie als ungebührlicher "Eingriff in freie Berufswahl" empfunden werden kann. weiterlesen

Velbert erhebt höhere Steuer fürs Glücksspiel
Die Stadt will ab dem kommenden Jahr 15 Prozent von den Erträgen der Geldspielautomaten haben. Außerdem wird eine Zweitwohnungsteuer eingeführt. weiterlesen

Glücksspiel: Bad Oldesloe will kräftig bei Geräten abkassieren
Bad Oldesloe – Eine deutliche Anhebung der Steuer für Glückspielgeräte soll mehr Geld in die Stadtkasse spülen. Nach einer einstimmigen Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung steigt diese Abgabe zu Beginn des kommenden Jahres auf 16 Prozent der Bruttoeinnahmen, die für jedes Gerät registriert werden. weiterlesen

Neue Sperrzeit für Spielhallen
Die Frankfurter Spielhallenbetreiber müssen sich ab dem kommenden Jahr an eine Sperrzeit von 3 bis 11 Uhr halten. Was sich gut anhört, bedeutet für die Nachbarn der Betriebe eine Verschlechterung. weiterlesen

LÜBBECKE: Investor will Entschädigung

Werner Fortriede wirft der Verwaltung Verzögerung vor / Klage angekündigt
Wie Stadt-Pressesprecher Peter Schmüser auf Anfrage der NW erklärte, habe die Stadt Lübbecke die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichtes Minden geprüft und daraufhin vorsorglich fristwahrend beim Oberverwaltungsgericht Münster einen Antrag auf Berufung gestellt. Die Stadt sei an einer einvernehmlichen Lösung mit der Firma Fortriede interessiert und suche in Gesprächen nach einer außergerichtlichen Lösung. Inhalte aus dem Baurechtsstreit wolle die Stadt Lübbecke in der Öffentlichkeit nicht diskutieren.
Werner Fortriede bestätigte gegenüber der NW, dass ihm die Stadt Lübbecke einen Lösungsvorschlag unterbreitet habe. Ein ganz anderer Aspekt sei, dass der Fortriede GmbH durch die Unterlassung der Stadt, rechtzeitig Bauvorbescheide für das Bauprojekt zu erteilen, nach dem derzeitigen Stand ein beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. weiterlesen

Studie: Vergnügungssteuer über 10 % erdrosselnd!
Eine breit angelegte Studie zur zulässigen Grenze der Vergnügungssteuerbelastung von Spielstätten kommt zu dem Ergebnis, dass Steuersätze ab 8,82 % der Kasse (= 10,5 % auf den Umsatz) eine erdrosselnde Wirkung haben.

Bisher ist bei Prozessen gegen eine zu hohe Vergnügungssteuer in Urteilen immer die Erdrosselung verneint worden, weil man die Höhe der Erdrosselung auf breiter Ebene noch nicht nachgewiesen habe.

Die vom Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen KPMG durchgeführte Studie zur Belastungsgrenze der Vergnügungssteuer, an der fast 40 % der auf dem deutschen Markt vertretenen Spielstättenkonzessionen mit deutlich mehr als 55.000 aufgestellten Geräten teilgenommen haben, ist die erste repräsentative und umfassende Studie dieser Art mit belastbarem und nachvollziehbarem Zahlenmaterial.

Alle Daten der Erhebung, die vor ihrer Abgabe von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern als richtig bestätigt wurden, kommen zu dem klaren Ergebnis, dass Vergnügungssteuersätze, welche die Kasse inklusive MwSt. in Höhe von 8,82 % bzw. 10,5 % auf die Kasse abzüglich MwSt. überschreiten, auf die Gesamtbranche bezogen, erdrosselnd im Wirtschafts- und Rechtssinne sind.

"Damit können Kommunen nun nicht mehr argumentieren, dass zweistellige Vergnügungssteuersätze zulässig und verkraftbar sind", führt der Vorsitzende des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie, Paul Gauselmann, aus.

Eine ebenso wichtige Erkenntnis aus der Studie ist, dass es zudem wirtschaftlich regionale Besonderheiten gibt, welche aufgrund der durchschnittlichen bundesweiten Erhebung noch umfassend analysiert werden. Man kann aber davon ausgehen, dass die ermittelten durchschnittlichen Höchstbeträge in wirtschaftlich starken Ballungsräumen und ländlichen bzw. strukturschwachen Regionen differieren können. So zeigen erste Analysen, dass in wirtschaftlich starken Regionen eventuell eine höhere Belastungsgrenze zulässig wäre, hingegen in strukturschwachen Gebieten nur eine niedrigere Belastung tragbar ist.

Um diese Ergebnisse noch weiter zu untermauern und die regionalen Unterschiede noch weiter belegen zu können, soll daher auch für das Geschäftsjahr 2010 eine entsprechende Untersuchung mit noch höherer Beteiligung durchgeführt werden.

Das aktuelle Ergebnis sollte aber den kommunalen Verbänden und insbesondere den Kommunen, die die Vergnügungssteuer über 10 % hinaus weiter erhöhen wollen, eine Vorwarnung sein.

Man kann außerdem allen Unternehmen, die eine höhere Vergnügungssteuer als in der Studie ermittelt abführen müssen, nur empfehlen, ihre Steuerbescheide nicht rechtskräftig werden zu lassen. Denn es werden - wo notwendig - nun gezielt Musterprozesse geführt. "Damit hoffen wir, in der Zukunft das Schreckgespenst hohe Vergnügungssteuer endlich erledigen zu können", so Paul Gauselmann ab-schließend.

Quelle: "Erhebung zur Belastbarkeit der Automatenaufstellunternehmer mit Vergnügungssteuer", KPMG 2011 im Auftrag der AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH

Verfassungs- und Europarechtler stärken Deutsche Automatenwirtschaft
Gutachten: 4 Mrd. Euro Schadensersatzforderungen
weiterlesen

Deutsche Automatenwirtschaft veröffentlicht Erhebung zur Vergnügungssteuerbelastung
vom 02.12.2011
Vor dem Hintergrund einer steigenden Besteuerung von Automatenaufstellunternehmern und -unternehmen mit Vergnügungsteuer auf Unterhaltungsautomaten hat die Deutsche Automatenwirtschaft die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Erhebung zur Belastbarkeit der Unternehmen mit Vergnügungsteuern beauftragt. Ziel der an über 2.000 Unternehmen versendeten Fragebögen war die Ermittlung eines aus Sicht der Unternehmen maximal tragbaren Vergnügungssteuersatzes.

Die Erhebung erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund einschlägiger Urteile wie beispielsweise des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009 (Grundgesetzwidrigkeit des Stückzahlmaßstabs bei der Erhebung der Vergnügungsteuer) und dem daraus resultierenden zunehmenden Übergang der Kommunen von der pauschalen Besteuerung pro Automat (Stückzahlmaßstab) auf den sogenannten Wirklichkeitsmaßstab. Für die Aufstellunternehmer und Spielstättenbetreiber bedeutet dies den Wechsel von einer pauschalen Vergnügungsteuer hin zu einer von geräteindividuellen Faktoren bestimmten Besteuerung ihrer Tätigkeit. Mit dieser fortschreitenden Umstellung der Bemessungsgrundlage geht vielfach eine höhere Belastung der Unternehmer und Unternehmen mit Vergnügungsteuern einher. Aus Sicht der Deutschen Automatenwirtschaft muss daher die Frage gestellt werden, inwieweit sich diese Entwicklung auf die Existenzfähigkeit der Unternehmen auswirkt. Dieses sollte mit den Ergebnissen der breit angelegten Befragung transparent gemacht werden.

Die hohe Teilnahmequote – repräsentiert sind in der Erhebung circa 38 Prozent der in Deutschland vorhandenen Konzessionen – zeigt die hohe Relevanz des Themas.

Die durch die renommierte Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft KPMG durchgeführte Erhebung basiert auf durch die Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer der teilnehmenden Unternehmen und Unternehmer bestätigten Finanzdaten des in 2009 endenden Geschäftsjahres. Auf dieser Basis kommt die Erhebung zu dem rechnerischen Ergebnis, dass bei Berücksichtigung eines aus Sicht der Automatenwirtschaft angemessenen Unternehmerlohns und einer angemessenen Verzinsung eine maximale Vergnügungsteuerbelastung von 8,82 Prozent auf den Bruttoumsatz (oder 10,50 Prozent auf den Nettoumsatz) der aufgestellten Geldgewinnspielgeräte tragbar ist. Dieser Satz wird inzwischen in zahlreichen Kommunen überschritten.

Die vollständige Erhebung kann ab sofort über die AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH, Dircksenstraße 49, 10178 Berlin, bezogen werden, die diese Studie in Auftrag gegeben hat. Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH


update:
Spielbankabgabe zwischen Abschöpfung und Erdrosselung 
weiterlesen
Spielbankabgaben weiterlesen
Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Spielapparatesteuer von 20% rechtmäßig  weiterlesen

Reine Zockerei
Spielhallen und Wohlfahrtsverbände streiten um Geld vom Staat
München - Der Hinweis ist eindeutig. Wie es denn zu rechtfertigen sei, lautet die Frage, dass solche Stellen 'aus Steuermitteln ... gefördert werden'. Solche Stellen, damit sind kirchliche Einrichtungen, Wohlfahrtsverbände und Suchthilfen gemeint, die jenen Menschen helfen, die dem Glücksspiel verfallen sind. weiterlesen
Veranstalter der Tagung war der Fachverband Glücksspielsucht e.V. (fags), Vorsitzende ist Ilona Füchtenschnieder-Petry.

Berliner Spielhallengesetz

BVerwG, 28.08.2007 - 9 B 14.07
Eine Gemeinde verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie nach der Vergnügungssteuersatzung Vergnügungssteuer für Spielgeräte in Spielhallen erhebt, nicht aber auf solche, die in Spielbanken aufgestellt sind. Insoweit liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung bieten.

BVerwG, 09.12.2009 - 9 C 12.08
1. Die Kompetenz zur Erhebung einer Aufwandsteuer aus Art. 105 Abs. 2a GG hängt nicht von einer in jeder Hinsicht verfassungsgemäßen Bemessungsgrundlage ab, sondern allein vom Charakter und Typus der Steuer. Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt (wie BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/ 05 - NVwZ 2009, 968; Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5. 04 - BVerwGE 123, 218 [220, 234 f.]). weiterlesen


§ 33c GewO Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Spielgeräte in Spielhallen)
http://dejure.org/gesetze/GewO/33c.html
http://www.spielv.de/vdai/spielvwv.pdf


§ 33h GewO Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele  

http://dejure.org/gesetze/GewO/33h.html


update: 13.09.2012