- sofortige Beschwerde zurückgewiesen
- schuldhafter Verstoß festgestellt
Mit Beschluss vom 1.11.2011 hat das Kammergericht die Verhängung des Ordnungsgeldes in Höhe von 150.000 € gegen die DKLB wegen schuldhaften Verstoß gegen sein Jackpotwerbeverbot vom 30.03.2009 durch das Landgericht Berlin bestätigt. Trotz des gerichtlichen Verbotes hatte u.a. die von Hansjörg Höltkemeier geleitete Anstalt öffentlichen Rechts weiterhin verbotswidrig mit Jackpotwerbeplakaten werben lassen, bei denen die Angabe "JACKPOT" und ein Millionenbetrag den Blickfang dominiert hatten. Ein dagegen gerichteter weiterer Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin des Unterlassungsanspruches blieb auch erneut in der Rechtsmittelinstanz vor dem Kammergericht erfolgreich. Zuvor wurden bereits wegen einer anderen Gestaltung 100.000 € Ordnungsgeld verhängt.
Das Vorliegen des Verstoßes messe sich daran, ob der mögliche Höchstgewinn in einer den Blickfang bestimmenden Art und Weise herausgestellt sei. Allein der Umstand, dass die Schutz- und Warnhinweise deutlicher als auf früheren Plakten gestaltet seien, führe nicht aus dem Verbot heraus. Das beanstandete Plakat bestimme aufgrund des Zusammenspiels der vielfach größeren, fett gesetzten und groß geschriebenen Lettern des Schlagworts "JACKPOT" mit den noch imposanter hervorgehobenen Ziffern der möglichen Höchstgewinnzahl weiterhin den Blickfang. Die DKLB AöR habe auch schuldhaft gehandelt. Sie hätte erkennen müssen, dass auch bei dem umgestalteten Plakat der Blickfang weiterhin von der herausgestellten möglichen Höchstgewinnzahl bestimmt sei. Aufgrund des vorangegangenen Verstoßes sei auch die Bemessung eines höheren Ordnungsgeldes in Höhe von 150.000 € vom Landgericht angemessen bemessen worden. Aufgrund ihrer erfolglosen Verteidigung hat die DKLB AöR auch die gesamten Kosten zweier Gerichtsinstanzen zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde hat das Kammergericht nicht zugelassen (Az.: 5 W 218/11 - Vorinstanz: LG Berlin Az.: 103 O 134/08).
Kontakt:
Rechtsanwalt Boris Hoeller
HOELLER RECHTSANWÄLTE
Wittelsbacherring 1
53115 Bonn
Mit obiger Entscheidung wurde erneut bestätigt, dass sämtliche Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unter europarechtlichen Gesichtspunkten gerade nicht verwirklicht wurden. Es bedurfte einer systematischen und kohärenten Glücksspielpolitik, wie der EuGH sie in der Rechtssache Gambelli eingefordert hat - also eines "Vollmaßes" an Kohärenz (Eignung und Verhältnismäßigkeit der Regelung) für die Glücksspielpolitik insgesamt, sowie die Einhaltung der vollen Konsistenz (Rechtstreue der Monopolbetriebe), für die die Aufsichtsbehörden haften!
Der EuGH hat deshalb entschieden, dass die nationalen Gerichte zu prüfen haben, ob die staatlichen Kontrollen über die Tätigkeit des Monopolinhabers gewährleisten können, dass dieser tatsächlich in der Lage ist, die geltend gemachten Ziele "bundesweit" in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (vgl. EuGH Rs.: C-347/09 Dickinger, Rn.57, in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2010, Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, C-258/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 37, und Stoß u. a., Rn. 83; s.a. 1 BvR 2410/08 v. 20.03.09 Rn.14,24,29,46)
Die wissentliche und vorsätzliche Duldung der Rechtsverstöße durch die Monopolbetriebe stellen somit selbständige Rechtsverstöße dar, weil auch staatliche Monopole wirksam von staatlicher Seite beaufsichtigt werden müssen.
Mit einer "unrichtigen Rechtsanwendung" und "Begünstigung" verstoßen die Aufsichtsbehörden selbst gegen die gesetzlichen Vorgaben.
Das Monopol konnte nicht "glaubhaft" begründet werden, wie der EuGH bereits am 08.09.2010 feststellte.
Volker Stiny
- schuldhafter Verstoß festgestellt
Mit Beschluss vom 1.11.2011 hat das Kammergericht die Verhängung des Ordnungsgeldes in Höhe von 150.000 € gegen die DKLB wegen schuldhaften Verstoß gegen sein Jackpotwerbeverbot vom 30.03.2009 durch das Landgericht Berlin bestätigt. Trotz des gerichtlichen Verbotes hatte u.a. die von Hansjörg Höltkemeier geleitete Anstalt öffentlichen Rechts weiterhin verbotswidrig mit Jackpotwerbeplakaten werben lassen, bei denen die Angabe "JACKPOT" und ein Millionenbetrag den Blickfang dominiert hatten. Ein dagegen gerichteter weiterer Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin des Unterlassungsanspruches blieb auch erneut in der Rechtsmittelinstanz vor dem Kammergericht erfolgreich. Zuvor wurden bereits wegen einer anderen Gestaltung 100.000 € Ordnungsgeld verhängt.
Das Vorliegen des Verstoßes messe sich daran, ob der mögliche Höchstgewinn in einer den Blickfang bestimmenden Art und Weise herausgestellt sei. Allein der Umstand, dass die Schutz- und Warnhinweise deutlicher als auf früheren Plakten gestaltet seien, führe nicht aus dem Verbot heraus. Das beanstandete Plakat bestimme aufgrund des Zusammenspiels der vielfach größeren, fett gesetzten und groß geschriebenen Lettern des Schlagworts "JACKPOT" mit den noch imposanter hervorgehobenen Ziffern der möglichen Höchstgewinnzahl weiterhin den Blickfang. Die DKLB AöR habe auch schuldhaft gehandelt. Sie hätte erkennen müssen, dass auch bei dem umgestalteten Plakat der Blickfang weiterhin von der herausgestellten möglichen Höchstgewinnzahl bestimmt sei. Aufgrund des vorangegangenen Verstoßes sei auch die Bemessung eines höheren Ordnungsgeldes in Höhe von 150.000 € vom Landgericht angemessen bemessen worden. Aufgrund ihrer erfolglosen Verteidigung hat die DKLB AöR auch die gesamten Kosten zweier Gerichtsinstanzen zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde hat das Kammergericht nicht zugelassen (Az.: 5 W 218/11 - Vorinstanz: LG Berlin Az.: 103 O 134/08).
Kontakt:
Rechtsanwalt Boris Hoeller
HOELLER RECHTSANWÄLTE
Wittelsbacherring 1
53115 Bonn
Mit obiger Entscheidung wurde erneut bestätigt, dass sämtliche Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts unter europarechtlichen Gesichtspunkten gerade nicht verwirklicht wurden. Es bedurfte einer systematischen und kohärenten Glücksspielpolitik, wie der EuGH sie in der Rechtssache Gambelli eingefordert hat - also eines "Vollmaßes" an Kohärenz (Eignung und Verhältnismäßigkeit der Regelung) für die Glücksspielpolitik insgesamt, sowie die Einhaltung der vollen Konsistenz (Rechtstreue der Monopolbetriebe), für die die Aufsichtsbehörden haften!
Der EuGH hat deshalb entschieden, dass die nationalen Gerichte zu prüfen haben, ob die staatlichen Kontrollen über die Tätigkeit des Monopolinhabers gewährleisten können, dass dieser tatsächlich in der Lage ist, die geltend gemachten Ziele "bundesweit" in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen (vgl. EuGH Rs.: C-347/09 Dickinger, Rn.57, in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2010, Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International, C-258/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 37, und Stoß u. a., Rn. 83; s.a. 1 BvR 2410/08 v. 20.03.09 Rn.14,24,29,46)
Die wissentliche und vorsätzliche Duldung der Rechtsverstöße durch die Monopolbetriebe stellen somit selbständige Rechtsverstöße dar, weil auch staatliche Monopole wirksam von staatlicher Seite beaufsichtigt werden müssen.
Mit einer "unrichtigen Rechtsanwendung" und "Begünstigung" verstoßen die Aufsichtsbehörden selbst gegen die gesetzlichen Vorgaben.
Das Monopol konnte nicht "glaubhaft" begründet werden, wie der EuGH bereits am 08.09.2010 feststellte.
Volker Stiny