Montag, 28. November 2011

Hessischer VG: Beschluss vom 9.11.2011

Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Aufstellung von Sportwettterminals in Spielhalle ist kein Verstoß gegen § 9 SpielVO

In einem durch die Rechtsanwälte Bongers und Kollegen geführten Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat dieser nun mit Beschluss vom 9. November 2011 (Az: 8 B 287/11) entschieden, dass eine nachträgliche Auflage in einer Spielhallengenehmigung, wonach das in Aussicht stellen von zusätzlichen Gewinnchancen, insbesondere in Form von Wettterminals unzulässig sein solle, keinen Bestand haben kann und diese Auflage rechtswidrig ist.

Der Mandant ist Betreiber einer Spielhalle in Hessen. Die Behörde verfügte eine nachträgliche Auflage zu seiner Spielhallengenehmigung, die wie sinngemäß wie folgt lautete:

"Weder durch Sie selbst, noch durch Dritte mit ihrer Genehmigung oder Duldung dürfen den Spielern der Spielhalle Gewinnchancen über die gemäß § 33 c und § 33 d GewO zugelassenen Spielgeräte hinaus angeboten werden, insbesondere das in Aussicht stellen von zusättzlichen Gewinnchancen durch das Veranstalten, das Vermitteln oder die Entgegennahme von Wetten ist unzulässig (§ 9 SpielVO)."

Der Sofortvollzug wurde angeordnet und ein Zwangsgeld von 5000 Euro angedroht.

Gegen die Verfügung erhob der Unterzeichner für den Mandanten Widerspruch. Gleichzeitig wurde ein Eilantrag zur Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung an das VG Frankfurt gestellt, der zunächst abgewiesen wurde. Der Hessische VGH hat nunmehr den Beschluss des VG Frankfurt am Main aufgehoben und dem Eilantrag in letzter Instanz stattgegeben, so dass die Auflage derzeit nicht vollzogen werden kann und die Wettterminals weiterbetrieben werden dürfen.

Im Wesentlichen stellt das Gericht zutreffend darauf ab, dass die Voraussetzungen des § 9 SpielVO nicht erfüllt seien, weil der Antragsteller durch die Vermittlung von Sportwetten keine "sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stelle und keine Zahlungen oder sonstige Vergünstigungen gewähre". Der Anwendungsbereich des § 9 SpielVO beschränke sich auf die Ermäßigung des vom Spieler geschuldeten Einsatzes. Rückflüsse von Aufstellern oder Veranstaltern zum Spieler, die das Zahlen des vollen Einsatzes voraussetzen und daran eine Rückgewähr, Gutschrift oder sonstige finanzielle Vergünstigungen knüpfen, würden von § 9 SpielVO erfasst. Letztlich habe der Aufsteller hier aber keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt, die mit einem Spiel in seiner Spielhalle "verknüpft" waren. Vielmehr habe der Spielhallenbetreiber mit dem Sportwettangebot ein gänzliches anderes, von den Spielern der Spielhalle unabhängiges Angebot bereitgehalten, wofür letztlich ein eigener Einsatz gezahlt werde müsse und auf dessen Gewinnchancen der Antragsteller keinen Einfluss habe.
Die Voraussetzungen des § 9 SpielVO seien damit nicht erfüllt, so der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofes in Hessen.

Das Gericht schließt sich damit im Ergebnis der Rechtsauffassung des OVG Hamburg und des VG Augsburg an, die beide – schon vor mehreren Jahren in von uns ebenfalls geführten Verfahren – die Auffassung vertreten hatten, dass das zusätzliche Aufstellen eines Sportwettterminals in einer Spielhalle eben kein Verstoß gegen § 9 SpielVO sei.

Die Kosten des Verfahrens hat die Behörde zu tragen, der im Übrigen kaum eine andere Möglichkeit bleibt, als die Auflage aufzuheben und auch dem Widerspruch in der Hauptsache stattzugeben.

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Rechtsanwalt Guido Bongers
Ludwigstr. 12
D - 61348 Bad Homburg