Dienstag, 26. Februar 2013

Landesrechnungshof deckt unzulässige Beihilfen auf

Im Jahresbericht 2013 des Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz, werden neben der üblichen Steuergeldverschwendung, Verstöße gegen den Neutralitätsgrundsatz der harmonisieren Mehrwertsteuer, Wettbewerbsverzerrungen, Verstöße gegen die Transparenzvorschriften der Union und das Verbot der Quersubventionierung sowie unzulässige Beihilfen für staatliche Unternehmen aufgezeigt, die zurückzuzahlen sind.

Während die Betreiber von Geldspielautomaten oftmals Vergnügungssteuer zahlen, auf die die Umsatzsteuer nicht angerechnet wird, wird die für die Spielbanken anfallende Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe angerechnet.

Eine rückwirkende Festsetzung der Spielbankabgabe auf "Null" stellt neben einer Wettbewerbsverzerrung u.a. auch eine unzulässige Beihilfe für staatliche Unternehmen dar!


Mit dieser MwSt-Begünstigung verstößt Deutschland auch gegen das Urteil EuGH Rs. Fransson (C-617/10 Rn 26, 27) vom 26. Februar 2013  weiterlesen

Die Wettbewerbsregeln zielen auf eine Gleichbehandlung privater und öffentlicher Unternehmen ab und versuchen, jeder Wettbewerbsverzerrung entgegenzuwirken, insbesondere wenn diese auf kartellrechtlichen oder beihilferelevanten Vorgängen basiert.

EuGH zur Wettbewerbsverzerrung: (Rank Rn 35 Wenn zwei gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse befriedigen, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden, führt dies in der Regel zu einer Wettbewerbsverzerrung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2001, Kommission/Frankreich, C-404/99, Slg. 2001, I-2667, Randnrn. 46 und 47, und vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, Slg. 2007, I-5517, Randnrn. 47 bis 51).

Die EU-Regierungen müssen die Europäische Kommission grundsätzlich vor Vergabe geplanter Subventionen und anderer Beihilfen von ihrem Vorhaben unterrichten.
Wegen des generellen Beihilfeverbotes gilt eine Anzeigepflicht (Notifizierungspflicht)

Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEU-Vertrag sind Beihilfen vor ihrer Vergabe bei der Kommission anzumelden und von ihr zu genehmigen. Neben Gebietskörperschaften unterliegen auch öffentliche Unternehmen diesen Notifizierungspflichten (Art. 106 AEU-Vertrag).

Eine notifizierungspflichtige Beihilfe, die nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt wurde, gilt bereits aus formaler Sicht als rechtswidrig.

Mit der Notifizierungspflicht ist ein generelles Durchführungsverbot verbunden, das bis zu einer Entscheidung der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEU-Vertrag gilt. Solange mithin kein positiver Notifizierungsbescheid vorliegt, darf eine Beihilfe nicht gewährt werden (so genannte „Stand still-Klausel“).

Eine unionsrechtswidrig gewährte Beihilfe kann auch verwaltungsrechtlich jederzeit zurückgefordert werden, da das Unionsrecht dem einfachen deutschen Recht vor geht. Vgl. (2 BvR 687/85)

Staatliche Beihilfen sind nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar und daher unzulässig.
Allein der formale Verstoß gegen die Anmeldungspflicht, der bestimmte staatliche Beihilfen unterliegen können, führt nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Nichtigkeit des jeweiligen Rechtsakts. Dies betrifft auch Beihilfen, die materiellrechtlich genehmigungsfähig wären. Die nichtigen Beihilfen sind in diesem Fall vom jeweiligen Mitgliedsstaat zurückzufordern. Die Rückforderung umfasst die gewährte Beihilfe zuzüglich der ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Beihilfe entstandenen Zinsen. Ein Bestandsschutz für unzulässig erhaltene Beihilfen tritt erst nach Ablauf von zehn Jahren ein.

Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV  sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Rückforderung der finanziellen Unterstützungen zu ziehen, die unter Verletzung dieser Bestimmung gewährt wurden (EuGH, EuZW2008, 145 Rn. 41 - CELF I, mwN).

Sie müssen grundsätzlich einer Klage auf Rückzahlung von unter Verstoß gegen diese Vorschrift gezahlten Beihilfen stattgeben (vgl. insbesondere EuGH, EuZW 1996, 564 Rn. 70 - SFEI; EuZW 2008, 145 Rn. 39 - CELF I). Jede andere Auslegung würde die Missachtung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und der Vorschrift ihre praktische
Wirksamkeit nehmen (vgl. EuGH, NJW 1993, 49 Rn. 16 - FNCE; EuZW 2008, 145 Rn. 40 - CELF I).

Die Bedeutung des europäischen Beihilferechts für die nationalen Steuersysteme

Obwohl die Vorschriften über die Beihilfenkontrolle der Europäischen Union (Art. 87 ff. AEUV) nicht speziell auf steuerrechtliche Maßnahmen ausgerichtet sind, erfassen sie alle mitgliedstaatlichen Steuerbegünstigungen, beispielsweise Minderungen der Steuerbemessungsgrundlagen (durch besondere Abzugsmöglichkeiten, erhöhte Abschreibung, Aufnahme von Rücklagen in die Bilanz und andere), Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sowie günstige Zahlungsvereinbarungen (Steuerstundung, Ratenzahlung).[34] Eine Konkretisierung für den Bereich der direkten Steuern enthält eine Mitteilung der Europäischen Kommission.[35]

Wie andere mitgliedstaatliche Beihilfen sind auch steuerliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden und dürfen vor Erteilung der Genehmigung nicht gewährt werden.

Andernfalls sind sie grundsätzlich zurückzufordern.[36]

34) ↑ Moris Lehner, in: Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, 2. Auflage 2008, § 6, Rn. 57; die Beispiele sind entnommen aus der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, ABl. EG 98/C 384/03.

35) ↑ Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, ABl. EG 98/C 384/03.

36) ↑ Moris Lehner, in: Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, 2. Auflage 2008, § 6, Rn. 58.
Quelle: wikipedia

In einem Brief an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages weist laut Kubicki das Bundesfinanzministerium (BMF) darauf hin, "dass die vorgeschlagene Absenkung des Steuersatzes im Rennwett- und Lotteriegesetz europarechtswidrig ist. Die seit 1922 geltende Rückerstattung des Aufkommens aus der Besteuerung von Pferdewetten, mit denen die Pferdezucht finanziert wird, stellt eine Beihilfe dar", so Kubicki.  weiterlesen

Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz

Mit einer Spielbankabgabe auf „Null“ wird die darin enthaltene MwSt nicht vom Spielteilnehmer als Verbraucher sondern vom Bürger als Steuerzahler bezahlt, womit gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen wird.

Nach EuGH-Rechtsprechung ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bereits dann verletzt, wenn zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die selben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden. (vgl. u.a. EuGH-Rank, Rn. 41, 75/1ff; FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10). 

Ein Mitgliedstaat kann, wenn die Bedingungen oder Beschränkungen, von denen er die Mehrwertsteuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz abhängig macht, gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen, sich nicht auf diese Bedingungen oder Beschränkungen berufen, um dem Veranstalter solcher Glücksspiele die Steuerbefreiung, auf die dieser nach der Sechsten Richtlinie einen Rechtsanspruch hat, zu verweigern (vgl. u.a. EuGH-Rank, Rn. 68).

Dadurch, dass die Umsatzsteuer als Verbrauchssteuer im Falle der Spielbanken durch die Verrechnung/Anrechnung auf die Spielbankenabgabe tatsächlich vom Steuerzahler (s.u.), und nicht vom Verbraucher als Steuerdestinator im Rahmen der Abwälzbarkeit getragen wird, wird gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen. vgl.  Linneweber- und die Rank-Entscheidung des EuGH (vgl. Rn 33 ff), womit die europarechtliche Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. “i“ der Richtlinie2006/112/EG nicht verweigert werden darf.

Die Verrechnung der Mehrwertsteuer mit der Spielbankenabgabe unter Anrechnung eines Freibetrages von 1 Mio. und der Verstoß gegen den  Neutralitätsgrundsatz war dem EuGH in der Rs. Leo-Libera wohl nicht bekannt!

Wie sonst könnte der EuGH unter der Rn 36 des Urteils ausführen:
"Ausweislich der dem Gerichtshof vorgelegten Akten behandelt die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung gleichartige Glücksspiele mit Geldeinsatz, die als miteinander im Wettbewerb stehend betrachtet werden können, mehrwertsteuerlich nicht unterschiedlich." mehr

Auch konnte der EuGH von der rückwirkenden Ermäßigung der Spielbankenabgabe auf "Null" nichts wissen. Von einer Gleichbehandlung kann somit nicht mehr gesprochen werden! (vgl. EuGH-Rank, Rn. 41, 75/1ff) Der EuGH entschied ferner: Sofern der Mitgliedstaat – auch unabsichtlich – gegen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung verstößt, besteht ein Anspruch auf Steuerbefreiung.

Wie nun aus dem u.a. Jahresbericht 2013 (Rn 8, Seite 85 ff) des Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz hervorgeht, wurde rückwirkend die Spielbankenabgabe auf "Null" festgesetzt.
Auf Seite 89 wird ausgeführt: "....ermäßigte das Ministerium der Finanzen im Jahr 2010 rückwirkend für 2008 die Spielbankabgabe auf einen Betrag von 1,0 Mio. €. Dabei berücksichtigte es nicht, dass aus deren Aufkommen bereits die Umsatzsteuer getilgt worden war."

Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot kommt es in erster Linie für die Frage der Europa-Rechtskonformität auf die tatsächlichen Umstände im Mitgliedsstaat an und nicht auf das Vorliegen eines formalen Gesetzes.

Aus meiner Sicht sind gem. Artikel 135, 1, i  in V. mit Art. 401 der RICHTLINIE 2006/112/EG Glücksspielumsätze prinzipiell mehrwertsteuerbefreit, womit entspr. Art. 137 die Umsätze aus dem Spielbetrieb der Spielbanken und aus gewerblichen Geldspielen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden dürfen!  Mehr zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts.



Der Landesrechnungshof führt in seinem
Jahresbericht

aus:
(Auszug)

 Rn 8, Seite 85 ff
- Land gibt mehr aus als es einnimmt -
Die gebotene Haushaltstransparenz war nicht gewährleistet.

Zu den Unterdeckungen trug  im Wesentlichen bei, dass das Ministerium aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der Spielbanken die Sätze der Spielbankabgabe für mehrere Spielbetriebe auf Null festsetzte.
(§ 6 Abs. 2 Sätze 5 und 6 Spielbankgesetz)
Gleichzeitig war das Land verpflichtet, den Spielbankgemeinden 10 % der jeweiligen örtlichen Bruttospielerträge zukommen zu lassen.
Dies führte dazu, dass in den Jahren 2008 bis 2011 den Zahlungen des Landes an  einige  Spielbankgemeinden  keine  Einnahmen  aus der Spielbankabgabe gegenüberstanden. Die Unterdeckungen werden sich noch erhöhen, da die Hälfte der Spielbetriebe bis einschließlich 2013 keine Spielbankabgaben entrichten muss.

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2.3  Verfahrens- und Abrechnungsmängel
Der Rechnungshof hat Verfahrens-  und  Abrechnungsmängel festgestellt, die  zu überhöhtem Verwaltungsaufwand und teilweise auch zu finanziellen Nachteilen für das Land führten:
Die  Spielbanken haben die Spielbankabgabe täglich  an die zuständigen Finanzämter abzuführen.  Demgegenüber ist die  auf die  Umsätze aus dem Spielbetrieb entfallende Umsatzsteuer monatlich  fällig. Sie wird auf die Spielbankabgabe angerechnet. Dafür wurden die Einzelbeträge vom Spielbankabgabekonto  täglich auf das Umsatzsteuerkonto umgebucht. Dies führte zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Geschäftsstellen  der Finanzämter und den Finanzkassen.
Zusätzlicher Abrechnungs- und Überwachungsaufwand entsteht bei der Zahlung der Gemeindeanteile aus  dem Aufkommen der Spielbankabgabe  durch die zuständigen Finanzämter. Das Finanzamt Mainz-Mitte zahlt den Anteil an die Spielbankgemeinden monatlich, das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler jeweils zehntägig.
Der Rechnungshof hat empfohlen, das Spielbankgesetz zu ändern und durch eine Anpassung der Spielbankabgabe  an die  monatliche  Veranlagung der Umsatzsteuer, wie in elf anderen Ländern bereits geregelt, den Verwaltungsaufwand deutlich zu  reduzieren. Entsprechendes gilt für die Vereinheitlichung
der Termine für die Zahlungen an die Spielbankgemeinden.
Das Ministerium hat zugesagt, die Empfehlung aufzugreifen und eine Gesetzesinitiative zur Vereinfachung des Verfahrens zur Festsetzung und Erhebung der Abgaben sowie zur Vereinheitlichung der Zahlungstermine vorzubereiten.
Die Aufsichtsbeamten der Finanzämter melden monatlich den Bruttospielertrag sowie die Spielbankabgabe und die weiteren Leistungen der Spielbanken an die Oberfinanzdirektion. Diese Daten wurden nicht regelmäßig und  nicht zeitnah mit den Buchungen der Einnahmen bei der Landesoberkasse abgeglichen. Deren gebuchte Beträge wichen für die Zeit von 2005 bis 2010 erheblich von den gemeldeten Beträgen ab. Die Differenz bei der Spielbankabgabe betrug mehr als 4 Mio. €, bei den weiteren Leistungen mehr als 3 Mio. €.

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Die Differenzen waren  insbesondere auf Übertragungs- und Berechnungsfehler zurückzuführen, die zwischenzeitlich größtenteils von der Oberfinanzdirektion bereinigt wurden. 
Das Ministerium hat erklärt, als wesentliches Mittel zur Vermeidung von Fehlerquellen und der Vereinfachung des Abgleichs  sehe es  eine Neuregelung des Festsetzungs-  und Erhebungsverfahrens im Spielbankgesetz  an.  Unabhängig hiervon  hat  das Ministerium Maßnahmen zur Verbesserung der Soll-Ist-Kontrolle eingeleitet.
Im Rahmen des Länderfinanzausgleichs wurden für die Jahre 2008 und 2009 durch fehlerhafte Aufteilung der Zahlungen der Spielbanken rund 5,3 Mio. € zu viel als  Aufkommen  aus der  Spielbankabgabe  an das  Bundesfinanzministerium  gemeldet. Dies wirkte sich mindernd auf die Einnahmen des Landes aus.
Das Ministerium hat erklärt, die Mindereinnahmen des Landes aus dem Länderfinanzausgleich hätten rund 4,5 Mio. € betragen. Bei der Erarbeitung eines Vorschlags zur Schaffung eines vereinfachten Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens werde auch auf Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung von Fehlbuchungen geachtet.

Eine Spielbank hatte 2008 Spielbankabgaben von 4,8 Mio. € zu entrichten.
Darauf rechnete das Finanzamt Umsatzsteuer von 1,7 Mio. € an. Dem Land verblieben damit Einnahmen aus der Spielbankabgabe von 3,1 Mio. €.
Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Spielbank sowie für gesetzlich geforderte Investitionen ermäßigte das Ministerium der Finanzen im Jahr 2010 rückwirkend für 2008 die Spielbankabgabe auf einen Betrag von 1,0 Mio. €. Dabei berücksichtigte es nicht, dass aus deren Aufkommen bereits die Umsatzsteuer getilgt worden war.
In der Folgezeit beantragte das Spielbankunternehmen die Erstattung von 3,8 Mio. €, also des Unterschiedsbetrages zwischen der gezahlten und der ermäßigten Spielbankabgabe. Dass  es aus der gezahlten Spielbankabgabe bereits seine Umsatzsteuerschuld entrichtet hatte, ließ es unerwähnt. Das zuständige Finanzamt zahlte auf Weisung des Ministeriums den gesamten Betrag von 3,8 Mio. € aus, also 0,7 Mio. € mehr, als das Land nach Tilgung der Umsatzsteuer aus der Spielbankabgabe eingenommen hatte.
Das Ministerium hat mitgeteilt, eine vom Rechnungshof angeregte Rückforderung  erscheine nicht durchsetzbar.  Die  Umsatzsteuerschuld  sei  abgabenrechtlich erloschen. Die Umsatzsteuerforderung könne durch die Auszah-
lungsvorgänge im Dezember 2010 nicht mehr "aufleben". Gleiches gelte für die Spielbankabgabe. Zudem  sei  der angesetzte Betrag infolge einer Rückzahlung um rund 0,4 Mio. € zu reduzieren.
Hierzu bemerkt der Rechnungshof, dass  die überhöhte Rückzahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Nachvollziehbare Gründe, die einer Rückforderung entgegenstehen, wurden nicht dargelegt. Das Ministerium  sollte eingehend prüfen, wie die finanziellen Nachteile für das Land ausgeglichen werden können. 
Zwischenzeitlich hat das Ministerium mitgeteilt, es gehe davon aus, dass nach der Überprüfung der Investitionskosten auch der Restbetrag erstattet werde. 
Die Spielbanken bieten im Automatenspiel ein sogenanntes Multi-Roulette an.
Dabei erhält der Spieler als Maximalgewinn nur 35 Stücke seines Einsatzes anstatt wie beim klassischen Roulette 36. Ein Stück (Pleinstück) wird ohne eine Wahlmöglichkeit einbehalten. Es wird dem Tronc (Trinkgeldkasse, aus der die Gehälter der Angestellten der Spielbank beglichen werden) zugeführt.

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Das Ministerium zieht entgegen der Handhabung in anderen Ländern7 das Pleinstück von den Bruttospielerträgen ab, unterwirft es somit nicht der Spielbankabgabe. Seit April 2011 verrechnet es darüber hinaus die auf das Pleinstück erhobene Umsatzsteuer mit der Spielbankabgabe, obwohl keine Doppelbesteuerung vorliegt. Nach überschlägiger Berechnung wurden von  2003 bis 2011 zulasten des Landes mindestens 5,6 Mio. € an Steuern, Spielbankabgaben  und weiteren Leistungen  nicht erhoben. Würde das Pleinstück den
Bruttospielerträgen zugerechnet, könnte das Land Mehreinnahmen von etwa 0,8 Mio. € jährlich erzielen.
Das Ministerium hat erklärt, eine  Neuregelung der Einbeziehung des Pleinstücks in den Bruttospielertrag und der Umsatzsteueranrechnung sei auszuarbeiten und werde bei der Initiative zur Änderung des Spielbankgesetzes vorgeschlagen.

2.4  Mängel beim Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung 
Die Zahlungen des Landes an die Spielbankgemeinden, die Staatsbadgesellschaften, die Nürburgring GmbH und die Aktiengesellschaft Bad Neuenahr aus dem Aufkommen der Spielbankabgabe und den weiteren Leistungen der Spielbanken beliefen sich von 2007 bis  2011 insgesamt auf mehr als 70 Mio. €. Zur Mittelverwendung stellte der Rechnungshof Folgendes fest:
Das Land förderte die Staatsbadgesellschaften  institutionell. Die Nürburgring GmbH erhielt Zuschüsse zur Förderung des Fremdenverkehrs. 
Als Sachbericht war den Verwendungsnachweisen nur der jeweilige Jahresabschluss der Staatsbadgesellschaften beigefügt. Eine Staatsbadgesellschaft legte den Verwendungsnachweis in mehreren Jahren verspätet vor. 
Dem Sachbericht der Nürburgring GmbH zu dem Verwendungsnachweis für das Jahr 2009 war nicht zu entnehmen, dass der ausgezahlte Zuschuss von 1,6 Mio. € zweckentsprechend verwendet worden war. Die Gesellschaft gab an, die Mittel für die laufenden Betriebsausgaben eingesetzt zu haben. Dem
Bewilligungsbescheid zufolge waren die Mittel zur anteiligen Deckung der Kosten "der im Rahmen des Projekts Nürburgring 2009 bei der Nürburgring GmbH
… im Zusammenhang mit der Förderung des Fremdenverkehrs errichteten Einrichtungen"  bestimmt. Des Weiteren legte die Gesellschaft die Verwendungsnachweise für die Jahre 2010 und 2011 nicht fristgerecht vor.
Das Ministerium hat zur Förderung der Staatsbadgesellschaften erklärt, es werde sicherstellen, dass der Nachweis der Verwendung den Vorgaben des Zuwendungsrechts entsprechend erfolge. Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur werde eine zeitnahe Prüfung der Verwendungsnachweise der Nürburgring GmbH vornehmen.
Nach dem Spielbankgesetz hatten die Städte Mainz und Trier 50 % der  als "Zuwendungen" bezeichneten  Zahlungen  des Landes  für Zwecke der Kunst und Denkmalpflege zu verwenden. Die Aktiengesellschaft Bad Neuenahr hatte die Beträge zur Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs einzusetzen. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel wurde bisher nicht kontrolliert.
Nach Auffassung des Ministeriums kann für die Zahlungen an die Städte Mainz und Trier sowie die Aktiengesellschaft Bad Neuenahr ein Verwendungsnachweis nicht eingefordert werden. Hierbei handele es sich um Zahlungen,

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auf die ein durch Rechtsvorschrift begründeter Anspruch bestehe, und nicht um Zuwendungen im Sinne der Landeshaushaltsordnung.
Hierzu bemerkt der Rechnungshof, dass die Festlegung eines Verwendungszwecks auch geeignete Prüfungen zur Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfordert. Wird eine solche Kontrolle nicht für erforderlich erachtet, sollte eine Änderung des Spielbankgesetzes erwogen werden, um künftig Zahlungen an die Spielbankgemeinden ohne Zweckbindungen zu ermöglichen. 
Das Ministerium will diesen Aspekt im Rahmen der vorgesehenen Änderung des Spielbankgesetzes prüfen.
2.5  Abrechnung von Investitionskosten
Die Spielbankunternehmen waren nach der Änderung der Spielordnung verpflichtet, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs die Spielbanken mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) sowie elektronischen
Abrechnungs-  und  Kontrollsystemen auszustatten8
Zur Erleichterung der Finanzierung dieser Maßnahmen entlastete das Ministerium die Spielbanken durch eine
einmalige Absenkung der Spielbankabgabe. Einer Forderung des Rechnungshofs entsprechend wurden die Spielbankunternehmen verpflichtet, die Rechnungsbelege zu den Investitionen vorzulegen. 
Ein Spielbankunternehmen rechnete pro Spielbetrieb fast 50 % höhere Investitionen ab als die andere Gesellschaft. Gutachter hatten bereits 2005 festgestellt, dass das Unternehmen nur noch zurückhaltend in seinen Hauptspielbetrieb investiert hatte. Der Rechnungshof hat daher angeregt zu prüfen, ob die abgerechneten Investitionskosten ausschließlich im Zusammenhang mit den Vorgaben der neuen
Spielordnung standen oder auf einen Investitionsstau zurückzuführen waren.
Das Ministerium hat erklärt, diesbezüglich werde eine externe Überprüfung in Auftrag gegeben.

2.6  Wirtschaftliche Schwierigkeiten mehrerer Spielbetriebe 
Die wirtschaftliche Situation  eines der beiden Spielbankunternehmen  verschlechterte sich 2008 erheblich. Die Bruttospielerträge gingen deutlich zurück. Trotz einer Ermäßigung der Spielbankabgaben verbesserte sich die wirtschaftliche Lage nicht nachhaltig. Daraufhin setzte das Ministerium die Spielbankabgabe rückwirkend auf Null fest. Die Konzession für das Unternehmen endet 2015. 
Auch wenn es nach dem Spielbankgesetz grundsätzlich möglich wäre, die Konzession ohne Ausschreibung zu verlängern, sollte davon angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung der Spielbank kein Gebrauch gemacht werden. Die  Erlaubnis zum Betrieb der Spielbank sollte vielmehr auf der Grundlage einer Ausschreibung erteilt werden. 
Die beiden Zweigspielbetriebe des Unternehmens erzielten nur in drei Jahren positive Ergebnisse. Unter Berücksichtigung der Zuwendungen, die die Kommunen aus den Abgaben erhalten, und der Kosten für den Aufsichtsdienst sind beide Spielbetriebe nicht wirtschaftlich zu betreiben. Daher sollten Konzepte  für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation erarbeitet werden. Diese könnte beispielsweise durch eine Änderung der Öffnungstage  oder die  Einstellung des Klassischen Spiels erreicht werden. 
Das Ministerium hat mitgeteilt, die Empfehlung  zur  Ausschreibung werde aufgegriffen.  Die  wirtschaftliche Situation der  Zweigspielbetriebe  müsse  aufgearbeitet werden.  Hierbei sei  grundsätzlich zu klären, ob äußere Faktoren und/oder ein

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mangelhaftes Betriebskonzept ursächlich für die schlechte wirtschaftliche Lage seien. Das für die Neuerteilung der Erlaubnis  für den Hauptspielbetrieb  vorzusehende Ausschreibungsverfahren solle genutzt werden, tragfähige Konzepte auch für die Zweigspielbetriebe einzufordern und auf dieser Grundlage über deren Zukunft zu entscheiden. Aus ordnungsrechtlicher Sicht bestünden gegen eine Reduzierung der wöchentlichen Öffnungszeiten in den Zweigspielbetrieben keine Bedenken.
3  Folgerungen
3.1  Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:
Der Rechnungshof hatte gefordert,
a)  die Haushaltsvermerke im Kapitel 20 02 beim nächsten Haushaltsaufstellungsverfahren auf ihre Notwendigkeit und Eindeutigkeit zu überprüfen,
b)  die von den Aufsichtsbeamten gemeldeten Beträge über den Bruttospielertrag, die Spielbankabgabe und die weiteren Leistungen der Spielbanken regelmäßig und zeitnah mit den Buchungen bei der Landesoberkasse abzugleichen,
c)  darauf hinzuwirken, dass das Land die  ihm  zustehenden Zuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs erhält, 
d)  die Möglichkeiten des Ausgleichs der  - infolge einer überhöhten  Rückerstattung von Abgaben an eine Spielbank entstandenen - finanziellen Nachteile für das Land eingehend zu prüfen,
e)  darauf hinzuwirken, dass die Nachweise der Staatsbadgesellschaften und der Nürburgring GmbH  über die zweckentsprechende Verwendung der  Zuwendungen rechtzeitig und vollständig vorgelegt sowie zeitnah geprüft  und die Prüfungsergebnisse dokumentiert werden,
f)  zu prüfen, ob die im Zusammenhang mit der Änderung der Spielordnung abgerechneten Investitionskosten nicht zur  Beseitigung  eines Investitionsstaus verwendet wurden,
g)  die Spielerlaubnis für den  Betrieb einer Spielbank  auf der Grundlage einer rechtzeitigen Ausschreibung zu erteilen, 
h)  darauf hinzuwirken, dass für  zwei Zweigspielbetriebe  tragfähige Konzepte erarbeitet und auf dieser Grundlage über deren Fortführung entschieden wird.
3.2  Folgende Forderungen sind nicht erledigt:
Der Rechnungshof hat gefordert, über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 Buchstaben d, e, f und h zu berichten.
3.3  Der Rechnungshof hat empfohlen, das Spielbankgesetz dahingehend zu ändern, dass 
a)  sich die Zahlungen des Landes an die Spielbankgemeinden auch an dem tatsächlichen Aufkommen aus der Spielbankabgabe und den weiteren Leistungen orientieren,
b)  die Zweckbindungen für die Leistungen an die Spielbankgemeinden entfallen, sofern eine Kontrolle der Mittelverwendung nicht für erforderlich erachtet wird,
c)  die Anmeldung und Zahlung der Spielbankabgabe und der weiteren Leistungen monatlich zeitgleich mit der Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer erfolgt,
d)  die Zahlung der Gemeindeanteile aus der Spielbankabgabe einheitlich  nur noch monatlich erfolgt, 
e)  das Pleinstück den Bruttospielerträgen zugerechnet wird.

Jahresbericht 2013 des Landesrechnungshofs Rheinland-Pfalz 
(pdf-download-4.888 KB)

Zusammengestellt von Volker Stiny