Mittwoch, 26. Oktober 2011

OLG Brandenburg: erneut mangelhafter Minderjährigenschutz

Staatliche Lotteriegesellschaft muss sicherstellen, dass ihre Rubbellose nicht an Minderjährige verkauft werden

OLG Brandenburg: Einsatz minderjähriger Testkäufer ist zulässig

25.10.2011 (Köln) – In der heutigen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Brandenburg gegen die Land Brandenburg Lotto GmbH wurde erneut der mangelhafte Minderjährigenschutz einer staatlichen Lottogesellschaft festgestellt - Az. 6 U 68/10. Die Lottogesellschaft muss es nach dem Urteil des OLG unterlassen, Lotterieprodukte wie Rubbellose an Minderjährige zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen.

Der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. hatte aufgrund der Ergebnisse von Testkäufen den mangelhaften Minderjährigenschutz der brandenburgischen Lottogesellschaft beanstandet und eine Beschlussverfügung des LG Potsdam – 51 O 54/09 - erwirkt. Nach Widerspruch bestätigte das LG Potsdam – Kammer für Handelssachen – die Verfügung durch Urteil vom 17.12.2009. Im nachfolgenden Hauptsacheverfahren – 2 O 59/10 – wurde die Klage wegen angeblich rechtsmissbräuchlichen Einsatzes minderjähriger Testkäufer vom LG Potsdam abgewiesen. Hiergegen hatte der GIG Berufung an das OLG Brandenburg eingelegt, die heute abschließend verhandelt wurde.

In der Vergangenheit hatten die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) wiederholt versucht, sich durch alle Instanzen mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs den wettbewerbsrechtlichen Kontrollen durch den GIG zu entziehen und damit eine gefürchtete Aufsicht über ihr Marktverhalten auszuschalten. Durch Urteile des Bundesgerichtshofes vom 17. August 2011 ist der GIG jedoch höchstrichterlich legitimiert worden, gegen Wettbewerbsverstöße der staatlichen Lottogesellschaften vorzugehen. Diese Kontrolle ist erforderlich, weil die Aufsichtsbehörden im Unterschied zu ihrem Vorgehen bei privaten Unternehmen jede effektive Kontrolle des Marktverhaltens der staatlichen Lottogesellschaften verweigern.

Auch das vom Oberverwaltungsgericht Münster am 29.9.2011 veröffentlichte Urteil (4 A 17/08) hat den GIG in seiner satzungsgemäßen Aufgabe bestärkt, das Marktverhalten der staatlichen Lottogesellschaften aufmerksam zu beobachten und auf die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen hin zu kontrollieren. Anhand von Beispielen aus verschiedenen Bundesländern zeigte das OVG in seiner Urteilsbegründung detailliert auf, dass die Werbepraxis der staatlichen Lottogesellschaften deutschlandweit ein "strukturelles Umsetzungsdefizit" widerspiegelt. Letztlich sei den Lottogesellschaften durch den Glücksspielstaatsvertrag jedwede Werbung verboten.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.


Lotto informiert: Deutscher Lotto- und Totoblock begrüßt Entscheidung der Länder bei Lotterien und stellt sich mit Oddset dem Wettbewerb bei Sportwetten

München, 25.10.2011 - Zu den anstehenden Beratungen der Ministerpräsidenten der Länder über den Glücksspielstaatsvertrag auf ihrer Jahreskonferenz vom 26. bis 28. Oktober 2011 in Lübeck erklärt Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB): "Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Länder an der bewährten gemeinwohlorientierten Regelung der Lotterien festhalten wollen. Die Lotteriegesellschaften werden weiter ihren ordnungspolitischen Auftrag erfüllen, ein verantwortungsvolles Glücksspiel anzubieten, das konsequent am Spielerschutz ausgerichtet ist."

Im Hinblick auf die geplante Einführung eines Konzessionsmodells bei Sportwetten betont Erwin Horak, dass sich die staatliche Sportwette Oddset dem Wettbewerb stellen werde. "Entscheidend ist aber, dass für Oddset die gleiche Abgabenlast wie für die anderen Konzessionsnehmer gilt." Neben den negativen Folgen für die Gesellschaft ist es in den Augen des DLTB-Federführers mehr als fraglich, ob sich bei dem angestrebten Experimentiermodell nennenswerte Mittel für die Förderung des Breitensports ergeben. Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)


Oddset-Chef in Interview - Bald Live-Wetten bei Lotto

Horak: „Er kann bei Oddset im Internet wetten, was jetzt untersagt ist. Wir gehen davon aus, dass der Gesetzgeber ein erweitertes Wettangebot und auch Live-Wetten zulässt. Was möglich ist, werden wir anbieten.“ weiterlesen

Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki:
Der Lotto- und Totoblock leidet an Realitätsverlust

Arp und Kubicki forderten Horak auf, öffentlich zu Zahl und Inhalt der in den vergangenen Monaten und Jahren gegen die staatliche Lotterieverwaltung Bayern wegen Verstoßes gegen geltendes Recht gefällten Urteile Stellung zu nehmen: "Herr Horak sollte endlich akzeptieren, dass auch in Bayern deutsches und europäisches Recht gilt. Das haben ihm die Gerichte oft genug ins Stammbuch geschrieben. Es ist angesichts der Zahl der Urteile zunehmend unerträglich, dass Herr Horak als Federführer für den Lotto- und Totoblock an seiner nachweislich falschen Rechtsauffassung festhält", so Kubicki am 24.02.2011. weiterlesen


Durch das seit 1999 mit höherem Recht kollidierende staatliche Wettmonopol werden die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien nicht gewahrt, wenn über den GlüStV eine Ausnahmeregel zum Standard erhoben wird, mit der die Entscheidung den gleichen Behörden überlassen wird, die die Gesetzesverstöße der Monopolbetriebe nicht ahnden und ihrer Garantenpflicht nicht nachkommen. Diese sind ganz offensichtlich nicht unabhängig wie dies die verfassungsrechtlichen Grundsätze, das Bundesverfassungsgericht und der EuGH verlangen.

Die Regelung des GlüStV, der sofortigen Vollziehung, führt zu einer Umkehr der Beweislast, da dadurch der belastete Grundrechtsträger gezwungen wird, nachzuweisen, dass die Maßnahmen der Behörden rechtswidrig sind. Diese Verfahrensweise widerspricht den verfassungs- und gemeinschafts-rechtlichen Grundsätzen, nach denen grundsätzlich der Staat und somit die Behörden den Beweis für die Erforderlich- und Verhältnismäßigkeit der Freiheitsbeschränkungen sowie der Grundrechtseinschränkung erbringen müssen (s.a. EuGH, Rs. C-42/02, Urt. v. 12.11.2003, Slg. 2003, I-13519, Rn 25, 26 – Lindman)