Donnerstag, 30. Mai 2013

EuGH: Gerätereduktion auch für Spielbanken ?

Berliner Spielhallen müssen Tausende Geräte abhängen.

Der Senat verschärft den Kampf gegen die Spielautomaten-Industrie. Rund ein Drittel der Automaten muss abmontiert werden. Nicht nur Spielhallen, auch Café-Casinos sollen öfter überprüft werden.

Ab dem 2. Juni dürfen Spielhallen nur noch acht statt bislang zwölf Geräte in einen Raum hängen. Das heißt, von den derzeit insgesamt rund 6600 Geldspielautomaten müssen an diesem Wochenende rund 2200 abgebaut werden.

"Das Gesetz gilt, die Automaten müssen weg", sagte daher der SPD-Abgeordnete, Daniel Buchholz.
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Die zur Novomatic AG gehörende Spielbank Berlin betreibt 750 "Einarmige Banditen" (Slotmachines) in ihren Casinos.

Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen. (EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (Plancanica u.a.) - Rdnr. 58. )

Den Verantwortlichen in Berlin ist scheinbar auch die EuGH- Entscheidung (Fortuna C-213/11) nicht bekannt:
Nach Auffassung des EuGH muss das nationale Gericht neben der Möglichkeit einer (Um-)Programmierung der Automaten prüfen, ob die Verringerung der Stätten für Automatenspiele auch mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos und der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht. (Rn 38) Nach der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen Fortuna C-213/11, Grand C-214/11 und Forta C-217/11, ist die Anzahl der benutzbaren Spielautomaten in staatlichen Spielkasinos entsprechend zu reduzieren!   Quelle

Statt das Angebot der staatlich konzessionierten Spielbanken (auch in privater Hand) zu reduzieren, wird auch im Bereich der Geldspielautomaten das Angebot weiter ausgeweitet.

In den letzten Jahren haben die staatlich konzessionierten Spielbanken mit der Schaffung von Dependancen, im Bereich der Innenstädte Automatensäle eröffnet und zielen damit auf neue Kunden mit dem „kleinen Geldbeutel“. weiterlesen

Bereits zwischen den Jahren 2000 und 2007 hat sich die Zahl der erlaubten Spielbanken in Deutschland (gemessen nach Spielbankstandorten einschließlich Dependancen) von 69 auf 85 erhöht - und anschließend bis 2009 auf nur 84 verringert -,  (VG Köln · Urteil vom 24. März 2011 · Az. 1 K 8130/09, Rn 52

Kann mit schärferen Auflagen für private Spielhallen die vom EuGH/BVerwG geforderte Gesamtkohärenz (s. Art. 49 EG)) geschaffen werden, wenn die Spielsuchtgefahr bei "Einarmigen Banditen" in staatlichen und privatisierten Spielbanken bis zu siebenmal höher ist, und sich Monopolbetriebe nicht an die Werbeauflagen halten und ihr Angebot weiter ausweiten ? weiterlesen

Mit einer weiteren staatlichen Spielbank in Köln wird das vorgegebene Ziel, Gelegenheiten zum Glücksspiel zu verringern, gerade nicht verfolgt.

Das NRW-Kabinett hatte sich Ende Januar 2013 für Köln als fünften Casinostandort entschieden. Die Stadt Köln verspricht sich durch das neue Casino jährliche Einnahmen von bis zu fünf Millionen Euro. weiterlesen

Am 22.12.2011 ging das Frankfurter Airport Casino mit 40 Spielautomaten modernster Bauart an den Start weiterlesen

Auch in Sachsen-Anhalt soll es wieder staatlich konzessionierte Spielbanken in privater Trägerschaft geben (Gauselmann)
Neues Spiel und neues Glück in Magdeburg und Günthersdorf. Das Automatenspiel dürfte in den neuen Kasinos aber wichtiger werden als bisher. Viele Spielbanken machen zwei Drittel ihres Umsatzes mit Automaten. weiterlesen

Unehrlicher Umgang mit dem Glücksspielmonopol

Der Landesgesetzgeber behindert mit einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen die staatlich zugelassenen, gewerblichen Automatenaufsteller um vordergründig Minderjährige vom Glücksspiel abzuhalten, denen bereits durch das bundesgesetzliche Jugendschutzgesetz die Teilnahme am Glücksspiel und die Anwesenheit in einem Spielsalon verboten ist.

Die Begründung, zur Bekämpfung der Spiel-/Wettsucht sei ein staatliches Monopol erforderlich, ist unglaubwürdig, wenn gleichzeitig der Umsatz der Spielcasinos gesteigert wird und die Anzahl der Geld-Spielautomaten (Slot-Machines/einarmigen Banditen) in den staatlich konzessionierten Spielbanken zunimmt, die zum Teil privatrechtlich betrieben werden. Elf staatlich konzessionierte Spielbankunternehmen in privater Trägerschaft mit 34 Standorten in sechs Bundesländern werden durch den Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS) vertreten.  

Hoffmeister vermutet eine Kampagne gegen das private Glücksspiel. Insbesondere die Bundesländer versuchten, sich das nach Bundesrecht geregelte gewerbliche Spiel selbst einzuverleiben - ähnlich wie in der Schweiz, wo private Glücksspielautomaten inzwischen verboten seien. Quelle

In staatlichen (privatisierten) Spielbanken sind die Verlustmöglichkeiten an Glücksspielautomaten nicht reglementiert und die Anzahl der Geräte wurde bis zum maximal möglichen ausgeweitet, indem das klassische Glücksspiel (Lebend-Spiel) zu Gunsten von Glücksspielautomaten verschoben wurde. 

Als Haupteinnahmequelle dienen mittlerweile doch nur noch die Spielautomaten; die Roullette- und Kartentische sind lediglich ein Nostalgiefaktor. Tatsächlich unterscheiden sich die staatlichen Spielbanken mit ihren Automatensälen nicht mehr vom gewerblichen Geldgewinnspiel der staatlich zugelassenen, gewerblichen Automatenaufsteller - nur, dass bei diesen durch die Spieleverordnung die Verlustrisiken beschränkt sind.

Die Landtagsfraktion von B90/Grüne beantragte die bestehenden Regulierungen für private Spielhallen auch auf die staatlichen Spielbanken und die darin aufgestellten Automaten auszudehnen und begründete Ihren Antrag damit, dass durch die Ungleichbehandlung von privatem und staatlichem Glücksspiel der Suchtprävention in keiner Weise Rechnung getragen würde. Im Gegenteil, das Suchtpotential sei bei staatlichen Spielbanken sogar noch höher.

Novomatic machte auch 2012 deutlich mehr Umsatz und Gewinn
Der Anstieg in Deutschland sei im Wesentlichen auf die Übernahme der Spielbank Berlin durch den niederösterreichischen Glücksspielkonzern Novomatic zurückzuführen. weiterlesen
Der Umsatz der Novomatic AG wächst um 10,8 Prozent auf 1,537 Mrd. Euro. Die Novomatic Group of Companies ist mit rund 3,2 Milliarden Euro Umsatz im Jahr 2012 einer der größten integrierten Glücksspielkonzerne der Welt. Novomatic betreibt weltweit in über 1.400 eigenen Spielbanken und elektronischen Casinos sowie über Vermietungsmodelle mehr als 215.000 Glücksspielgeräte.  Quelle

Die private Spielbank-Berlin bietet in ihrer Zentrale am Potsdamer Platz gut 350 Spielautomaten mit diversen Jackpot-Chancen an, darunter den Berlin-Jackpot, der stets mindestens 500.000 € beinhaltet, einen der größten Jackpots der deutschen Casino-Branche.

In den Dependancen in der Hasenheide, am Alexanderplatz, am Los-Angeles-Platz und in der Ellipse Spandau befinden sich je 100 Maschinen, während in einer Spielhalle nur noch acht stehen dürfen.

Diese staatlich konzessionierten Spielhöllen werden von der Senats-Firma Visit Berlin beworben, Motto: „Für das kleine Glück zwischendurch“. Quelle

Die ebenfalls private Spielbank-Hamburg verfügt über zwei reine Automatencasinos und stellt rund 400 Glücksspielautomaten bereit.
Zum Automatenspiel stehen im Casino Esplanade 140 Geräte zur Verfügung und das Casino Reeperbahn hält weitere 100 Maschinen vor. Zusätzlich betreibt die Spielbank Hamburg in Mundsburg und am Steindamm zwei reine Automatencasinos mit jeweils circa 80 Geräten. Das Angebot umfasst dabei die neuesten Slots, Bingo, Multi-Roulette, Poker und dazu werden übergreifend der Hamburger Jackpot und verschiedene Mystery Jackpots ausgespielt. Quelle

Die 1965 verstaatlichten Spielbanken in Bayern stellen in 9 Standorten ca. 1140 Glücksspielautomaten bereit.

Im Gegensatz zu den Geldspielgeräten in Gaststätten und Spielhallen, die letztlich eine eingebaute Bremswirkung haben, können die „slot machines“ volle Fahrt aufnehmen. Von ihnen gibt es derzeit knapp 750 in Berlin, also soviel wie in 94 Spielhallen aufgestellt werden dürfen! Bei Einsätzen bis zu 50 Euro im Drei-Sekunden-Takt geht es um viel Geld. Gewinne von 50.000 Euro am Abend sind genauso dokumentiert wie Verluste in ähnlicher Größenordnung.

Update 13.06.13
Rund 140 Zocker zeigen Novomatic an
Der Vorwurf: Die Grenzen des kleinen Glücksspiels (50 Cent Einsatz, Euro 20 maximaler Gewinn) werden um ein Vielfaches überschritten.
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Staatsrechtler halten den "neuen" Glücksspielstaatsvertrag und die Ländergesetze erneut für verfassungswidrig

Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Hannover
Kompetenzprobleme im neuen Spielhallenrecht der Länder GewArch 2013/4
Die Länder wollen sich mit einer extensiven Auslegung des Rechts einen möglichst großen Gestaltungsspielraum verschaffen um das gewerbliche Geldspiel zu Gunsten der eigenen Angebote weitgehend zu verdrängen.
So heißt es über die Kosten der Neuregelung des Spielhallenrechts im Gesetzesentwurf Mecklenburg-Vorpommern:
"Außerdem könnten auf lange Sicht die deutlich erhöhten Anforderungen an Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, mit einer wirtschaftlichen Stärkung der Spielbanken verbunden sein"
Zu Recht macht das Verwaltungsgericht Trier zum Ausgangspunkt seiner Prüfung die Frage, ob bei Anwendung der gesetzlich einschränkenden Regelungen überhaupt noch Raum für eine Erlaubniserteilung bleibt. Die mit den neuen glücksspielrechtlichen Regelungen eingeführte Liberalisierung und Öffnung des Marktes auch für Private muss nicht nur nach dem Gesetzestext, also auf dem Papier, sondern auch in ihrer tatsächlichen Umsetzung zu einer Freigabe des Marktes führen. Sollten die gesetzlichen Regelungen dazu führen, dass faktisch eine Erlaubniserteilung fast flächendeckend ausscheidet, verstoßen die gesetzlichen Regelungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies nicht nur in Bezug auf Art. 12 GG, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die grundrechtsgleichen Rechte nach Unionsrecht.

Der Europarechtsexperte Prof. Dr. Christoph Herrmann L.L.M., Universität Passau, hat ein umfassendes Rechtsgutachten erarbeitet.


Es bestehen erhebliche europarechtliche Zweifel an der Gesamtkohärenz des 1. GlüÄndStV.
Diese gründen sich vor allem darauf, dass gerade das Angebot von Geld-Gewinnspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten erheblich eingeschränkt und sehr strengen Vorgaben  unterworfen wird, während gleichzeitig das  Sportwettenmonopol gelockert wird und als  weitaus gefährlicher eingestufte Formen des Glücksspielangebots, insbesondere über das  Internet, neuerdings erlaubt werden, wodurch die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages erneut nicht erreicht werden und sich die Beschränkung der europäischen  Grundfreiheiten als unverhältnismäßig darstellt. 

Laut EU-Kommission ist das Online-Glücksspiel eine der am schnellsten wachsenden Dienstleistungstätigkeiten in der EU mit jährlichen Wachstumsraten von knapp 15 % und jährlichen Einnahmen von schätzungsweise 13 Mrd. EUR im Jahr 2015. Es entwickelt sich parallel zu den raschen Fortschritten in der Online-Technologie. Die Online-Glücksspieldienste decken ein breites Spektrum an Glücksspielen ab, von Sportwetten über Poker und Kasinospiele bis hin zu Lotterien, und 6,8 Mio. Verbraucher nehmen an einer oder mehreren Arten von Online-Glücksspielen teil. Quelle

Hier wird von einer rechtswidrigen Differenzierung gleichartiger Dienstleistungen ausgegangen, mit der nicht nur gegen die Vorschriften und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen wird, die zu einer ebenfalls unionswidrigen Wettbewerbsverzerrung führt, mit der besondere Vorteile erlangt werden, die einen fairen Wettbewerb zwischen privaten und staatlichen Spielbankbetreibern und den staatlich zugelassenen, gewerblichen Spielhallenbetreibern verhindern. (vgl. u.a. FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10 s.u., EuGH-Rank, C-259/10 und C-260/10, Rn. 32, 41, 75/1ff).

Diese Wettbewerbsverzerrung ist bereits nach EuGH-Entscheidungen Zenatti (1999) und Gambelli (2003) und den Entscheidungen des BVerfG unzulässig.

Die Bundesländer, verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot, weil ausschließlich die staatlich zugelassenen, gewerblichen Spieleanbieter Opfer dieser Politik seien und die staatlich konzessionierten Spielbanken (auch in privater Hand) davon ausgenommen sind.

Ganz offen, spricht die Politik davon, die staatlich zugelassenen, gewerblichen  Automatenaufsteller durch Auflagen und eine erdrosselnde Abgabenbelastung vom Markt verdrängen zu wollen.
„Es ist nicht einzusehen, warum der Staat möglichst attraktive Bedingungen für den Betrieb von Spielautomaten schaffen sollte“,
erklärte die Bremer Finanzsenatorin Karoline Linnert (Grüne)  Quelle

Dieses Verhalten sagt eine Menge über die Fragwürdigkeit der Politik aus, die ihrem Ruf, für die „richtigen“ Unternehmen und Personen Gesetze auf Bestellung zu liefern, wieder einmal gerecht wird!

Prof. Dr. Rüdiger Zuck:
“Das Recht kann nicht der Beliebigkeit der Politik unterworfen werden“

Es wird zu prüfen sein, ob die Bundesländer, als Gesetzgeber und als Glücksspielunternehmer in Einem, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Das Europäische Wettbewerbsrecht umfasst neben dem Kartellrecht das Recht der staatlichen Beihilfen, gelegentlich auch das Vergaberecht, und das Recht öffentlicher Unternehmen. Geregelt ist es in Titel VII des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und zwar in Art. 101-105 AEUV das Kartellrecht, in Art. 106 AEUV Bestimmungen über öffentliche und monopolartige Unternehmen und in den Art. 107-109 AEUV das Beihilfenrecht.

Sie handeln unlauter indem sie gegen die direkten Konkurrenten mit einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen Wettbewerbsbeschränkungen verhängen und die eigenen Betriebe nicht nur steuerlich begünstigen.

Während den Ostsee-Spielbanken die Steuern lediglich gestundet wurden, wurden staatliche Spielbanken in Baden-Württemberg und in Rheinland-Pfalz steuerfrei gestellt, wodurch diese, auch von der Zahlung der in der Spielbankenabgabe enthaltenen Umsatzsteuer befreit wurden. 
 
Ein Vielzahl von Spielbanken waren von Anfang an "Unternehmen in Schwierigkeiten“ und aus diesem Grund hätten keine Gelder fließen dürfen. Der Staat ist nicht dafür da, Unternehmen an den Markt zu bringen und zu halten, die nicht überlebensfähig sind. Quelle

Nicht nur die Spielbank Erfurt konnte niemals ohne staatliche Unterstützung rentabel wirtschaften, wodurch der Betrieb der Spielbank und die gewählte Vorgehensweise zu keiner Zeit dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprach und damit unzulässig war. Mit den Unterstützungsmaßnahmen zugunsten eines Staatsunternehmens wurde und wird der Wettbewerb verfälscht. Quelle

Die Rechtsfolgen einer Verletzung des Durchführungsverbots sind in der Rechtsprechung geklärt: Verträge, die unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV staatliche Beihilfen gewähren, sind nach § 134 BGB nichtig. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2011 nochmals ausdrücklich bestätigt.

Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist zugunsten der Wettbewerber des Beihilfeempfängers Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Die Inanspruchnahme des Wettbewerbsrechts in dem BGH-Vorlageverfahren vom 24.01.2013 (I ZR 171/10) an den EuGH, beweist die nach wie vor fiskalische Ausrichtung des Staates, der die Verfolgung legitimer Ziele in Wahrheit nicht systematisch und kohärent zur Bekämpfung von Suchtgefahren verfolgt, sondern im Wettbewerb, also mit dem eigentlichen Ziel, die Einnahmen durch die Ausschaltung des Wettbewerbs zu erhöhen. weiterlesen

Zusammengestellt von Volker Stiny