Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Bestimmungen im Bundesgesetz
Vergangene Woche rief er, wie berichtet, den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg an, um die Vereinbarkeit der heimischen Glücksspielgesetze mit EU-Recht überprüfen zu lassen.
Wie am Freitag bekannt wurde, haben die UVS-Juristen aber auch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingeschaltet. Es geht um die Ende März erfolgte Vergabe von drei Landeskonzessionen für das kleine Glücksspiel. Eine ging an eine Novomatic-Tochter, eine zweite an einen langjährigen Kunden von Novomatic und eine dritte an die Excellent Entertainment AG aus Traun.
Wie am Freitag bekannt wurde, haben die UVS-Juristen aber auch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingeschaltet. Es geht um die Ende März erfolgte Vergabe von drei Landeskonzessionen für das kleine Glücksspiel. Eine ging an eine Novomatic-Tochter, eine zweite an einen langjährigen Kunden von Novomatic und eine dritte an die Excellent Entertainment AG aus Traun.
Unzulässiger Eingriff
Eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit sei nur zulässig, wenn es dafür gute Gründe gebe - etwa Kriminalitätsvorbeugung und Verbraucherschutz. Weder den Bescheiden des Landes noch den
Gesetzen könne aber entnommen werden, "dass und inwiefern die Kriminalität im Zusammenhang ... mit dem kleinen Glücksspiel überhaupt ein ernst zu nehmendes sozialpolitisches Problem" sei, heißt
es in dem Schreiben, das dem Standard vorliegt.
Ebenso unklar sei, warum die Ziele der Kriminalitäts- und Spielsuchtvorbeugung nicht auch mit mehr Lizenzen - beispielsweise zehn - erreicht werden könnten. Aus diesen Gründen erscheine die Einschränkung
auf drei Landeskonzessionen ein "verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit", schreibt der UVS. Weiter zum vollständigen Artikel ...
Fall fürs Verfassungsgericht
Sollte sich der Verfassungsgerichtshof den Bedenken des oberösterreichischen UVS anschließen müsste die Lizenzvergabe von vorne beginnen.
Die Vorgeschichte
2010 formulierte der Bund neue Rahmenbedingungen für das „kleine Glücksspiel“.
2011 stimmten in Oberösterreich daraufhin alle vier Landtagsparteien für die Legalisierung unter strengen Auflagen. Damit soll der illegale Wildwuchs eingedämmt und ein Schutz gegen Spielsucht geschaffen werden.
Für Land und Gemeinden wurden zwischen acht und 17 Millionen Euro an Abgaben erwartet.
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Casinos Austria fordern Bevorzugung:
Glücksspielautomaten in Casinos sollen nicht ans Bundesrechenzentrum angeschlossen werden
Die Casinos Austria AG (CASAG) fordert in einer Stellungnahme zum Novellierungsentwurf des Glücksspielgesetzes eine Sonderbehandlung für Glücksspielautomaten in Spielbanken. Während sämtliche Glücksspielautomaten in Österreich an das Bundesrechenzentrum (BRZ) angeschlossen sein müssen, damit die Geldflüsse kontrolliert werden können, will die CASAG diesen Kontrollmechanismus für die eigenen Automaten nicht gesetzlich vorgegeben haben.
Warum die Anbindung an das BRZ nicht rechtlich verankert sein solle, argumentiert die CASAG damit, dass sich Glücksspielautomaten in Spielbanken wesentlich von anderen Glücksspielautomaten unterscheiden. Insbesondere die Technologie der Spielbankenautomaten sei für eine Anbindung an das BRZ nicht geeignet, eine Umstellung wäre mit erheblichen Investitionen verbunden und nur mit langjährigen Übergangsfristen möglich. Brancheninsider fragen sich, welche Geldflüsse hier im Verborgenen bleiben sollen. Unversteuerte Einnahmen?
Für die gesamte Glücksspielautomatenindustrie im Rahmen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Österreich gab es keinerlei Übergangsfristen aufgrund betriebswirtschaftlicher Überlegungen, hier wurde eine Anbindung an das BRZ ab Inkrafttreten des Glücksspielgesetzes vorgegeben.
Dass sich die Glücksspielautomaten in Spielbanken von anderen Glücksspielautomaten maßgeblich unterscheiden, ist sicherlich richtig. Der Unterschied liegt aber in der rechtlichen Freizügigkeit gegenüber den Casinoautomaten: An diesen können nämlich bis zu 1.000 Euro pro Spiel verzockt werden, während andere Automaten mit maximal 10 Euro bespielbar sein dürfen. Aus Sicht des Spielerschutzes gibt es für diese Bevorzugung der Spielbanken keinen tragfähigen Grund.
Link zur Stellungnahme der CASAG: pdf download
Quelle: Institut Glücksspiel & Abhängigkeit
EuGH: Urteil Rs.: C-347/09 Strafverfahren gg. Jochen Dickinger, Franz Ömer
84. In der vorliegenden Rechtssache geht aus dem Akteninhalt hervor, dass die streitige österreichische Regelung eingeführt wurde, um die Kriminalität zu bekämpfen und die Verbraucher zu schützen. Laut der österreichischen Regierung dient sie der Geldwäsche- und Betrugsvorbeugung sowie der Kriminalitätsabwehr. Ferner bezwecke sie die Sicherstellung einer ausreichenden Abwicklungssicherheit für Spielgewinne und den Schutz der Spieler vor übermäßigen Ausgaben für das Spielen.
85. Nach den oben erwähnten Grundsätzen ist im Hinblick auf diese Ziele zu prüfen, ob die mit der österreichischen Regelung verbundenen Beschränkungen, auf die das vorlegende Gericht abzielt, als gerechtfertigt angesehen werden können. Ich werde sie nacheinander prüfen.
86. Wie von mir in der Einleitung zu den vorliegenden Schlussanträgen angemerkt, kann nach ständiger Rechtsprechung ein Monopol für den Betrieb von Gewinnsspielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen, wenn mit ihm das Ziel verfolgt wird, ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Verbraucher sicherzustellen. weiterlesen
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Fall fürs Verfassungsgericht
Sollte sich der Verfassungsgerichtshof den Bedenken des oberösterreichischen UVS anschließen müsste die Lizenzvergabe von vorne beginnen.
Die Vorgeschichte
2010 formulierte der Bund neue Rahmenbedingungen für das „kleine Glücksspiel“.
2011 stimmten in Oberösterreich daraufhin alle vier Landtagsparteien für die Legalisierung unter strengen Auflagen. Damit soll der illegale Wildwuchs eingedämmt und ein Schutz gegen Spielsucht geschaffen werden.
Für Land und Gemeinden wurden zwischen acht und 17 Millionen Euro an Abgaben erwartet.
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Casinos Austria fordern Bevorzugung:
Glücksspielautomaten in Casinos sollen nicht ans Bundesrechenzentrum angeschlossen werden
Die Casinos Austria AG (CASAG) fordert in einer Stellungnahme zum Novellierungsentwurf des Glücksspielgesetzes eine Sonderbehandlung für Glücksspielautomaten in Spielbanken. Während sämtliche Glücksspielautomaten in Österreich an das Bundesrechenzentrum (BRZ) angeschlossen sein müssen, damit die Geldflüsse kontrolliert werden können, will die CASAG diesen Kontrollmechanismus für die eigenen Automaten nicht gesetzlich vorgegeben haben.
Warum die Anbindung an das BRZ nicht rechtlich verankert sein solle, argumentiert die CASAG damit, dass sich Glücksspielautomaten in Spielbanken wesentlich von anderen Glücksspielautomaten unterscheiden. Insbesondere die Technologie der Spielbankenautomaten sei für eine Anbindung an das BRZ nicht geeignet, eine Umstellung wäre mit erheblichen Investitionen verbunden und nur mit langjährigen Übergangsfristen möglich. Brancheninsider fragen sich, welche Geldflüsse hier im Verborgenen bleiben sollen. Unversteuerte Einnahmen?
Für die gesamte Glücksspielautomatenindustrie im Rahmen der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Österreich gab es keinerlei Übergangsfristen aufgrund betriebswirtschaftlicher Überlegungen, hier wurde eine Anbindung an das BRZ ab Inkrafttreten des Glücksspielgesetzes vorgegeben.
Dass sich die Glücksspielautomaten in Spielbanken von anderen Glücksspielautomaten maßgeblich unterscheiden, ist sicherlich richtig. Der Unterschied liegt aber in der rechtlichen Freizügigkeit gegenüber den Casinoautomaten: An diesen können nämlich bis zu 1.000 Euro pro Spiel verzockt werden, während andere Automaten mit maximal 10 Euro bespielbar sein dürfen. Aus Sicht des Spielerschutzes gibt es für diese Bevorzugung der Spielbanken keinen tragfähigen Grund.
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Quelle: Institut Glücksspiel & Abhängigkeit
EuGH: Urteil Rs.: C-347/09 Strafverfahren gg. Jochen Dickinger, Franz Ömer
84. In der vorliegenden Rechtssache geht aus dem Akteninhalt hervor, dass die streitige österreichische Regelung eingeführt wurde, um die Kriminalität zu bekämpfen und die Verbraucher zu schützen. Laut der österreichischen Regierung dient sie der Geldwäsche- und Betrugsvorbeugung sowie der Kriminalitätsabwehr. Ferner bezwecke sie die Sicherstellung einer ausreichenden Abwicklungssicherheit für Spielgewinne und den Schutz der Spieler vor übermäßigen Ausgaben für das Spielen.
85. Nach den oben erwähnten Grundsätzen ist im Hinblick auf diese Ziele zu prüfen, ob die mit der österreichischen Regelung verbundenen Beschränkungen, auf die das vorlegende Gericht abzielt, als gerechtfertigt angesehen werden können. Ich werde sie nacheinander prüfen.
86. Wie von mir in der Einleitung zu den vorliegenden Schlussanträgen angemerkt, kann nach ständiger Rechtsprechung ein Monopol für den Betrieb von Gewinnsspielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen, wenn mit ihm das Ziel verfolgt wird, ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Verbraucher sicherzustellen. weiterlesen
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