UAVD - Pressemitteilung
03.09.2013
UAVD e.V. / Seit Jahren versucht die Finanzverwaltung der BRD,
scheinbar aus rein fiskalischen Gründen, ein Glückspielmonopol
aufrechtzuerhalten. Dieser Versuch wird nach außen mit der
Einschränkung von Suchtgefahren begründet.
Gemäß
Art. 20/25 GG ist der Gesetzgeber verpflichtet für eine
unionskonforme Gesetzgebung zu sorgen, die den grundgesetzlichen
Grundlagen entspricht! Alle Bemühungen der Länder, über das
Verwaltungsrecht ein rechtswidriges Monopol beizubehalten, haben sich
bislang als unzulässig erwiesen. Weder das angewandte Recht noch die
Umsetzung war bislang rechtskonform (hierzu Urteile: 1 BvR 1054/01
v. 28.03.2006; EuGH C-46/08, v 8.09.2010 vgl. PM Nr: 78/10 des EuGH;
BVerwG, Urteil v. 20.06.2013, 8 C 10.12).
Seit
vielen Jahren wird das Glücksspielmonopol nicht zur Suchtvermeidung
genutzt - vielmehr werden knallharte Gewinninteressen verfolgt und
auch rechtlich durchgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.06.2013, 8 C
10.12, BayVGH 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505; 10 BV 10.2665 / M 22 K
07.3782, S 15 Punkt 1.2.4.1.).
Die
BRD verhält sich unglaubwürdig. Über diese Monopolstellung soll
der Finanzverwaltung weiterhin möglichst viel Geld in die Kasse
gespült werden und zugleich die Spielsucht – zum Schein -
bekämpft werden, wie z.B. auch mit einem neuen „City-Casino“ in
Köln.
Zu
Gunsten des staatlichen Glücksspiels wurde die max. Reduzierung von
Geldspielautomaten außerhalb von staatl. Spielbanken festgelegt und
gleichzeitig der Umsatz des staatlichen Glücksspiels gesteigert und
die Anzahl der Glücksspielautomaten in den staatlichen Spielbanken
erhöht.
Wie
in Griechenland werden auch in der BRD die staatlichen Spielbanken
subventioniert.
Während
es in Griechenland jedoch nur um unterschiedliche Eintrittsgelder
ging, begünstigt die BRD die staatlichen Spielbanken massiv mit
Steuergeschenken, mit Kostenübernahmen und Zuschüssen und verstößt
damit gegen die Transparenz- und Beihilfevorschriften, wie auch gegen
das Wettbewerbsrecht und im Hinblick auf die steuerliche
Begünstigung gegen die Neutralitätsgrundsätze der Union, die eine
Wettbewerbsverzerrung durch unterschiedliche Besteuerung gleicher
Sachverhalte verbietet.
Neben
der Wettbewerbsverzerrung, werden die privaten
Glücksspielanbieter mit einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen und
Steuererhöhungen
behindert, um die staatlichen
Glücksspielanbieter zu stärken, die von „Landes- und
Gemeindesteuern und aufgrund von Verrechnungsmöglichkeiten und/oder
Erlass faktisch auch von der Umsatzsteuer befreit sind. Gleichzeitig
erhalten alle Länder für Ihre Spielbanken Kompensationszahlungen
des Bundes.
Schaut
man sich den § 8 Nds. Spielbankengesetz (NSpielBG) an, erkennt man,
dass staatliche Spielbankenbetreiber gänzlich von der Zahlung von
Landes- und Gemeindesteuern (u.a. Vergnügungssteuer) befreit sind. Stattdessen ist eine sog. Spielbankenabgabe
zu entrichten; Theoretisch!
Denn
staatliche Spielbankenbetreiber sind gem. § 4 Abs. 9 NSpielBG
berechtigt, die von ihnen erhobene tarifliche Spielbankenabgabe exakt
um die nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldete und entrichtete
Umsatzsteuer
zu reduzieren. Das Ergebnis ist eine Wiedereinführung der
Umsatzsteuerbefreiung
staatlicher Spielbanken, denn privat-gewerbliche Anbieter von
Glücksspiel mit Geldeinsatz ist dieses Privileg nicht gewehrt. Sie
müssen sowohl Umsatzsteuer als auch alle anderen Landes- und
Gemeindesteuern wie z.B. Vergnügungssteuer abführen.
Alle
diese Maßnahmen sind nach der MwStSystRL nicht vorgesehen und
verstoßen gegen Unionsrecht.
Die
unmittelbare Anwendung der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 282/2011
zur MwStSystRL soll verhindern, dass der Mitgliedstaat aus seiner
Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen zieht.
Derzeit
findet vor dem Gerichtshof in Luxemburg (EuGH Az.: C-440/12) ein
Verfahren statt mit dem sich die BRD die Abweichung von der
verbindlichen RL über den EuGH legalisieren lassen will, die jedoch
gem. Art. 395, 1 (Dispensverfahren) ausschließlich über den EU- Rat
genehmigt werden darf.
In
der Rs. Leo-Libera
ging der EuGH von einer steuerlichen Gleichbehandlung aus, die
tatsächlich nicht bestand.
Der
EuGH war über die unzulässigen, auch steuerlichen Beihilfen durch
die rückwirkende Steuerbefreiung u.a. in Rheinland-Pfalz und
Baden-Württemberg, die Steuerstundung in Mecklenburg-Vorpommern,
sowie über weiteren Subventionen der staatlichen Spielbanken nicht
informiert, weshalb von einer Gleichbehandlung nicht mehr gesprochen
werden kann (vgl. EuGH i.d. Rs. Rank,
Rn. 41, 75/1ff).
Näheres ersehen Sie bitte aus der Stellungnahme unter: ........
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DRUCKVERSION (pdf)
DRUCKVERSION (pdf) Stellungnahme RA. Thielen (lux) v. 24.04.2013
EUR-Lex bietet einen unmittelbaren und kostenlosen Zugang zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
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