Das Glücksspielkollegium der Länder hat am 07. Dezember 2012 gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), § 6 Abs. 2 Verwaltungsvorschrift Glücksspielstaatsvertrag (VwVGlüStV) die gemeinsamen Richtlinien zur Konkretisierung von Art und Umfang der nach § 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV erlaubten Werbung (Werberichtlinie) beschlossen. Die Werberichtlinie ist nach § 5 Abs. 4 Satz 5 GlüStV in allen Ländern zu veröffentlichen. Sie ist am 01. Februar 2013 in Kraft getreten. Die Richtlinie finden Sie hier.
Die Werberichtlinie findet auch Anwendung auf das gewerbliche Automatenspiel, das unter den Begriff „Casinospiele“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 7) fällt, jedoch stellt sie geringere Anforderungen an die Ausgestaltung der Werbung für Spielhallen als die spielhallenrelevanten Regelungen der Bundesländer.
Nähere Informationen für unsere Mitglieder erfolgten bereits durch das BAdirekt vom 01. Februar 2013/12.
Quelle: Automaten-Verband Rheinland Pfalz e.V.
Werberichtlinie verfassungswidrig?
ZAW kritisiert "Zensur" von Glücksspielwerbung
Staatsrechtler halten auch den "neuen" Glücksspielstaatsvertrag für verfassungswidrig!
Nach der Kommission zweifelt nun auch der BGH am deutschen Glücksspielsystem.