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"Die neuesten Zahlen sind erschreckend", sagte Buchholz (SPD Berlin-Spandau) "Die meisten Betreiber von Spielhallen und Café-Casinos missachten ganz massiv geltende Gesetze."
"Wir wollen die Café-Casinos zurückdrängen, mehr Schwerpunkt-Razzien durch die Polizei und ein koordiniertes Vorgehen der bezirklichen Ordnungsämter erreichen". Weiter zum vollständigen Artikel ...
Der Glücksspielstaatsvertrag, dient vorrangig dem Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen.
"Glücksspiel ist die Befriedigung eines vollkommen natürlichen, menschlichen Bedürfnisses"
Prof. Dr. Dr. Peren: Wenn Sie Alkoholiker wären, dann könnte man an ihrem Wohnort im Umkreis von beispielsweise 400 Metern alle Supermärkte und alle anderen Läden schließen, in denen Sie Alkohol kaufen könnten, damit Sie nicht mehr reguliert an Alkohol kommen. Aber wenn Sie Alkoholiker wären, würden Sie wissen, wo und wie sie in ihrem Umkreis an Alkohol kommen. Notfalls in illegalen Märkten.
Das Gleiche gilt für das Glücksspiel. Sie merken, wo ich hin will. Das Schließen von Märkten, hier Supermärkten, wäre natürlich albern, wahrscheinlich gar kontraproduktiv. Aber ähnlich weltfremd sind teilweise die Diskussionen, die wir gegenwärtig in Deutschland pflegen.
PokerStrategy.com: Warum glauben Sie, tun sich die Politiker so schwer, hier eine sinnvolle Regelung zu finden? Prof. Dr. Dr. Peren: (lacht) Zwei Antworten: Erstens aus Unkenntnis. Die SPD soll zum Beispiel erst letzte Woche gesagt haben, dass ein Verbot von Automaten verhindern würde, dass jugendliche Minderjährige dort spielen. Was für eine Unkenntnis der Sach- und Gesetzeslage!
Es ist bereits heute per Gesetz verboten, dass Jugendliche in Spielhallen spielen.
Selbst wenn das Motiv wirklich – wie vorgegeben – die Bekämpfung der Spielsucht und nicht die Bewahrung der Lotterie- Pfründe sei, sei fraglich, ob der Staat berechtigt ist, in wichtige Grundrechte einzugreifen, um erwachsene Menschen vor sich selbst zu schützen. (Prof. Dr. Friedhelm Hufen) Diese Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich bedenklich.
Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland abgeleitetes Grundrecht. Der Text des Art. 2 Abs. 1 GG lautet:
Einschränkungen wären demnach nur zur Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung, (vgl. Art. 62 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AEUV) zulässig. Solange die Spielteilnahme sozialverträglich erfolgt sind Einschränkungen unzulässig.„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“
Die EU-Kommission wiederholte, dass Beschränkungen nur der Sucht- und Kriminalitätsbekämpfung dienen dürften und ihre Wirksamkeit bewiesen werden müsste.
Der diplomatisch formulierte Text kann nicht über die deutliche Kritik der Kommission hinwegtäuschen, dass die Länder entgegen der EuGH-Rechtssprechung nach wie vor keine Nachweise für die Beschränkungen der Grundfreiheiten geliefert haben.
Unsere Verfassung kann nicht durch ein einfaches Gesetz beschränkt werden - einfachgesetzliche Regelungen (Landesrecht), können grundsätzlich auch nicht über das mitgliederstaatliche Verfassungsrecht (Primärrecht) bestimmen. Aber in Deutschland scheint das Verwaltungsrecht mehr zu zählen als das Grundgesetz und das Unionsrecht.
In der verbundenen Rechtssache C-186/11 und C-209/11 ging der EuGH erstmalig in ausführlicher Weise auf die Wirksamkeit der Durchführung von Kontrollen, dem Verfolgen der Ziele bei einer Wettbewerbsbeschränkung / Monopolisierung im Glücksspielrecht ein.
Danach müsste sich demnächst das VG / OVG in den Bundesländern sehr genau mit der Art und Wirksamkeit der Kontrollen auseinander setzen müssen um die Zulässigkeit der Kontrollen zu prüfen.
Allerdings sind solche Beschränkungen wie auch schon die bislang diskutierten Änderungen verfassungsrechtlich problematisch, denn sie greifen intensiv sowohl in die durch Art. 12 GG geschützten ausgeübten Berufstätigkeiten als auch in die durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte in eingerichtete, ausgeübte und zugelassene Gewerbebetriebe ein! (Gutachten vom 09.06.2011)
Es wird zu prüfen sein, ob durch das "praktizierte Berufsverbot (s.u. VG Trier)" nicht unzulässige Eingriffe in geschützte Grundrechte (GG) und in Gemeinschaftsgrundrechte (BÜRGERRECHTE) der Europäischen Union vorliegen. vgl. (EuGH Winner-Wetten, Rn 58)
SCHEMATA ZUR BERUFSFREIHEIT AUS ART. 12 I GG
Die folgende Darstellung soll einen Überblick über die Grundrechtsprüfung von Art. 12 I GG und den damit zusammenhängenden wesentlichen Problempunkten verschaffen.
Das LG Berlin geht von einer Verfassungswidrigkeit aus und stellte fest: „Nach Auffassung der Kammer ist das in § 10 Abs. 2 GlüStV in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV geregelte staatliche Sportwettenmonopol mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
Nachdem der dem behördlichen Vorgehen zugrundeliegende Glücksspielstaatsvertrag (Neu) bereits dem EuGH vorgelegt wurde und dieser durchaus erneut als unionsrechtswidrig abgelehnt werden könnte, wäre die Durchsetzung einer nicht gemeinschaftsrechtskonformen Regelung rechtmissbräuchlich.
Ein behördliches Vorgehen ist nur auf einer sicheren Rechtsgrundlage zulässig. mehr
Kollidiert eine nationale Vorschrift mit unmittelbar anwendbarem EU-Recht, verliert sie ihre Anwendbarkeit. Handelt es sich bei der dann nicht anwendbaren nationalen Norm um eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts, fehlt es diesem somit dementsprechend an einer dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes gerecht werdenden Rechtsgrundlage. VerwProzR_Rn_659 Der Verwaltungsakt ist schon deshalb rechtswidrig.
Die Monopolgesetzgebung der Länder verstieß seit 1999 durchgängig gegen höheres Recht.
Staatsrechtler halten auch den "neuen" Glücksspielstaatsvertrag für verfassungswidrig!
Den hervorpreschenden Behörden ist scheinbar nicht bewusst, dass mit den bundesdeutschen Glücksspielregelungen auch die europarechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung eingehalten werden müssen. (EuGH OPAP-AG, Rdnr. 27)
EuGH: Gleichwohl müssen die Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, was die nationalen Gerichte zu prüfen haben.
Zu Recht macht das Verwaltungsgericht Trier zum Ausgangspunkt seiner Prüfung die Frage, ob bei Anwendung der gesetzlich einschränkenden Regelungen überhaupt noch Raum für eine Erlaubniserteilung bleibt. Die mit den neuen glücksspielrechtlichen Regelungen eingeführte Liberalisierung und Öffnung des Marktes auch für Private muss nicht nur nach dem Gesetzestext, also auf dem Papier, sondern auch in ihrer tatsächlichen Umsetzung zu einer Freigabe des Marktes führen. Sollten die gesetzlichen Regelungen dazu führen, dass faktisch eine Erlaubniserteilung fast flächendeckend ausscheidet, verstoßen die gesetzlichen Regelungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies nicht nur in Bezug auf Art. 12 GG, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die grundrechtsgleichen Rechte nach Unionsrecht.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Trier ist vor allem deshalb eine erste richtungsweisende Entscheidung, da es eine Vielzahl von materiell-rechtlichen Regelungen in den einzelnen Ausführungsgesetzen der Bundesländer gibt, die im Ergebnis am Ende eines Erlaubniserteilungsverfahrens dazu führen könnten, dass der Markt rein faktisch für die privaten Vermittler unzugänglich bleibt. Gerade unter europarechtlichen Gesichtspunkten spielt dabei eine weitere wesentliche Rolle, dass die einzelnen Ausführungsgesetze der Länder aus unserer Sicht ersichtlich darauf ausgelegt sind, den Bestand des Vertriebsnetzes des staatlichen Anbieters Lotto, nämlich tausende von Lotto-Annahmestellen zu erhalten und damit in unverhältnismäßiger Weise zu bevorzugen. Gerade auch Abstandsregelungen wie in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Trier relevant, gelten gerade nicht für Lotto-Annahmestellen des staatlichen Anbieters. (RA Bongers)
Seit März 2006 ist das Glücksspiel-Monopol nur dann zulässig und gesetzeskonform, wenn der Staat die Spielsucht seiner Bürger glaubhaft bekämpft, diese Sucht so weit wie möglich eindämmt und ihr Einhalt gebietet. Es darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden, so das BVerwG (Az: 8 C 2.10, Rn 45).
Mit der Herausstellung von Jackpots bis 90 Millionen €, Live-Wetten bei Lotto und der Vergabe von weiteren Spielbankkonzessionen wird sicherlich nicht die Spielsuchtbekämpfung verfolgt.
Nicht zur "Spielsuchteindämmung" wird ganz massiv die neue Lotterie "Eurojackpot" beworben mit der besonders junge Neueinsteiger angesprochen werden sollen um einen zusätzlichen Umsatz von 590 Millionen € jährlich zu generieren.
Wettbewerbszentrale: ”Staat kann nicht einerseits Lotteriemonopol zum Schutz vor Spielsucht begründen, dann aber selbst ausdrücklich zur Teilnahme an Lotterie auffordern”
Mit Höchstgewinnen von 90 Millionen Euro bei “Eurojackpot” könnten die vom Gesetzgeber beschworenen Gefahren durch staatliches Handeln eher gefördert als verhindert werden.
Nicht zur Eindämmung von Gefahren dient auch die neue Spielbank für Köln. Quelle
Vorbei die Zeiten, als Glücksspiel nur in strahlenden Casinos oder düsteren Hinterzimmern stattfand. Heute ist Glücksspiel an jeder Straßenecke und auf jedem PC präsent. Es ist ein Massenphänomen. Die Zahl der Spieler geht in die Millionen, das Umsatzvolumen in die Milliarden.
Geldspielautomaten bringen den Spielbanken rund 75 Prozent des Umsatzes.
Im Gegensatz zu den Geldspielgeräten in Gaststätten und Spielhallen, die letztlich doch eine eingebaute Bremswirkung haben, können die "slot machines" volle Fahrt aufnehmen. Bei Einsätzen bis zu 50 Euro im Drei-Sekunden-Takt geht es um viel Geld. Gewinne von 50.000 Euro am Abend sind genauso dokumentiert wie Verluste in ähnlicher Größenordnung.
Die EU-Kommission hatte von Deutschland eine Öffnung des Marktes gefordert und die Bundesländer aufgefordert "belastbare" Beweise vorzubringen, wenn eine Beschränkung einer Dienstleistung durchgesetzt werden soll. weiterlesen Die Bundesländer hätten nicht überzeugend dargelegt, dass Online-Poker und Casino-Spiele besonders süchtig machten und der Geldwäsche dienen könnten.
Die Beweise dafür müssten sie nun erbringen.
Keine Geldwäsche in Spielhallen – Automatenwirtschaft wehrt sich gegen Vorwürfe
Nach meinem Kenntnisstand gibt es rund 2.000 Spielangebote im Internet – über 600 allein in deutscher Sprache, die an über 30 Millionen stationären Internetanschlüssen und an mobilen Internetzugängen in Deutschland 24 Stunden lang abgerufen werden können – ohne Alkoholverbote, ohne Rauchverbote und vor allen Dingen ohne jegliche soziale Kontrolle. TÜV definiert ein neues Mess- und Bewertungssystem für Online-Glücksspielprodukte.
Erst wenn bewiesen wird, dass die Nutzung des Internets die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren "verstärkt", dürfe, nach der Rechtsprechung des EuGH eine Ausschließlichkeitsregelung erlassen und damit die Veranstaltung und Werbung im Internet unterbunden werden. Die deutsche Rechtsprechung muss sich an die Vorgaben des EuGH halten und den konkreten - empirischen - Beweis antreten, dass die vermeintlichen Gefahren real existieren und nicht nur ins Blaue hinein behauptet werden. (vgl. u.a. EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011 - Zeturf C-212/08, Rn 81) weiterlesen
Glücksspiel macht nicht süchtig - Wenn man vom pathologischen Spielen spricht, dann wird das gemeinhin als Spielsucht bezeichnet. Aber jetzt gibt es neue Forschungsergebnisse, die besagen, dass passionierte Glücksspieler nicht süchtig zu nennen sind.
Prof. Dr. Dr. Peren: Geschicklichkeits- und Glücksspiele sind die Befriedigung eines vollkommen natürlichen, menschlichen Bedürfnisses, das es - ohne Wenn und Aber - zu befriedigen gilt. Und zwar reguliert! Über 99% aller Nachfrager gehen mit dem Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ganz normal um und sind im medizinisch definierten Sinne "Normalspieler". Wenn man das mit anderen Süchten wie Tabak oder Alkohol vergleicht, dann sind das ganz andere Dimensionen, auch was die gesellschaftlichen Kosten und sozialen Lasten betrifft.
vgl. Spielautomatenverbot in Ungarn:
Regierungsnahe Kreise beherrschen Casino-Szene
Wie das ungarische Wirtschaftsmagazin HVG berichtet, stecken hinter dem gesetzlichen Verbot von Spielautomaten in Ungarn, das jedoch nicht für lizensierte Casinos gilt, auch noch andere als die von der Regierung genannten "nationalen Interessen" (mafiöse Strukturen und Verbindungen in die Behörden) oder gar die behauptete soziale Fürsorge für verarmte Spielsüchtige.
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Nach der Kommission zweifelt nun auch der BGH am deutschen Glücksspielsystem.
Der BGH sieht die Einheitlichkeit der Regeln zur Spielsuchtbekämpfung nicht mehr gegeben an und legt die deutsche Glücksspielregulierung dem EuGH vor. weiterlesen
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, die einem einzigen Unternehmen das Monopol für Glücksspiele überträgt, ohne die Gelegenheiten zum Spiel tatsächlich zu verringern, entgegen, wenn diese Regelung die Tätigkeiten in diesem Bereich nicht in kohärenter und wirksamer Weise beschränkt und eine strenge Kontrolle der Expansion von Glücksspielen – nur soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen erforderlich ist – nicht gewährleistet ist.
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Ob man nun glücksspielaffin ist oder nicht – es ist äußerst bedenklich, wie unbeirrt die Bundesländer auf den Grundrechten der Bürger herumtrampeln.
Die FAZ hat es auf den Punkt gebracht:
In wohl keinem anderen Bereich haben sich die Bundesländer so unverhohlen gegen die breitgestreuten rechtlichen Bedenken gestellt, die das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht und der Europäische Gerichtshof geäußert haben. Unisono hieß es stets: Das deutsche Monopol ist viel zu inkonsistent gestaltet. Doch das finanzielle Interesse der Bundesländer an den Milliarden-Umsätzen im Glücksspielmarkt ist zu groß, als dass sie die Einnahmen kampflos einer großen Schar privater Anbieter überlassen wollten.
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Es ist der Verdacht entstanden, dass die Bekämpfung von Spielsucht und krimineller Aktionen (beispielsweise Geldwäsche) lediglich als Vorwand benutzt werden. Stattdessen wolle man lediglich, dass die Einnahmen in die eigenen, nämlich Staatskassen fließen, so die Kritiker.
Daddel-Republik Deutschland: Private Spielhallen boomen wie nie. Jetzt wollen die Länder den Aufschwung per Gesetz stoppen. Aus niederen Gründen, wie die Branche meint: Man wolle die Konkurrenz loswerden, um die Millionengewinne aus dem eigenen Glücksspielmonopol zu retten.
Die bayerischen Spielbanken hoffen auf den 1. Juli 2012. Dann tritt ein Gesetz mit dem sperrigen Begriff Glücksspielstaatsvertrag in Kraft. Damit wollen die Bundesländer den Betrieb in Spielhallen eindämmen. Die bayerische Lotterieverwaltung rechnet damit, dass dann wieder mehr Gäste in die Spielbanken kommen.
Typisch Monopolpolitik - die Konkurrenz behindern und selbst auf alte Konzepte setzen, um die Pfründe zu sichern - das wird nicht klappen! Der EU-Kommission zufolge ist eine Ungleichbehandlung von Glücksspielen mit ähnlichem Suchtpotential nicht gerechtfertigt. Es sind u.a. das Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht), die Monopol- und Kartellgesetze einzuhalten. Der AEU-Vertrag enthält zusätzlich wichtige Regelungen zum Wettbewerbsrecht: Der Kommission werden Kontrollrechte im Bereich des Wettbewerbsrechts im engeren Sinne, im Kartellrecht sowie im Beihilferecht zugesprochen. Quelle
Dem Ausführungsgesetz Bayern lässt sich unter Art. 5, Staatliche Lotterieverwaltung entnehmen:
1) Die Staatliche Lotterieverwaltung ist eine staatliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
Quelle: Ausführungsgesetz Drucksache
Damit kontrolliert der verlängerte Arm des Ministeriums des Inneren einen Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen. Der staatliche Glücksspielanbieter kontrolliert sich selbst!
Das hessische Innenministerium wurde erfolgreich vom Fachbeirat Glücksspielsucht wegen Gesetzesbruchs verklagt. Eigentlich sollte das Ministerium mit der ihr nachgeordneten landeseigenen Glücksspielaufsicht und der ihr unterstellten Justiz für die Einhaltung des Gesetzes sorgen. Zuvor wurde versucht die Klägerin über die landeseigene Justiz kalt stellen zu lassen. Die “3 Gewalten” laufen beim Innenministerium zusammen – so ist dies vom Grundgesetz nicht vorgesehen! Hannoverscher Jurist verfasste die Klage gegen das Land Hessen.
Grünen-MdL Ulrike Gote: "Bisher agiert der Staat hier gleichzeitig als Dealer und Kontrolleur. So etwas kann nicht gut gehen."
Deshalb muss ein Kontrolleur (Aufsichtsbehörde) von dem Kontrollierten unabhängig sein - wodurch dieser nicht gleichzeitig sein Arbeitgeber sein kann. vgl. BVerfG 1 BvR 1054/01 (Rdnr. 151-154)
Die Gewaltenteilung ist aufgehoben - es kann nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen wenn der Gesetzgeber als Glücksspielanbieter ein unionsrechtswidriges Monopol beansprucht, dieses über die landeseigenen Aufsichtsbehörden absichert und selbst über die Gesetzesanwendung befindet.
Im Hinblick auf die rechtsstaatlich gebotene Gewaltenteilung ist es unerläßlich, Gesetzesanwendung und richterliche Normsetzung möglichst strikt zu unterscheiden.
Es stellt sich die Frage, welche Grundrechte als nächste aus finanziellen Interessen preisgegeben werden.
Das Recht kann nicht der Beliebigkeit der Politik unterworfen werden. (Prof. Dr. Rüdiger Zuck)
Erdrosselnde Abgaben als staatliches Interventionsinstrument
Eine verfassungsrechtliche Untersuchung der Erdrosselung im Abgabenrecht
Fenner, Anne-Kathrin
ISBN 978-3-631-53058-0 br.
Mit den Spielbankengesetzen der Länder werden die Spielbanken so gestellt als würden sie die Mehrwertsteuer überhaupt nicht zahlen. Die Anrechnung auf die Spielbankenabgabe kommt einer Nichterhebung der Mehrwertsteuer gleich. (Quelle)
Demgegenüber werden die hierzu im Wettbewerb stehenden Betreiber von Geldspielautomaten neben der Mehrwertsteuer mit der Sonderabgabe (Vergnügungssteuer) belastet.
Die Doppelbesteuerung mit Mehrwertsteuer und Sonderabgabe kommt einer wirtschaftlichen Erdrosselung gleich. Durch diese Doppelbesteuerung werden die verfügbaren Kasseneinnahmen mit rund 35-39 % belastet, womit das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 der Grundrechtecharta / Art. 2,1 GG durch eine derart hohe Abschöpfung des Rohertrags verletzt wird. (vgl. FG HH)
Die praktizierte Anrechnung der Mehrwertsteuer auf die Spielbankenabgabe, bei gleichzeitiger Einräumung eines Freibetrages (Niedersachsen), einer steuerfreien Eigenkapitalverzinsung von 8 % (Bremen) oder der Gewährung selektiver Beihilfen durch eine Steuersenkung der Spielbankenbesteuerung (Erfurt, Stralsund, Binz, Heringsdorf) ist auch nicht wettbewerbsneutral.
EuGH zur Wettbewerbsverzerrung: Wenn zwei gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse befriedigen, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden, führt dies in der Regel zu einer Wettbewerbsverzerrung (Rank Rn 35)
Staatliche Beihilfen sind nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar und daher unzulässig.
Allein der formale Verstoß gegen die Anmeldungspflicht, der bestimmte staatliche Beihilfen unterliegen können, führt nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Nichtigkeit des jeweiligen Rechtsakts. Dies betrifft auch Beihilfen, die materiellrechtlich genehmigungsfähig wären. Die nichtigen Beihilfen sind in diesem Fall vom jeweiligen Mitgliedsstaat zurückzufordern. Die Rückforderung umfasst die gewährte Beihilfe zuzüglich der ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Beihilfe entstandenen Zinsen. Ein Bestandsschutz für unzulässig erhaltene Beihilfen tritt erst nach Ablauf von zehn Jahren ein.
Beispiele
update:
Casinobetreiber wollen Berliner Spielhallengesetz kippen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin
Am 20. Juni 2013 stellte das BVerwG erneut fest, dass das Glücksspielmonopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern fiskalischen Zwecken diene.