Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Entscheidung vom 12.06.2012 (RO 4 K 12.233) in einem durch die Rechtsanwaltskanzlei Bongers und Kollegen geführten Klageverfahren die Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung der Stadt Amberg aus dem Jahre 2006 festgestellt. Das Gericht hat einerseits die Verfügung für die Zukunft aufgehoben, andererseits die Rechtswidrigkeit der Verfügung auch für die zurückliegenden Zeiträume aus dem Jahre 2006 und 2007 festgehalten.
Dabei schließt sich das Verwaltungsgericht vollumfänglich der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes an, der in mehreren Hauptsacheverfahren in den letzten Monaten unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 08.09.2010 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2011 festgestellt hat, dass das staatliche Sportwettenmonopol in der Bundesrepublik Deutschland mit Unionsrecht nicht vereinbar ist. Daher können die entsprechenden Regelungen, die hier zur Untersagungsverfügung herangezogen wurden, nicht angewandt werden. Das Gericht hebt vor, dass auch der Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 des GlüStV nicht isoliert angewandt werden könne. Der grundsätzliche Fortbestand des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehaltes rechtfertige gerade keine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn eine Erlaubnisfähigkeit schon dem Grunde nach nicht gegeben wäre. Genau dazu verhielt sich die Ordnungsverfügung der Behörde aber nicht. Zudem hat das Verwaltungsgericht auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger begründet. Den Klägern stünde ein Rehabilitationsinteresse zu, weil ihnen vorgehalten worden sei, in strafrechtlich relevanter Weise Sportwetten vermittelt zu haben. Genau dies sei nicht der Fall gewesen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse bestehe auch im Hinblick auf den durch das Unterlassungsgebot bewirkten tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit.
Insofern steht nach Auffassung des Gerichts einerseits fest, dass die Ordnungsverfügung in der Vergangenheit rechtswidrig war, als auch jetzt und in Zukunft.
Nur am Rande sein erwähnt, dass die Kläger aus Anlass eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und damit verbundenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen derzeit Schadenersatzansprüche auch vor einem Zivilgericht gegen den Freistaat Bayern geltend machen.
Darüber wird noch zu berichten sein.
Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Rechtsanwalt Guido Bongers
Gustav-Heinemann-Ufer 56
D - 50968 Köln
vgl.:
Dem Urteil des BayVGH (10 BV 10.2665 / M 22 K 07.3782)
vom 24. Januar 2012 kann unter Punkt 1.2.4.1. auf Seite 15 wie folgt entnommen werden:
Denn
die Wahrung des Unionsrechts ist nicht nur Aufgabe der nationalen
Gerichte. Vielmehr verpflichtet der (Anwendungs-) Vorrang des
Unionsrechts neben den nationalen Gerichten auch die Behörden dazu,
entgegenstehendes nationales Recht von sich aus unangewendet zu lassen:
damit haben die Behörden - wie die damit befassten Gerichte - nicht nur
die "Verwerfungskompetenz", sondern im konkreten Kollisionsfall auch
eine unionsrechtlich geforderte "Verwerfungspflicht" (vgl. Streinz in
Streiz EUV/AEUV, Kommentar, 2. Aufl. 2011, RdNr. 39 zu Art. 4 EUV
m.w.N.). weiterlesen
LG München I bestätigt Unanwendbarkeit des § 284 StGB
In einer aktuellen Gerichtsentscheidung hat das Landgericht (LG) München
I die Straflosigkeit der Vermittlung von Sportwetten bekräftigt
(Beschluss vom 15. Juni 2012, Az. 12 Qs 22/11). Das LG München I hat
damit einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts
München aufgehoben.
Der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht führt im vorliegenden Fall zur Unanwendbarkeit des § 284 StGB. weiterlesen
Nachdem das BVerwG feststellte, dass die Wettbüroschließungen in
Rheinland-Pfalz bis 2010 rechtswidrig waren, stellte nun auch das VG
Ansbach fest, dass die Untersagungsbescheide i. Grunde alle ermessensfehlerhaft und damit unwirksam waren. weiterlesen
Auch
der BGH ist nicht mehr vom Glücksspiel-Verbot im Internet überzeugt und
sieht die Einheitlichkeit der Regeln zur Spielsuchtbekämpfung als nicht
mehr gegeben an. weiterlesen
Mehr zur Anwendbarkeit des § 284 StGB seit Geltung des Glücksspielstaatsvertrages
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zuletzt aktualisiert: 15.12.2012