Freitag, 24. Mai 2013

Sportwetten-Konzessionsverfahren: Hessisches Innenministerium sucht Rechtsanwaltskanzlei für 80 Gerichtsverfahren

HessenmarkeHessisches Ministerium des Innern und für Sport

Glücksspiele

geldscheine
WICHTIGER HINWEIS:
Aktuell wird eine Rechtsanwaltskanzlei gesucht, die das Hessische Ministerium des Innern und für Sport in den Eil- und Hauptsacheverfahren im Zusammenhang mit dem Sportwettkonzessionsverfahren vertritt (Anfertigung der Schriftsätze und Wahrnehmung der deutschlandweiten Gerichtstermine) und rechtlich berät.
Hierzu wird derzeit ein formloses nationales Interessenbekundungsverfahren durchgeführt, das am 17. Mai 2013 in der HAD unter der Nummer 17/1693 veröffentlicht wurde.
Die Frist zur Einreichung einer Interessenbekundung endet am 4. Juni 2013 um 12 Uhr. Weitere Einzelheiten können dem Text des Interessenbekundungsverfahrens entnommen werden, der in der HAD sowie in der rechten Spalte unter Downloads abrufbar ist.
Das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS), ist gemäß § 9a Abs. 2 Ziff. 3 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 (Artikel 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - GlüStV) mit der Durchführung des Konzessionsverfahrens zur Erteilung von Konzessionen im Bereich der Sportwetten beauftragt. In dieser Funktion nimmt das HMdIS auf Grundlage von §§ 4a ff GlüStV Bewerbungen um jeweils eine Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten nach § 21 GlüStV (ausgenommen Pferdewetten) im Bundesgebiet (mit Ausnahme derzeit von Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein) entgegen. Der Geltungsbereich der Konzessionen kann sich im Laufe des Verfahrens oder im Nachgang erweitern, sofern die Länder Nordrhein-Westfalen und/oder Schleswig-Holstein den GlüStV ratifizieren.
Es werden bis zu 20 Konzessionen (als Sonderform der Erlaubnis), befristet bis zum 30.6.2019, erteilt.
Die europaweite Bekanntmachung zum Konzessionsverfahren ist unter http://ted.europa.eu/ , Stichwort "Sportwetten" sowie in der rechten Spalte unter Downloads abrufbar.
Die zweite Phase des Konzessionsverfahrens wurde am 24.10.2012 mit der Aufforderung zur Antragsabgabe eingeleitet. Bewerber, die keine Aufforderung erhalten haben, werden in den nächsten Tagen einen Bescheid des HMdIS erhalten. Es wird gebeten, diesen Bescheid abzuwarten. Fragen sind nur schriftlich per E-Mail an sportwettkonzession@hmdis.hessen.de  zu richten.
Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.
Öffentliche Glücksspiele dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV). Zu den Glücksspielen zählen auch Lotterien.
Zweck der staatlichen Regelungen über Glücksspiele ist es,
  • das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,

  • das Glücksspielangebot zu begrenzen und
    den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken,
    insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,

  • den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

  • sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt,
    die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die
    mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt wird.