Freitag, 21. Oktober 2011

OVG NRW: Staatliches Wettmonopol rechtswidrig

Pressemitteilung
Urteil des OVG NRW (Az.: 4 A 17/08) vom 30.09.2011

Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.

1. Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. Dezember 2006 bei Eintritt des erledigenden Ereignisses am 27. August 2010 rechtswidrig war.

2. Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2007 rechtswidrig war.

3. Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. Dezember 2006 in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 26. August 2010 rechtswidrig war.

Mehr zum Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen

Soziales Glücksspiel
Mit seinem Hinweis, dass aggressive Werbung für Glücksspiele sich nicht durch die soziale Verwendung der Gewinne rechtfertigen lässt, hat das Oberverwaltungsgericht Münster den juristischen Finger in eine politische Wunde gelegt. Bund, Länder und Sozialverbände haben sich angewöhnt, ihren Kultur- und Sozialhaushalten Steuergelder zu entziehen und stattdessen Lottospieler, Loskäufer und Casino-Besucher zur Kasse zu bitten. weiterlesen

Ein Monopol zum Schutz vor Zockern
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Grundlage des staatlichen Wett- und Glücksspiel-Monopols ist der Schutz der Allgemeinheit vor Spielsucht. Dieser Schutz ist auch eine grundsätzlich richtige Idee. Doch sie birgt einen unauflöslichen Zielkonflikt: Denn je intensiver der Staat diese Schutzfunktion wahrnimmt, desto weniger verdient er an den milliardenschweren Umsätzen der Branche.

„Schutz vor Spielsucht“ ist letztlich nur ein vorgeschobener Grund

Wenn die staatlichen Lottogesellschaften aber „dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen“ – wie es jetzt die Münsteraner Richter festgestellt haben – kann man daraus schließen, dass das politische Argument „Schutz vor Spielsucht“ letztlich nur vorgeschoben ist und in der Hauptsache dazu dienen soll, das Glücksspiel-Monopol des Staates aufrecht zu erhalten. Denn kaum ein Landesfinanzminister will sich die üppigen Konzessionsabgaben der staatlichen Lotto-Gesellschaften entgehen lassen.

Genau diesen Schutz-Anspruch sehen die Münsteraner Richter aber als fragwürdig an – vor allem wegen der Lotto-Werbung. „Die Monopolregelung ist schon wegen der Werbepraxis der Monopolträger nicht geeignet, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele zu erreichen“, heißt es im Urteil. Insbesondere das Bewerben von Jackpots könne „den Schluss zulassen, dass die Monopolregelung tatsächlich nicht den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dient, sondern der Verwirklichung fiskalischer (. . .) Zwecke.“ weiterlesen

LinkHammer-Urteil - Ziehung der Lottozahlen im TV „unzulässig“!

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Lotto informiert: Ziehung der Lottozahlen im Fernsehen findet weiterhin statt
Veröffentlicht am 21.10.2011 13:36 Uhr

Ziehungen im TV sichern seit 1965 Transparenz und Nachvollziehbarkeit

Oberverwaltungsgericht Münster macht deutlich, dass eine Präzisierung der Regeln zur Werbung im neuen Glücksspielstaatsvertrag notwendig ist

München, 21. Oktober 2011. Zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster (Az. 4 A 17/08) vom 29. September 2011, dessen Gründe vor Kurzem veröffentlicht wurden, erklärt Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks:

"Die Ziehung der Lottozahlen wird auch weiterhin im Fernsehen stattfinden. Dieses Verfahren wurde ausdrücklich gewählt, damit die Lottospieler nachvollziehen können, wie die Ziehungsergebnisse zustande kommen. Seit 1965 finden daher die Ziehungen wegen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit öffentlich im Fernsehen statt. Die Entscheidung des OVG Münster wird daran nichts ändern. Die kritische Haltung des Gerichts zu den Werberegelungen ist ein Hinweis für die Länder, dass die Vorgaben zur Werbung im neuen Glücksspielstaatsvertrag nochmals deutlich präzisiert werden sollten, damit die staatlichen Lotteriegesellschaften ihrem öffentlichen Auftrag auch weiterhin nachkommen können."

Das OVG Münster hat in einem Verfahren entschieden, in dem es um die Klage eines kommerziellen Sportwettenbüros gegen die Stadt Mönchengladbach ging. Die Stadt Mönchengladbach ging gegen ein Sportwettenbüro vor, weil dies ohne die notwendige Erlaubnis eröffnet wurde und illegale Sportwetten anbot. Im Rahmen der Anmerkungen geht das OVG auf die Informations- und Werbeaktivitäten der staatlichen Lotteriegesellschaften ein. Es stellt dort zwar die Frage, ob eine Ziehung der Lottozahlen im TV notwendig ist, lässt diese aber unbeantwortet. Von einer Entscheidung gegen die Ziehung kann daher nicht die Rede sein. Im Übrigen gilt das Transparenzgebot bei diesen Ziehungen seit 1965 in der ARD und seit 1982 im ZDF.

Die staatlichen Lotteriegesellschaften gehen davon aus, dass die Stadt Mönchengladbach juristische Schritte gegen das Urteil prüfen wird.

Quelle: Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)

Urteil zur Lottoziehung im TV
Nimmt das OVG Münster der Lottofee den Job weg?
von: Wulf Hambach und Stefan Bolay
Am Freitag titelte die Online-Ausgabe der größten deutschen Boulevardzeitung: "Hammer-Urteil: Ziehung der Lottozahlen im TV 'unzulässig'!" Leserkommentare fragten unter anderem, welche "Drogen denn diese Richter nehmen". Wulf Hambach und Stefan Bolay erklären, dass allenfalls die scheinheiligen deutschen Gesetzgeber schuld wären, wenn die Lottofee ihren Job verlöre. weiterlesen


update: 24.10.2011