Freitag, 15. Februar 2013

VG Berlin: Klagen gegen Spielhallengesetz abgewiesen

Jetzt beginnt der Instanzenweg.
Die Spielhallenbetreiber könnten sogar bis vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen.
Schon im Vorfeld hatten Vertreter des Glücksspielgewerbes argumentiert, die Berliner Rechtslage enthalte „gravierende Eingriffe in die Grundrechte“ und bedeute auf lange Sicht ein „faktisches Berufsverbot“.
Die Richter beeindruckte das offenbar nicht.
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Urteil zu Spielhallen-Gesetz im März
Das Verwaltungsgericht hat am Freitag über mehrere Klagen gegen das neue Berliner Spielhallen-Gesetz verhandelt. Kläger sind Spielhallenbetreiber, die sich durch die Neuregelungen unzulässig eingeschränkt sehen.
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Das Gericht kündigte an, das Urteil am 1. März zu verkünden. 
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Kläger sind Spielhallenbetreiber, die sich durch die Neuregelungen unzulässig eingeschränkt sehen. Sie kritisieren unter anderem, dass die bisherigen Spielhallen-Zulassungen nach einer Übergangszeit Ende Juli 2016 automatisch erlöschen und neu beantragt werden müssen. Sie sehen in dieser Regelung eine faktische Enteignung und rechtswidrige Beschneidung der Berufsfreiheit.
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Berliner Spielhallengesetz
Urteil auf 1. März verschoben


Das Verwaltungsgericht Berlin wird am 1. März 2013 über die Rechtmäßigkeit des Berliner Spielhallengesetzes entscheiden. Nach der mündlichen Verhandlung von heute, 15. Februar, wurde noch kein Urteil gefällt.

Nach den drei mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Berlin über das Berliner Spielhallengesetz wurde die Urteilsverkündung auf den 1. März 2013 festgesetzt. Prozessbeobachter teilen mit, dass die Richter die Urteilsfindung ganz offensichtlich unter dem Eindruck der mündlich vorgetragenen Argumente beider Prozessparteien verschoben. Die Richter wollen die unterschiedlichen Standpunkte noch ein Mal neu gewichten. Die Prozessbeobachter schließen nicht aus, dass ein in der Tendenz schon gefasstes Urteil durch die mündlichen Vorträge zumindest noch ein Mal intensiv auf den Prüfstand gestellt wird.

Seit Mai 2011 hat Berlin ein eigenes Spielhallengesetz. Demnach soll ein Mindestabstand zwischen Spielstätten von 500 Metern eingehalten werden. Zudem sieht das Gesetz die Reduzierung der Zahl der zulässigen Spielgeräte und das Verbot von Speisen- und Getränken in einer Spielstätte vor. Spielstättenbetreiber halten die Regelungen für rechtswidrig bzw. unwirksam. Sie wollen auch nicht akzeptieren, dass nach dem Gesetz bisherige Spielhallenerlaubnisse Ende Juli 2016 außer Kraft treten sollen.
Quelle

Mit dem Glücksspielstaatsvertrag wollen die Bundesländer den Betrieb in Spielhallen eindämmen.
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Auch die bayerische Lotterieverwaltung rechnet damit, dass dann wieder mehr Gäste in die staatlichen Spielbanken kommen.
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Staatsrechtler halten auch den "neuen" Glücksspielstaatsvertrag für verfassungswidrig!


Selbst wenn das Motiv wirklich – wie vorgegeben – die Bekämpfung der Spielsucht und nicht die Bewahrung der Lotterie- Pfründe sei, sei fraglich, ob der Staat berechtigt ist, in wichtige Grundrechte einzugreifen, um erwachsene Menschen vor sich selbst zu schützen. (Prof. Dr. Friedhelm Hufen) Diese Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit  ist verfassungsrechtlich bedenklich.

Auszug aus dem Gutachten vom 09.06.2011
Prof. Dr. Bernd Grzeszick, LL.M. (Cantab.)
b) verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Beschränkungen problematisch
Es ist zu berücksichtigen, dass ein gewerblicher Glücksspielanbieter (bzw. der Betreiber von Geldspielautomaten und von Spielhallen) auf das Automatenglücksspiel als Grundlage seiner beruflichen Tätigkeit und seines Gewerbebetriebes zentral angewiesen, mithin Eigentümer eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist. Restriktionen, wie sie im Ersten GlüÄndStV und in der angedachten Novelle der SpielV vorgesehen sind, würden die sinnvollen privatnützigen Verwendungsarten des entsprechenden Betriebes ganz erheblich einschränken. Diese Überlegungen legen nahe, dass die Ausweitung der staatlichen Monopole auf Glücksspiele, die bislang privaten Betreibern offen stehen, einen massiven Eingriff in Art. 14 GG darstellt. weiterlesen

Meines Erachtens hätte auch das Berliner Spielhallengesetz notifiziert werden müssen.
Eine Notifizierung ist mir nicht bekannt.

Ohne Notifizierung wäre das Berliner Spielhallengesetz bereits aus formalen Gründen unwirksam und nichtig.
(EuGH-Fortuna) Das VG Berlin ging in seiner Entscheidung nicht auf das EuGH-Urteil Fortuna ein. 

Auch das Berliner Spielhallengesetz fußt auf dem Glücksspielstaatsvertrag (2012) der wiederum als verfassungswidrig und/oder unionsrechtswidrig angesehen wird. (vgl. Glücksspielgesetzgebung seit 1999 rechtswidrig) 

Aus dem Urteil des VG Berlin geht hervor, dass nach neuer Rechtslage 400 von derzeit 500 Spielhallen schließen müssten, und die verbleibenden 100 Betriebe dann insgesamt nur rund 800 Geldspielautomaten betreiben könnten - also nur etwas mehr als die von NOVOMATIC betriebene Spielbank Berlin. 

 

VG Berlin:
Berliner Spielhallengesetz verfassungsgemäß (Nr.7/2013)

Pressemitteilung Nr. 7/2013 vom 01.03.2013

Das Berliner Spielhallengesetz ist verfassungsgemäß. Der Berliner Landesgesetzgeber durfte ein solches Gesetz erlassen, und er hat bei seinen Regelungen auch nicht gegen die Grundrechte verstoßen. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung vom 15. Februar 2013 in drei Verfahren entschieden und die Klagen abgewiesen.

Die Kläger hatten – in unterschiedlichem Umfang - die restriktiven Bestimmungen des Mitte 2011 in Kraft getretenen Berliner Spielhallengesetzes angegriffen. Sie wandten sich u.a. gegen das Erlöschen der bisher erteilten Erlaubnisse zum 31. Juli 2016, gegen den von anderen Spielhallen einzuhaltenden 500m-Abstand, das Verbot der Mehrfachkonzession, gegen das Verbot des Spielhallenbetriebes in räumlicher Nähe von Kinder- oder Jugendeinrichtungen sowie gegen die Reduzierung der zugelassenen Geldspielgeräte in einer Spielhalle auf acht Automaten bzw. nur drei Geräte, wenn Speisen oder Getränke verabreicht werden. Die Kläger rügten vor allem, das Land Berlin habe keine Gesetzgebungszuständigkeit für den Erlass der Regelungen; im Übrigen verstießen die Bestimmungen gegen die Berufsfreiheit, den Schutz des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin folgte den Klägern nicht. Das beklagte Land sei für den Erlass des Spielhallengesetzes zuständig. Das Gesetz verstoße auch nicht gegen die Verfassung. Die Restriktionen des neuen Rechts seien durch gewichtige Erwägungen des Gemeinwohls, insbesondere durch das Anliegen gerechtfertigt, die Spielsucht zu bekämpfen. Den berechtigten Belangen bisheriger Spielhallenbetreiber sei durch die Einräumung von Übergangsfristen – zwei bzw. fünf Jahre – ausreichend Rechnung getragen worden.

Die Kammer hat in einem der drei Verfahren teilweise die Berufung zugelassen. Diese kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Soweit die Berufung nicht schon vom Verwaltungsgericht zugelassen wurde, können die Kläger die Zulassung beim Oberverwaltungsgericht beantragen

Urteile vom 15. Februar 2013 - VG 4 K 336.12, VG 4 K 342.12 und VG 4 K 344.12
Quelle

VG Berlin: Berliner Spielhallengesetz ist verfassungsgemäß
Das VG Berlin hat kürzlich entschieden, dass das durchaus strenge Spielhallengesetz des Landes Berlin nicht gegen geltendes Verfassungsrecht verstößt (Urteil vom 15.02.2013, Az.: VG 4 K 336.12, VG 4 K 342.12, VG 4 K 344.12).

Die strengeren Regelungen sollen nach dem Willen des Landesgesetzgebers der Spielsuchtprävention dienen und der stetigen Zunahme von Spielhallen entgegenwirken.
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Glücksspiel-Unternehmen scheitern vor VG
Berlin darf weiter gegen Automatencasinos vorgehen

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Sind die Restriktionen eines neuen Spielhallengesetzes durch gewichtige Erwägungen des Gemeinwohls (hier Bekämpfung der Spielsucht) gerechtfertigt und die berechtigten Belange bisheriger Spielhallenbetreiber durch die Einräumung von Übergangsfristen ausreichend berücksichtigt worden, so verstößt das Gesetz nicht gegen die Grundrechte.
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Mit Urteil vom 20. Juni 2013 stellte das BVerwG 8 C 10.12 erneut fest, dass das Glücksspielmonopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern fiskalischen Zwecken diene.
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VGH BW zur Sperzeitverlängerung für Spielhallen
Fehlt es für eine Sperrzeitverlängerung für Spielhallen an dem erforderlichen atypischen örtlichen Gefahrenpotenzial, so ist eine dementsprechende Verordnung über die Festsetzung einer verlängerten Sperrzeit unwirksam.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 20. September 2012 – 6 S 389/12 und 6 S 544/12 
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Hintergrund

VG Schwerin stoppt Spielhallen-Schließung
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update: 27.08.2013