Montag, 13. August 2012

OLG Hamm verurteilt Westlotto

Westlotto wegen Verstoßes gegen Minderjährigenschutz verurteilt
  • Altersverifikation in Annahmestellen muss sichergestellt werden
  • GIG: Testkäufe dürfen nicht eingeschränkt werden
Das Oberlandesgericht Hamm hat der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. KG mit seinem Urteil vom 31.07.2012 verboten, Minderjährigen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen oder durch die Betreiber von Lottoannahmestellen ermöglichen zu lassen (Az. 4 U 21/10). Das Gericht rügt, dass die Lottogesellschaft keine Maßnahmen gegen solche Verstöße unternommen habe, obwohl sie Kenntnis von dem Verkauf von Rubbellosen an Minderjährigen gehabt hatte. Außerdem habe die Lottogesellschaft versäumt, sich die nötigen Informationen zu beschaffen, um solche Verstöße zu verhindern.
Die Verstöße, die das Verfahren zum Gegenstand hatte, wurden vom GIG im Rahmen von Testkäufen festgestellt und dokumentiert. Derzeit wird in Nordrhein-Westfalen der Entwurf eines Ausführungsgesetzes zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag diskutiert, wonach künftig beim Jugendschutz nur noch „behördliche“ Testkäufe zulässig sein sollen. Sollte der Entwurf in dieser Form verabschiedet werden, könnte der Verband die Einhaltung des Unterlassungsgebots voraussichtlich nicht mehr überprüfen. „Sollte das Schule machen, ist zu befürchten, dass eine wirksame Kontrolle des Marktverhaltens staatlicher Lottogesellschaften durch Zivilgerichte nicht mehr gewährleistet ist“, so Prof. Rainer Jacobs, Vorstandsvorsitzender des GIG. Anders als bei privaten Marktteilnehmern seien die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden in der Vergangenheit in solchen Fällen untätig geblieben, wie auch das OLG Schleswig in einem ähnlichen Verfahren gegen eine staatliche Lottogesellschaft festgestellt hatte (Az. 6 U 28/09). Die Tatsache, dass die Landesregierung angesichts der vielfachen Verstöße von Westlotto gegen den Glücksspielstaatsvertrag vorschlägt, ihre Beteiligungsgesellschaft künftig von der einzig effektiven Form der Überwachung freizustellen, konterkariert die Ziele des Gesetzentwurfs. Als reine Schutzvorschrift zugunsten einer Monopolgesellschaft wäre eine solche Regelung zudem verfassungswidrig. Prof. Jacobs: „Der Landtag sollte sicherstellen, dass Monopolgesellschaften auch künftig streng und wirksam auf die Einhaltung von Jugend- und Spielerschutz hin kontrolliert werden können, und dieser Regelung nicht zustimmen.“
Quelle:
GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Im MediaPark 8
50670 Köln


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GIG:
Der GIG hat seiner Gründung insgesamt 41 gerichtliche Verfahren eingeleitet, davon sieben Verfahren gegen private Wettanbieter bzw. Wettvermittler und 34 Verfahren gegen Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB).  Weiter zum vollständigen Artikel
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Mit seinen Urteilen vom 17.08.2011 hat der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) jedoch zugunsten des GIG bemerkenswerte Klarheit geschaffen und den Rechtsmisbrauchsvorwurf als unbegründet festgestellt. Damit hat der BGH - im Einklang mit vielen anderen Oberlandesgerichten - einer Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Stuttgart, Naumburg, Hamm, Saarbrücken und München und anderer Landgerichte eine deutliche Absage erteilt. Verstöße staatlicher Lottogesellschaften gegen den Glücksspielstaatsvertrag können somit weiterhin vom GIG verfolgt werden, dadurch ist eine wirksame Kontrolle ihres Marktverhaltens durch die Zivilgerichte gewährleistet.
Quelle

Lotto informiert: Neues Glücksspielrecht macht Urteil obsolet
Veröffentlicht am 15. August 2012
Zum Urteil des OLG Hamm gegen WestLotto

Münster, den 15. August 2012 – Das Oberlandesgericht Hamm hat WestLotto mit Urteil vom 31.07.2012 dazu verurteilt, die Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen zu verhindern.
Das Gericht hatte festgestellt, dass in zwei Fällen Minderjährige Rubbellose in Lottoannahmestellen kaufen konnten. Dieses obwohl WestLotto mit erheblichem Aufwand und durch eigene sowie externe Kontrollmaßnahmen den Verkauf von Glücksspielprodukten an Jugendliche in den Annahmestellen weitestgehend unterbindet. „Wir verpflichten alle Lottoannahmestelleninhaber und deren Mitarbeitern ausdrücklich und vertraglich zur Einhaltung des Jugendschutzes, d.h. es wird explizit verboten, an Jugendliche zu verkaufen. Hierzu werden die Annahmestellen und ihre Mitarbeiter fortlaufend geschult. Außerdem sind die Mitarbeiter der Lottoannahmestellen verpflichtet, nicht nur Minderjährige, sondern auch junge Erwachsene, die unter 25 Jahre alt sind, dazu aufzufordern, ihren Personalausweis vorzulegen. Bei Verstößen von Annahmestellen gegen den Minderjährigenschutz erfolgen eine Ermahnung, danach Geldstrafen bis hin zur fristlosen Kündigung des Annahmestellenvertrages und damit zum Entzug der wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Trotzdem lassen sich solche Ausreißer im Einzelfall bei knapp 3.650 Annahmestellen und mehr als 10.000 Mitarbeitern im Ergebnis nicht vollständig vermeiden.“, so WestLotto-Geschäftsführer Theo Goßner. „Das Ziel des Unternehmens bleibt jedoch, auch zukünftig bestmöglich für eine 100%-Sicherheit zu arbeiten und damit weiterhin im Durchschnitt deutlich besser positioniert zu sein, als viele Einzelhändler beim Verkauf von Alkohol und Tabak.“
Kläger im vorliegenden Verfahren war der GIG-Verband. Dieser Verband war seinerzeit von zahlreichen gewerblichen Spielvermittlern und konzessionslosen Wettanbietern offensichtlich als Reaktion auf das Vorgehen staatlicher Stellen gegen die GIG-Mitglieder gegründet worden um dieses Verhalten zu unterbinden. Anscheinend aus diesem Grund wurden durch den GIG-Verband eigene private Testkäufe mit Jugendlichen initiiert, um im Erfolgsfall eigene Klageverfahren gegen staatliche Glücksspielanbieter führen zu können.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte in seiner ersten Befassung mit diesem Rechtsstreit das Vorgehen des GIG als rechtsmissbräuchlich angesehen und die Klage des GIG abgewiesen. Der in der Revision angerufene Bundesgerichtshof war überraschend dieser Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht gefolgt.
Ob das jüngste Urteil des OLG Hamm allerdings nachhaltige Auswirkungen auf die Aktivitäten des GIG haben wird, ist ungewiss. Denn das neue Ausführungsgesetz und der erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag in NRW sehen vor, dass zukünftig ausschließlich staatliche Stellen Jugendschutzprüfungen vornehmen dürfen.
Informationen zu WestLotto- Spielerschutzmaßnahmen
WestLotto verfügt bereits über ausführliche Mechanismen für den Spielerschutz. Neben einer eigenen Abteilung Responsible Gaming, sind auch jährliche Schulungen zu den Themen Spieler- und Jugendschutz für die Mitarbeiter in der Zentrale und für die rund 10.000 Beschäftigten in den WestLotto-Annahmestellen verpflichtend.
WestLotto hat – teilweise über die gesetzliche Pflicht hinaus – sich selbst zahlreiche zusätzliche Regelungen auferlegt, die dem Aufgabenbereich des Jugendschutzes dienlich sind. Folgende relevante Aufgaben seien als exemplarische Beispiele genannt:
  • Zur Sicherstellung des Jugendschutzes in den Annahmestellen hat WestLotto die verpflichtende Kontrolle des Personalausweises eingeführt. Das Personal in den Annahmestellen ist angewiesen, sich von allen ihnen unbekannten Kunden, die jünger als 25 Jahre aussehen, den Personalausweises zeigen zu lassen. Zur Kontrolle dienen das Geburtsdatum und das Lichtbild.
  • In den vergangenen zwei Jahren wurden in den WestLotto-Annahmestellen mehr als 10.000 Testkäufe zur Einhaltung des Jugendschutzes durchgeführt.
  • Es wurde ein Sanktionssystem für die Nichteinhaltung des Jugendschutzes entwickelt. Annnahmestellen die durch die Testkäufe fallen, müssen eine Nachschulung zum Jugendschutz absolvieren. Diese Schulungsmaßnahme wird von externen Fachkräften durchgeführt. Bei Wiederholungen greift ein mehrstufiges Sanktionssystem. In der letzten Sanktionsstufe steht die Kündigung des Geschäftsbesorgungsvertrages und damit das Ende der Geschäftsbeziehung.
  • Jeder Annahmestellenleiter ist verpflichtet sein gesamtes Personal jährlich anhand eines Annahmestellenleitfadens zu schulen. Der Annahmestellenleitfaden beinhaltet Regeln und Information zum Spieler – und Jugendschutz und dient als dauerhaftes Sensibilisierungsinstrument.
  • WestLotto hat eine Jugendschutzkampagne (Plakatmotiv “Wüssten Sie, wer hier über 18 ist? Wir nicht, deshalb fragen wir nach.”) aufgelegt, die fester Bestandteil in den Annahmestellen ist. Zusätzlich hängt an dem Verkaufsmodul ein Plakat mit Informationen zum Jugendschutz und zur Glücksspielsucht. Ein Aufkleber an den Terminals weist zusätzlich auf das Teilnahmeverbot von Jugendlichen hin.
  • In den Schulungen unserer Vertriebspartner ist der Schulungsbaustein zum Spieler- und Jugendschutz ein fester Bestandteil.
  • Die Annahmestellen sind angewiesen, keine Gewinnauszahlungen an Kinder und Jugendliche vorzunehmen.
  • WestLotto stellt einen eigenen Jugendschutzbeauftragten.
Erst im Mai 2011 hatte WestLotto seinen ersten eigenständigen Responsible Gaming Report veröffentlicht. WestLotto trägt für eine Minimierung der aus der Veranstaltung von Glücksspielen resultierenden Gefahren und Risiken, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht, Sorge. Aus diesem Grund unterzeichnete das Unternehmen auch Anfang 2009 die von den „European Lotteries“ (EL), dem Dachverband europäischer Staatslotterien, aufgestellten „Europäischen Standards für Verantwortungsvolles Glücksspiel“. Nach eingehender Überprüfung der Einhaltung dieser Standards wurde WestLotto im Frühsommer 2009 erstmals von der EL für Responsible Gaming zertifiziert. 2010 und 2012 rezertifizierte die EL WestLotto nach erneuter bestandener Prüfung für seinen verantwortungsvollen Umgang mit Glücksspiel.
Der Responsible Gaming Bericht ist auch im Internet abrufbar unter westlotto.de.
Quelle: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG





zuletzt aktualisiert: 25.08.2012