Freitag, 15. Februar 2013

Vergnügungssteuer: VG Schwerin setzt Verfahren aus

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin hat diverse Verfahren in Sachen Vergnügungssteuer mit Beschluss vom 5. Februar ausgesetzt.

Das Gericht möchte zunächst die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren über das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 (games & business online berichtete) abwarten.

Damit hat nun nach den Verwaltungsgerichten Göttingen und Frankfurt am Main ein weiteres Verwaltungsgericht die Vergnügungssteuerverfahren ausgesetzt. RA Hendrik Meyer, Justiziar des Verbandes Automatenkaufleute Berlin/Ost, empfiehlt Unternehmern in führenden Widerspruchs- oder Klageverfahren bezüglich der Vergnügungssteuer auf den Beschluss des VG Schwerin zu verweisen, um eine Aussetzung der eigenen Verfahren zu erreichen.

VG Schwerin, AZ. 6 A 1180/11        Quelle  

Hintergrund:
Zum 1. April 2010 hatte die Stadt Schwerin die Vergnügungssteuer von acht Prozent auf die Bruttokasse auf erdrosselnde 18 Prozent erhöht. Dagegen sind mehrere Klagen von Betroffenen – mit Hendrik Meyer als Prozessbevollmächtigten – anhängig.  Quelle

Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
Nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. “Europäischer Gerichtshof” im Sinne des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ist der Gerichtshof der Europäischen Union mit Sitz in Luxemburg (EuGH).