Montag, 23. April 2012

A-LG Ried: Casinobetreiber freigesprochen


Kritiker des österreichischen Glücksspielgesetzes sehen sich durch neues Urteil aus Oberösterreich bestätigt.

Die Begründung des Gerichts: Das heimische Glücksspielmonopol sei EU-rechtswidrig, daher die entsprechende Bestimmung im Strafgesetzbuch (§168 StGB) nicht anwendbar.

Frei gesprochener Italiener betreibt Spielstätte in Ried. Gericht wandte sich wie im Fall Engelmann an den EuGH, welcher die bis dato stets freihändig erfolgte Vergabe der Casinolizenzen an die Casinos Austria als unionsrechtswidrig bezeichnet.  VfGH prüft Glücksspielgesetz-Novelle   weiterlesen

Bereits in erster Instanz sei Formato vom Vorwurf nach §168 Strafgesetzbuch ("Glücksspiel") freigesprochen worden, sagte Ruth. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Berufung ein, Montag bestätigte das Landesgericht Ried schließlich den erstinstanzlichen Entscheid. Das Urteil ist nun rechtskräftig. Das Rieder Gericht, so Ruth, habe sich sogar an den EuGH gewandt. Die EU-Richter hätten aber lediglich auf den Fall Engelmann verwiesen, da die Vorlagefragen die gleichen gewesen seien. weiterlesen


Glücksspielgesetz EU-widrig


"Mittlerweile habe ich 50 Freisprüche wegen illegalen Glücksspiels"
, sagte Ruth. Eine weitere Mandantin sei Montag in Salzburg vom Vorwurf nach §168 StGB freigesprochen worden. Das Rieder Urteil sei insofern von Bedeutung, als es es um einen letztinstanzlichen Entscheid handle, der auch schriftlich ausgefertigt werde. Nicht nur er, sondern auch die überwiegende Zahl der österreichischen Rechtsprofessoren sei der Meinung, dass auch das neue österreichische Glücksspielgesetz EU-rechtswidrig sei. Die Ausschreibung der Spielbanklizenzen sei auf die Casinos Austria zugeschnitten, wird etwa moniert. Die GSpG-Novelle beschäftigt mittlerweile auch den Verfassungsgerichtshof  weiterlesen

Strafanzeige wegen Novelle des Glücksspielgesetzes

Politisch verfilzt - "Marktgestaltung" durch die Politik


Salzburg  Automatenverbot gescheitert


Im Bundesland Salzburg sind Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten verboten und mit Einsätzen der Finanzpolizei wird dagegen vorgegangen. Das Verbot wird mit dem Argument begründet die Bevölkerung vor potenziell schädlichen Auswirkungen von Glücksspielautomaten schützen zu wollen. Es kann jedoch nicht umgesetzt werden.

Auf Grundlage des Bundesgesetzes stehen derzeit 378 bundesrechtlich legale Automaten in Salzburg, diese Zahl wird voraussichtlich auf über 1000 Automaten erhöht werden.

Ende Mai eröffnet in Salzburg-Schallmoos ein WINWIN-Outlet mit 82 Video Lottery Terminals (VLTs), welche für den Spieler nicht von herkömmlichen Glücksspielautomaten zu unterscheiden sind. Mit den 62 VLTs, die bereits im WINWIN in Zell am See stehen, verfügt Salzburg dann über 144 Glücksspielautomaten, legal, durch das bundesweite Glücksspielgesetz geregelt. Laut Glücksspielgesetz kann WINWIN, ein Tochterunternehmen der Casinos Austria AG, die Zahl der VLTs in Salzburg auf mehrere Hundert erhöhen.

Kein Zufall, dass man die neue Megaspielhalle der Österreichischen Lotterien (WINWIN) unmittelbar neben dem Arbeitsmarktservice, dem Sozialamt und der PVA, sowie der Spielsuchtberatungsstelle eröffnet: Existenzbedrohte Menschen brauchen nur wenige Meter gehen, um ihre nicht vorhandenen Mittel in der Hoffnung auf finanzielle Sorgenfreiheit in Spielautomaten verschwinden zu sehen.

Dazu kommen ca. 234 Glücksspielautomaten in den Spielbanken der Casinos Austria AG in Salzburg/Klessheim.

Diese Automaten können gesetzlich geregelt mit bis zu EUR 1.000,- pro Spiel bespielt werden und stellen somit aus spielerschützerischer Sicht eine Katastrophe dar. Rechtliche Spielerschutzstandards, wie sie für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten festgelegt sind, sind für die Automaten in Spielbanken nicht vorgegeben.

Das Verbot verdrängt kleine, illegalisierte Betreiber vom Markt, zugunsten eines großen, privatwirtschaftlich organisierten Konzerns.  Quelle

In Wirklichkeit bleibt der Spielerschutz auf der Strecke und dient, wie auch in Deutschland, lediglich als vorgeschobene Begründung für die Ausweitung "halb-staatlicher" Glücksspielangebote.