Die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Bettina Limperg hat eine Entscheidung des BGH vom 07.01.1956 (Az.: IV ZR 211/55) kritisiert, wonach Sinti und Roma jedenfalls bis 1943 nicht aus rassistischen Gründen verfolgt worden seien.
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„Zigeunerplage“: BGH-Präsidentin distanziert sich von BGH-Urteil
Der Bundesgerichtshof distanziert sich von einem rassistischen Urteil aus dem Jahr 1956, in dem Angehörige der Sinti und Roma unter anderem als „Landplage“ bezeichnet wurden. Man könne sich für diese Rechtsprechung nur schämen, sagte BGH-Präsidentin Bettina Limperg am Donnerstag bei einem Besuch des Dokumentationszentrums der Sinti und Roma in Heidelberg.
Der BGH lehnte es damals ab, einem „Zigeunermischling“ Entschädigung für seine Zwangsumsiedlung im Jahre 1940 zu zahlen. Die von den Nazis betriebene Ausgrenzungs- und Umsiedlungspolitik der „Zigeuner“ sei nicht „rassisch“ motiviert gewesen, sondern eine damals „übliche polizeiliche Präventivmaßnahme“ zur „Bekämpfung der Zigeunerplage“, heißt es.
Der Vorsitzende des Zentralrats der Sinti und Roma Romani Rose hatte sich Ende Oktober auf einer Veranstaltung in Karlsruhe eine Distanzierung von diesem Urteil gewünscht. Am Donnerstag vereinbarten der Zentralrat und Limperg darüber hinaus, zusammen mit Wissenschaftlern die BGH-Rechtsprechung und ihre Folgen weiter aufzuarbeiten.
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BGH distanzierte sich 1963 nicht von früheren Formulierungen
Nach der in den fünfziger Jahren ergangenen Entscheidung seien Sinti und Roma zwar von den Nationalsozialisten rechtsstaatswidrig, grausam und unmenschlich behandelt worden. Jedoch sei dies nicht – wie es für eine Entschädigung erforderlich gewesen wäre – rassistisch motiviert gewesen, so der BGH damals, sondern habe letztlich polizeiliche Gründe gehabt. Dazu habe das Urteil unter Verwendung entgleisender Formulierungen wie «Zigeunerplage» vorurteilsbeladene Feststellungen über angebliche Eigenschaften der betroffenen Bevölkerungsgruppen herangezogen. In einer späteren Entscheidung aus dem Jahr 1963 hatte der BGH diese Rechtsprechung im Ergebnis aufgegeben und eine rassistische Verfolgung auch für die Zeit vor 1943 bejaht (Az.: IV ZR 108/63), sich dabei allerdings nicht von den früheren Formulierungen distanziert.
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