Freitag, 5. Juni 2020

EuGH zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts das PSPP-Programm der EZB betreffend


Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 58/20Luxemburg, den 8.Mai 2020

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Pressemitteilung im Nachgang zum Urteil
des deutschen Bundesverfassungsgerichts
vom 5. Mai 2020

Die Direktion Kommunikation des Gerichtshofs der Europäischen Union hat zahlreiche Fragen hinsichtlich des Urteils des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 betreffend das PSPP-Programm der Europäischen Zentralbank erhalten.

Die Dienststellen des Gerichtshofs kommentieren Urteile nationaler Gerichte nicht.

Ganz generell kann auf die ständige EuGH-Rechtsprechung hingewiesen werden, wonach ein im Vorabentscheidungsverfahren ergangenes EuGH-Urteil für das vorlegende nationale Gericht bindend ist.1 
Um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu wahren, ist nur der zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten geschaffene EuGH befugt, festzustellen, dass eine Handlung eines Unionsorgans  gegen Unionsrecht verstößt. 
Meinungsverschiedenheiten der mitgliedstaatlichen Gerichte über die Gültigkeit  einer  solchen  Handlung wären nämlich geeignet, die Einheit der Unionsrechtsordnung aufs Spiel zu setzen und die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.2
Wie andere Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten sind auch die nationalen Gerichte verpflichtet, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren.3 
Nur so bleibt die Gleichheit der Mitgliedstaaten in der von ihnen geschaffenen Union gewahrt.

Der Gerichtshof wird sich in dieser Angelegenheit nicht weiter äußern.

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Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht  bindet.
Pressekontakt: Hartmut Ost 
 (+352) 4303 3255
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1 Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2000, Fazenda Pública (C-446/98, Randnr. 49). 

2 Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (314/85, Randnrn 15 und 17).

3 Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2006, Adeneler u.a. (C-212/04, Randnr. 122).

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Quelle:
PRESSEMITTEILUNG Nr. 58/20
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