Bremerhaven. Das Geschäft mit Sportwetten wird neu geordnet. Laut Bremischem Glücksspielgesetz darf es in der Stadt ab 2013 nur noch maximal
40 Wettbüros geben. Beim Bürger- und Ordnungsamt sind jedoch 70 private Anbieter gelistet – für 30 von ihnen würde das Gesetz also das Aus bedeuten. Auch die Bedingungen für den Betrieb eines Wettbüros
werden verschärft.
Das neue Glücksspielgesetz greift schon seit Juli. Die Auswirkungen bekommen die Wettbüro-Betreiber allerdings verspätet zu spüren: Voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres sollen
europaweit unter privaten Wettfirmen 20 Konzessionen vergeben werden. Mit den Anbietern können die Büros dann als Vermittler zusammenarbeiten. Weiter zum vollständigen Artikel ...
Eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit ist nur zulässig, wenn es dafür gute Gründe gebe - etwa Kriminalitätsvorbeugung und Verbraucherschutz.
Es darf bezweifelt werden ob die deutschen Vorschriften der in Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit sowie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, und der Europäischen Grundrechtscharta (EGRC) entsprechen.
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nach Europarecht zwar Einschränkungen vornehmen – allerdings nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses.
Ein Einschränkung kann etwa dann erfolgen, wenn (Quasi-)Monopolregelungen der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz dienen und nicht nur auf eine Erhöhung der Staatseinnahmen abzielen (wofür der einschränkende Mitgliedstaat allerdings darlegungs- und nachweispflichtig ist).
Die Behörden hätten bisher in keinem Verfahren „auch nur ansatzweise versucht“, nachzuweisen, „dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht (...) tatsächlich ein erhebliches Problem darstellt“.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zweifel an Konformität mit dem Europarecht und lässt das in diesem Bereich dem deutschen ähnliche, österreichische Glücksspielrecht vor dem EuGH und dem Verfassungsgerichtshof überprüfen. weiterlesen
Eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit ist nur zulässig, wenn es dafür gute Gründe gebe - etwa Kriminalitätsvorbeugung und Verbraucherschutz.
Es darf bezweifelt werden ob die deutschen Vorschriften der in Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit sowie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, und der Europäischen Grundrechtscharta (EGRC) entsprechen.
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nach Europarecht zwar Einschränkungen vornehmen – allerdings nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses.
Ein Einschränkung kann etwa dann erfolgen, wenn (Quasi-)Monopolregelungen der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz dienen und nicht nur auf eine Erhöhung der Staatseinnahmen abzielen (wofür der einschränkende Mitgliedstaat allerdings darlegungs- und nachweispflichtig ist).
Die Behörden hätten bisher in keinem Verfahren „auch nur ansatzweise versucht“, nachzuweisen, „dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht (...) tatsächlich ein erhebliches Problem darstellt“.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat zweifel an Konformität mit dem Europarecht und lässt das in diesem Bereich dem deutschen ähnliche, österreichische Glücksspielrecht vor dem EuGH und dem Verfassungsgerichtshof überprüfen. weiterlesen
Anforderungskatalog Gewerbliche Spielvermittlung
- Details zum Genehmigungsverfahren bekannt geworden - Zentrale Stelle für Erlaubnis bei Tätigkeit in mehreren Ländern
Von Rechtsanwalt Boris Hoeller
Der GlüÄndStV hält an einer Genehmigungspflicht für gewerbliche Spielevermittler fest.
Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Annahmestelle, Lotterieeinnehmer oder Wettvermittlungsstelle zu sein, entweder einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter – selbst oder über Dritte – vermittelt, sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.
Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Annahmestelle, Lotterieeinnehmer oder Wettvermittlungsstelle zu sein, entweder einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter – selbst oder über Dritte – vermittelt, sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.
Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes vermittelt werden. Das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sowie die Mitwirkung an Zahlungen
im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind nach dem GlüÄndStV verboten. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
Aufgrund dieser Regelung bedarf es für jedes Vertragsland einer Erlaubnis, soll die gewerbliche Spielvermittlung bundesweit angeboten werden können. Werden gewerbliche Spielvermittler in allen oder
mehreren Vertragsländern tätig, so werden die Erlaubnisse gebündelt von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen erteilt.
Die zu prüfenden Unterlagen oder Darstellungen für eine
Erlaubniserteilung zur gewerblichen Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels sind in dem “Anforderungskatalog Gewerbliche Spielvermittlung” dargestellt und in Abhängigkeit von insbesondere Produktangebot, Sperrdateipflicht und Vertriebsweg
zu prüfen.
Die zu prüfenden Unterlagen oder Darstellungen für eine
Erlaubniserteilung zur gewerblichen Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels sind in dem “Anforderungskatalog Gewerbliche Spielvermittlung” dargestellt und in Abhängigkeit von insbesondere Produktangebot, Sperrdateipflicht und Vertriebsweg
zu prüfen.
Der Katalog hat drei Teile und gliedert sich in grundsätzliche Anforderungen, besondere Anforderungen bei Nutzung des Internets und schließlich Hinweise zu länderspezifisch beizubringende Unterlagen.
So sind schon die Rechtsverhältnisse des Vermittlers, Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse darzustellen und Nachweis über die Einhaltung der
Anforderungen nach § 19 GlüStV, Information über eingeschaltete Dritte, Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des Jugendschutzes außerhalb des Internets, § 4 Abs. 3 GlüStV, das
Zahlungsabwicklungs- und Sicherheitskonzept, Kostenübernahmeerklärung, Teilnahme an einem bestehenden Sperrsystem (bei der Vermittlung sperrdateipflichtiger Glücksspiele) zu erbringen.
Bei Vertrieb über das Internet kommen weitere detailliert zu erbringende Darstellungen und Konzepte hinzu. Abschließend ist jeweils noch länderspezifischen Anforderungen gerecht zu werden, die
im Katalog der zuständigen Behörde vom 18.07.2012 bislang lediglich für Niedersachsen aufgenommen waren.
Wer gewerbliche Spielvermittlung bundesweit betreiben will, muss bei gut vorbereiteten Unterlagen für das Erlaubnisverfahren mit behördlichen Gebühren für die Erlaubnisse rechnen, die bei
ca. 5.000,00 €+ liegen. Die Gebühren berechnen sind nach Zeitaufwand für die Prüfung der Unterlagen, es gibt jedoch Mindestgebühren. Unklarheiten führen zu höherem Zeitaufwand.
Kontakt: Hoeller Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Boris Hoeller
Wittelsbacherring 1
53115 Bonn
Wittelsbacherring 1
53115 Bonn