Freitag, 3. Juli 2015

Die Berufsbezeichnung „Automatenfachmann/-frau“ wurde offiziell anerkannt


Ein wichtiger Erfolg für die Automatenwirtschaft ist die offizielle Bestätigung des Ausbildungsberufes durch den nationalen Gesetzgeber.

Entsprechend den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes zum Spielhallenrecht, Pfleger (C-390/12) und Berlington (C-98/14), werden dem Glücksspielunternehmer subjektive Rechte unmittelbar aus den Grundrechten eingeräumt, wodurch einschränkende Maßnahmen (u.a. Gambelli, Zenatti, Costa, Pfleger), eine Beschränkung der mit Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit darstellen können..

Alle unverhältnismäßigen Maßnahmen gegen die freie Berufsausübung des Automatenaufstellers sind somit rechtswidrig und schadenersatzpflichtig.
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Diese Entscheidungen binden alle Mitgliedstaaten und verpflichten die nationalen Behörden zur Einhaltung dieser Vorgaben.

Das ergibt sich aus dem grundsätzlichen Anwendungsvorrang des EU-Rechts vor dem nationalen Recht
Kollidiert eine nationale Vorschrift mit unmittelbar anwendbarem EU-Recht, verliert sie ihre Anwendbarkeit. Handelt es sich bei der dann nicht anwendbaren nationalen Norm um eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts, fehlt es diesem somit dementsprechend an einer dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes gerecht werdenden Rechtsgrundlage.
Der Verwaltungsakt ist schon deshalb rechtswidrig.
VerwProzR_Rn_659-690

Es spricht nicht für eine gute Verwaltung, gem. Art. 41 GRCh (Recht auf eine gute Verwaltung) und gute Verwaltungspraxis, gem. Art. 4 (Europäischer Kodex für gute Verwaltungspraxis) wenn der Unternehmer gezwungen wird, auf die Einhaltung berechtigter Interessen und geschützter Positionen oder zu deren Durchsetzung erst klagen zu müssen! (*)

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Beruf ist im Bundesgesetzblatt erschienen
Automatenfachmann/-frau offiziell bestätigt


Nun ist es offiziell: Nach fünf Jahren Erprobung ist der Beruf des Automatenfachmanns / der Automatenfachfrau nun definitiv etabliert. Dies wurde am 3. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Wie die AWI berichtet, wurde im Bundesgesetzblatt vom 3. Juli die "Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau" veröffentlicht. Dies ist die offizielle Bestätigung, dass der Beruf des Automatenfachmanns / der Automatenfachfrau, welcher inhaltlich auch überarbeitet wurde, den Sprung ins Dauerrecht bestanden hat. In der Verordnung sind folgende Elemente festgelegt: die Dauer der Ausbildung, der Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan, die Struktur der Berufsausbildung und der Ausbildungsplan.

Somit sind ab jetzt für Berufsschulen und Betriebe die Inhalte der modernisierten Ausbildung offiziell bestätigt.

Dirk Lamprecht, Geschäftsführer der AWI: "Heute ist ein wichtiger und guter Tag für die Ausbildung und ich danke allen Beteiligten, die das ermöglicht haben. Nun sollten alle mit dem sicheren Rahmen ihre Aktivitäten in Sachen Ausbildung verstärken, denn der Markt für Azubis wird immer enger - und wir brauchen qualifizierten Nachwuchs! Bilden Sie aus! Suchen Sie sich das Fachpersonal, das Ihnen in den nächsten Jahren die Zukunft Ihres Unternehmens von personeller Seite her sichert!"

Bei Fragen zur Ausbildung wenden Sie sich an die AWI: Erwin Koschembar, Tel. 030 240877 66

Hier finden Sie den genauen Wortlaut der Verordnung im Bundesgesetzblatt. (pdf-download)

Quelle


(*) EUROPARECHT

ARTIKEL  4  RECHTMÄßIGKEIT

Europäischer Kodex für gute Verwaltungspraxis
Der Beamte handelt nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit und wendet die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft niedergelegten Regeln und Verfahren an. Der Beamte achtet insbesondere darauf, dass Beschlüsse, die die Rechte oder Interessen von Einzelpersonen berühren, eine rechtliche Grundlage haben und ihr Inhalt mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt.

Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis sind Richtlinien der Europäischen Union.
Das Europäische Parlament nahm am 6. September 2001 eine Entschließung zur Annahme des Kodexes an.

Sie setzt unter anderem das Recht auf eine gute Verwaltung in Artikel 41 GRCh um.

Hans-Werner Laubinger: Art. 41 GRCh (Recht auf eine gute Verwaltung) und der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis im Lichte des deutschen Verwaltungsrechts. Beitrag zur Festschrift für Hans Peter Bull. (pdf-download)
In Verbindung mit der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Europarecht
Das Grundrecht auf eine gute Verwaltung – Strukturen und Perspektiven des Charta-Grundrechts auf eine gute Verwaltung (pdf-download)
vgl. wikipedia

Verstoß gegen Verfassungsrecht:
Das Bundesverfassungsgericht (BvR 1682/07) hat am 1. Dezember 2010 zum Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), einstimmig beschlossen:

„Dazu gehöre, nicht durch Kostenbarrieren von der Verfolgung berechtigter Interessen und geschützter Positionen auf dem Rechtsweg abgehalten zu werden oder zu deren Durchsetzung aussichtslose und zugleich kostenträchtige Gerichtsverfahren führen zu müssen.“ (Rn 15)
Quelle: BvR 1682/07 vom 1. Dez. 2010