Rechtsanwalt Peter Aidenberger
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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In einem von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren hat das VG Düsseldorf mit Beschluss vom 19.09.2013- 3 L 1220/13 die aufschiebende Wirkung der parallel erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung der Stadt angeordnet, mit dem diese die Vermittlung von Sportwetten innerhalb der vom Antragsteller betriebenen Gaststätten untersagt hat. Auch hier hatte sich die Ordnungsbehörde gestützt auf die Sonderregelung im Ausführungsgesetz des Landes NRW in Verbindung mit der in NRW geltenden GlüSpVO, nach der keine Vermittlung in Gaststätten erlaubnisfähig sei, wenn dort auch GGSG betrieben werden.
Das VG Düsseldorf hielt den Antrag für begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1, S. 2 und 3 Nr. 3 GlüStV allein dadurch erfüllt, dass dem Antragsteller bereits die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV i. v. m. § 3 Abs. 4 AG GlüStV NRW fehle, der angegriffene Bescheid leide aber an einem Begründungsmangel. Bei § 9 Abs. 1, S. 2 GlüStV handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Der Bescheid enthalte jedoch keinerlei Ermessenserwägungen. Die Verfügung stützte sich insoweit allein auf den Inhalt der gesetzlichen Normen und die Tatsache, dass die aktuell in der Betriebsstätte getätigte Vermittlung in dieser konkreten Form nicht erlaubnisfähig sei.
Neben dieser rein formellen Argumentation geht das Gericht aber in seiner weiteren Begründung zu Recht davon aus, dass die besondere Situation zum jetzigen Zeitpunkt im Bereich der Sportwettvermittlung eine ausführliche Auseinandersetzung innerhalb der Begründung und der Ermessenserwägungen in der Verfügung notwendig gemacht hätte. Zu Recht berücksichtigt das VG Düsseldorf unseren Prozessvortrag, dass – angesichts des auf Seiten der Veranstalter noch nicht abgeschlossenen Lizenzvergabeverfahrens und auf Seiten der Vermittler noch nicht einmal eröffneten Erlaubniserteilungsverfahrens – es den Vermittlern zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar ist, ihre Geschäftstätigkeit in der Betriebsstätte schon vollständig auf die aktuellen gesetzlichen Regelungen umzustellen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht klar, wann und in welcher Form Lizenzen an Veranstalter vergeben würden. Vor allem aber sei es für Vermittler derzeit unmöglich, die akzessorische Vermittlererlaubnis zu erhalten. Es wurde vorgetragen, dass es unzumutbar wäre, umfassende Investitionen in die konkrete Betriebsstätte zu tätigen, wo doch die Gefahr besteht, dass der Veranstalter, an den Sportwetten vermittelt werden, keine Erlaubnis erhält. Jedwede Aufwendungen in die Umgestaltung der Betriebsstätte würden sich dann als nutzlos erweisen.
Das VG Düsseldorf führt weiter aus, dass insbesondere nicht allein auf das bloße Fehlen einer Erlaubnis zum jetzigen Zeitpunkt abgestellt werden könne. Daran müsse auch unter der neuen Rechtslage festgehalten werden, insbesondere, da es auch aktuell den Vermittlern tatsächlich nicht möglich ist, eine Wettvermittlungserlaubnis zu erhalten. Dann kann er auf das Erlaubnisverfahren auch nicht verwiesen werden. Unter Geltung des GlüStV a. F. war dies aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht möglich, aber auch seit dem 01.07.2012 sei das Verfahren zur Erteilung von Sportwettenkonzessionen noch nicht in vollem Gange. Das Gericht führt aus:
„Erst nach der Entscheidung darüber, wem eine Konzession erteilt wird, kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle von dem Konzessionsnehmer beantragt werden. Vorher wäre ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Antragsteller aussichtslos. Solange dieser – durch die verzögerte Umsetzung des neuen GlüStV bedingte Schwebezustand andauert, kann dem Antragsteller das Fehlen einer Erlaubnis nicht angelastet werden.“Das VG weist im Weiteren darauf hin, dass trotz des Umstandes, dass es sich bei der Betriebsstätte um eine Gaststätte handele, in der gleichzeitig Geldgewinnspielgeräte betrieben würden, nicht pauschal von einer fehlenden Erlaubnisfähigkeit ausgegangen werden könne. Auch § 20 der Glücksspielverordnung des Landes NRW rechtfertigt damit im vorliegenden Fall nicht die vollständige Untersagung zum jetzigen Zeitpunkt.
Weder aus der Ermittlungsakte, noch aus der Begründung der Verfügung ergäbe sich nämlich, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, die Bedingungen für eine Erlaubnis tatsächlich herzustellen. Dem Beschluss des VG Düsseldorf ist insoweit zu Recht die Rechtseinschätzung zu entnehmen, dass solche Fragen nicht vorgezogen werden dürfen in ein ordnungsrechtliches Untersagungsverfahren zu einem Zeitpunkt, in dem das Erlaubniserteilungsverfahren auf Seiten des Veranstalters noch nicht abgeschlossen ist und für Vermittler noch nicht einmal tatsächlich die Möglichkeit besteht, eine Erlaubnis zu beantragen.
Der Beschluss macht in seiner Begründung auch deutlich, dass in jedem Einzelfall die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht unberücksichtigt bleiben können. Insbesondere ist von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob die konkrete Betriebsstätte im Rahmen des kommenden Erlaubniserteilungsverfahrens entsprechend der dann zu erwartenden inhaltlichen Regelungen der Erlaubnis – und ggf. auf Grundlage der einschränkenden Regelungen der jeweiligen Landesgesetze – den gesetzlichen Erfordernissen angepasst werden kann. Dies betrifft das konkrete Angebot in der Betriebsstätte als auch die räumliche Situation.