Montag, 17. Oktober 2011

BayVGH: auch 50-Cent-Sportwetten unterfallen dem Internetverbot des GlüStV

Die über einen Telefonanruf zu bezahlenden Sportwetten, sind als Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) einzuordnen und im Internet unzulässig (Urt. v. 25.08.2011, Az. 10 BV 10.1176).

Über das Internet in der Form so genannter 50-Cent-Gewinnspiele angebotene Sportwetten unterfallen dem Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags und sind nicht durch den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) allgemein zugelassen. Dies entschieden die Münchner Richter in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil. weiterlesen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Sportwetten als sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig
Pressemitteilung vom 7. Oktober 2011

Mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 25. August 2011 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass über das Internet in der Form sog. 50-Cent-Gewinnspiele angebotene Sportwetten dem Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags unterfallen und nicht durch den Rundfunkstaatsvertrag allgemein zugelassen sind.

Die Klägerin bietet über ihre Internetplattform unter anderem Sportwetten (insbesondere Fußball) an. Dabei gibt der Teilnehmer auf der Internetseite die von ihm vorausgesagten Ergebnisse der Spiele ein. Sein Wetttipp wird durch ein eingesetztes Programm in einen Zahlencode umgewandelt (sog. Tippcode). Dieser Tippcode wird dann über einen mehrwertgebührenpflichtigen Telefonanruf bei einer auf der Internetseite angegebenen „Tipp-Hotline“ übermittelt; pro Telefonanruf bei dieser Hotline werden – dauerunabhängig – 50 Cent fällig. Je nach Anzahl der richtig getippten Ergebnisse sind pro Tipp Gewinne von 30 Euro bis maximal 10.000 Euro möglich.

Mit seinem jetzt bekannt gewordenen Urteil bestätigt der BayVGH die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, das bereits in erster Instanz die durch die Regierung von Mittelfranken verfügte Untersagung der Veranstaltung oder Vermittlung dieser Gewinnspiele durch die Klägerin für rechtens erachtet hatte. Zwar enthalte der Rundfunkstaatsvertrag eine nachträglich eingefügte Bestimmung, wonach 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und in vergleichbaren Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, grundsätzlich zulässig sind. Diese Regelung sei aber auf den Fall der Klägerin nicht anzuwenden. Sie lasse bei richtigem Verständnis im Rundfunk und den Telemedien veranstaltete Gewinnspiele bis zu einem maximalen Teilnehmerentgelt in Höhe von 0,50 Euro nicht zu, wenn sie als Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags einzuordnen seien. Damit verbleiben für den Anwendungsbereich der rundfunkstaatsvertraglichen Regelung neben unentgeltlichen Gewinnspielen nur noch entgeltliche Geschicklichkeitsspiele mit einem Teilnahmeentgelt bis zu 50 Cent.

Die Revision wurde nicht zugelassen.
Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. August 2011, Az. 10 BV 10.1176)

Bereits am 03.03.2010 entschied das VG München (Az.: M 22 K 09.4793)
"Ein auf einer Internetplattform angebotenes Spiel, bei dem die Teilnehmer mit einem Einsatz von 50 Cent auf den Ausgang von Fußballbundesligaspielen wetten, verstößt gegen den GlüStV. Bei den Online-Wetten handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel. Jeder Einsatz - egal welcher Höhe - verstößt gegen den Glücksspielstaatsvertrag."

VGH München: 50-Cent-Sportwetten im Internet unzulässig
VGH München, Urteil vom 25.08.2011 - 10 BV 10.1176.

Sportwetten dürfen im Internet auch nicht als so genannte 50-Cent-Gewinnspiele angeboten werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof in München mit Urteil vom 25.08.2011 entschieden. Solche 50-Cent-Sportwetten unterfielen dem Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags und seien durch den Rundfunkstaatsvertrag nicht allgemein zugelassen (Az.: 10 BV 10.1176). Laut VGH ist die Regelung so auszulegen, dass 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und in den Telemedien unzulässig seien, wenn sie als Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags einzuordnen sind. Weiter lesen

Streit um Fußballwetten im Internet
München - Auf einer Internetplattform hat ein Betreiber Fußball-Tippspiele angeboten – die allerdings per Telefon bezahlt wurden. Nun kämpft er vor Gericht gegen ein Verbot durch den Freistaat. weiterlesen

Update:
Nach den Ausführungen des BGH (Urteil, Az.: I ZR 93/10, vom 28.09.2011) sind - entgegen der rechtskräftigen Entscheidung des BayVGH vom 25. August 2011 - zufallsabhängige 50-Cent-Gewinnspiele keine verbotenen Glücksspiele, sondern harmlose Unterhaltungsspiele. Rn.: 66: "Teilnahmeentgelte von höchstens 0,50 € sind glücksspielrechtlich unerheblich"

Der BayVGH folgte nicht den Vorgaben des EuGH und stützte seine Entscheidung auf die des BVerwG vom 01.06.2011, wobei die Rechtsprechung des EuGH Carmen Media Group (C-46/08, Rn 100) vom 8. September 2010 sowie die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Zeturf und Dickinger/Ömer – nach denen ein pauschales Internetverbot dem europäisches Unionsrecht entgegen steht, unberücksichtigt blieb.

Erst wenn bewiesen wird, dass die Nutzung des Internets die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren "verstärkt", dürfe, nach der Rechtsprechung des EuGH eine Ausschließlichkeitsregelung erlassen und damit die Veranstaltung und Werbung im Internet unterbunden werden. Die deutsche Rechtsprechung muss sich an die Vorgaben des EuGH halten und den konkreten - empirischen - Beweis antreten, dass die vermeintlichen Gefahren real existieren und nicht nur ins Blaue hinein behauptet werden. (vgl. u.a. EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011 - Zeturf C-212/08, Rn 81)

Aus meiner Sicht war es auch dem BayVGH verwehrt durchzuentscheiden – er war verpflichtet die Frage eines "eigenständigen Internetverbots -für Telefongewinnspiele-" entweder dem EuGH vorzulegen oder den Entscheidungen Carmen Media Group, Zeturf und Dickinger/Ömer zu folgen.

Als Primärrecht ist das Gemeinschaftsrecht in einer gemeinschaftsrechtsfreundlichen Auslegung umzusetzen. unten weiterlesen

BayVGH alte Entscheidungen 1999-2009
und hier
Urteilssammlung

Ihr Volker Stiny