Donnerstag, 11. Februar 2016

Wettbüro-Vergnügungssteuer in Baden-Württemberg gekippt


VGH Baden-Württemberg kippt Wettbüro-Vergnügungssteuer
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit heute verkündetem Urteil in einem vom Unterzeichner geführten Normenkontrollverfahren die Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr (Schwarzwald), soweit sie Sportwettbüros betreffen, für unwirksam erklärt.

Die in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr enthaltenen Bestimmungen zu Wettbüros entsprechen einem in Baden-Württemberg und NRW verbreiteten Muster. Hiernach unterliegt der Vergnügungssteuer das Vermitteln und/oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten „in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen“. Steuerschuldner ist allein der Wettbürobetreiber. Die Steuer beträgt monatlich 100 Euro pro angefangene 10 m² Fläche. Die Vergnügungssteuersatzung differenziert nicht danach, ob die Möglichkeit der Mitverfolgung der Wettereignisse kostenlos ist oder ein Eintrittsgeld bezahlt werden muß.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. In der mündlichen Verhandlung diskutiert wurde die Zulässigkeit der Einbeziehung von Wettbüros, in denen – wie allgemein üblich – die Möglichkeit der Mitverfolgung der Wettereignisse kostenlos ist, sowie die Zulässigkeit des Flächenmaßstabs. Es ist davon auszugehen, daß sich das Urteil auf alle nach demselben Muster erstellten Wettbüro-Vergnügungssteuersatzungen übertragen läßt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Zwar besteht die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht, die jedoch voraussichtlich wenig erfolgversprechend sein dürfte. Die Nichtigerklärung dürfte nämlich auf der Anwendung von Landesrecht (§ 9 Abs. 4 KAG BW) beruhen, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft wird.

Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Bartholmes
wuertenberger Partnerschaft von Rechtsanwälten
An der Raumfabrik 33c
76227 Karlsruhe
E-Mail: drose@wuertenberger-legal.de



Gaildorf
Vergnügungssteuer: Wettbüros aus dem Schneider
 

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in vier Verfahren in letzter Instanz entschieden, solche Satzungsregelungen seien "rechtswidrig" und somit nichtig. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte laut Stadtverwaltung festgestellt, dass es an einem mit einer kommunalen Aufwandsteuer "besteuerbaren entgeltlichen Aufwand fehle, insbesondere am entgeltlichen Aufwand in Form des Wetteinsatzes oder eines sonstigen Entgelts zum Beispiel in Form von Eintrittsgeld hinsichtlich des Ermöglichens des (kostenlosen) Mitverfolgens der Wettereignisse."

Darüber hinaus stelle eine entsprechende Steuererhebung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 (Absatz 1) des Grundgesetzes dar.
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