Freitag, 18. Mai 2012

Spielhallenverordnung: Frankfurt ist nicht süchtiger als Rest-Hessen

Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass in Frankfurt am Main nicht mehr Gefahren durch Glücksspiel als anderswo (in Hessen) drohen. Deshalb gebe es keinen Grund, die Spielhallen dort länger zu schließen. Im konkreten Fall ging es darum, dass die Stadt Frankfurt am Main eine Verordnung herausgebracht hatte, nach der die Spielhallen täglich nicht nur eine, sondern acht Stunden geschlossen sein müssen, wogegen sich eine Spielhallenbetreiber-Gesellschaft gewehrt hatte. Mit Erfolg. Es fehle im Frankfurter Stadtgebiet an Gründen, um von der Sperrzeit abzuweichen, die insgesamt für Hessen gelte. Zwar dürfe nach der Sperrzeitverordnung örtlich „bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben“ werden. Einen Grund (zum Beispiel ein erhöhtes lokales Gefahrenpotenzial) sei hier jedoch nicht zu erkennen. (Hessischer VGH, 8 B 2473/11)  Quelle

Hessischer VGH: Kein ausreichendes Suchtpotenzial
Die Öffnungszeiten-Regelung für Spielstätten in Frankfurt ist außer Kraft gesetzt. Die von der Stadt Frankfurt beschlossene Regelung, dass Spielstätten acht Stunden am Tag schließen müssen, sei nicht mit dem "Grundrecht auf Berufsfreiheit der Spielhallenbesitzer" vereinbar, das entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH).

Hessischer VGH: Aufstellung von Sportwettterminals in Spielhalle ist kein Verstoß gegen § 9 SpielVO

VG Kassel: Gaststätteninhaber dürfen in Hessen Sportwetten vermitteln
Nach Angaben des Gerichts wurde das Verfahren aber ausgesetzt, bis der Europäische Gerichtshof (8. September 2010) und das Bundesverwaltungsgericht (24. November 2010 und 1. Juni 2011) die Rechtslage grundsätzlich geklärt hatten.

Nun stellte das Gericht fest, dass mit dem staatlichen Wettmonopol gegen EU-Recht verstoßen wird.


Mönchengladbach - Hohe Steuer auf Glücksspiel
Mönchengladbach (RP). Die CDU will die Steuern für Glücksspielautomaten kräftig anheben. So kann die Stadt rund eine Million Euro mehr einnehmen. Außerdem: Dies soll Spielhallen-Betreiber vergraulen, sich hier niederzulassen.
CDU fordert, Steuern und Gebühren für Spielautomaten, Sex-Shops, Bordelle und Porno-Kinos kräftig anzuheben. Auch Pächter von Wettannahmestellen und Wettbüros, die in der Stadt deutlich zunehmen, werden dann mehr als bislang zur Kasse gebeten. weiterlesen 

Steuer bremst das Glücksspiel nicht
Das angekündigte Spielhallenkonzept lässt auf sich warten.
Um die Flut neuer Spielhallen einzudämmen, wollte die Stadt Freiburg eigentlich bereits bis Ende 2010 ein Gesamtkonzept vorlegen. Dieses ist jedoch nach wie vor nicht fertig. Deshalb werden derzeit immer noch die Anträge einzeln abgeschmettert. Denn auch ein neues Steuersystem hat nicht dazu geführt, dass die Zahl der Spielhallen in Freiburg zurückgegangen ist. Die neue Marschrichtung soll nun bis zum Juli stehen. weiterlesen

"Man kann das Land nicht von Stuttgart aus regieren"
Innenminister Gall war gestern zur Stippvisite im Lahrer Rathaus / Themen waren die Polizeireform und das Glücksspiel.
Gall zeigte sich optimistisch, dass die Ratifizierung des Glücksspielstaatsvertrags rechtzeitig kommt. Kommunen hätten dann bessere rechtliche Möglichkeiten an der Hand, die Ausweitung der Spielhallen über eine strengere Konzessionsvergabe einzudämmen. Wenig glücklich zeigte sich Gall über die Entscheidung der EU, privates Glücksspiel zuzulassen. Man werde in aller Härte gegen illegale Betreiber vorgehen.
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Ein seltsames Rechtsverständnis für einen Innenminister, einen gelernten Fernmeldehandwerker  – der ankündigt, die Grundrechte nicht wahren zu wollen, indem er Landesrecht über EU-Recht stellt ?
(u.a. Costa s.u.)

Warum tun sich die Politiker so schwer, eine sinnvolle Regelung zu finden?
Franz W. Peren: (lacht) Zwei Antworten: Erstens aus Unkenntnis.
Zweitens am Festhalten an staatlich monopolisierten Einnahmen. Quelle

Kein Bauvorbescheid für acht Spielhallen am Kaiserwörthdamm in Ludwigshafen
Die Stadt Ludwigshafen hat es zu Recht abgelehnt, die Nutzungsänderung von zwei Lagerhallen am Kaiserwörthdamm in acht Spielhallen zu genehmigen. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nun bestätigt, Beschluss vom 25. April 2012, Aktenzeichen: 8 A 10046/12.OVG.

Der Kläger, Inhaber eines Catering- und Partyservices, beantragte bei der beklagten Stadt einen Bauvorbescheid für die Umwandlung von zwei im Gewerbegebiet am Kaiserwörthdamm gelegenen Lagerhallen in acht Spielhallen. Die Spielhallen sollen jeweils zwölf Geldspielgeräte auf 144 qm Nutzfläche erhalten; insgesamt sollen 96 Geldspielgeräte auf 1.150 qm Gesamtnutzfläche entstehen.

Die Beklagte lehnte den Bauvorbescheid ab. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass das Vorhaben in einem faktischen Gewerbegebiet geplant sei, in dem Vergnügungsstätten wie z. B. Spielhallen grundsätzlich unzulässig seien und nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Eine ausnahmsweise Zulassung habe die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Denn das Vorhaben sei schon aufgrund seiner außergewöhnlichen Größe geeignet, das Gewerbegebiet, in dem sich bisher nur herkömmliche Gewerbebetriebe angesiedelt hätten, negativ zu verändern. Jede einzelne Spielhalle überschreite schon die Flächenschwelle von 100 qm, ab der Spielhallen grundsätzlich nur in einem städtischen Kerngebiet angesiedelt werden sollten. Eine Konzentration von acht derartigen Spielhallen entfalte eine solche Ausstrahlungswirkung, dass die Prägung des räumlich beschränkten Gewerbegebiets deutlich verändert werde. Dieses Ergebnis sei von der Ermächtigung zur lediglich ausnahmsweisen Zulassung von Vergnügungsstätten nicht mehr gedeckt. Im Übrigen sei auch die Befürchtung der Beklagten begründet, dass die Ansiedlung der Spielhallen zu einer Abwertung des Gebiets führen könne (sogenannter "Trading-Down"-Effekt) und es infolgedessen für die Ansiedlung herkömmlicher Gewerbebetriebe unattraktiv werde.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/2012 des OVG Rheinland-Pfalz

Kein Bauvorbescheid für Mega-Spielhalle in Ludwigshafen
Die Stadt Ludwigshafen hat es zu Recht abgelehnt, die Nutzungsänderung von zwei Lagerhallen am Kaiserwörthdamm in acht Spielhallen zu genehmigen. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 25.04.2012 (8 A 10046/12.OVG) bestätigt.  weiterlesen


Kauder:  Umgang mit Automatenwirtschaft riesige Ungerechtigkeit
Zu einem entschlossenen und gemeinsamen Vorgehen gegen den neuen Glückspielstaatsvertrag rät der CDU-Bundestagsabgeordnete Siegfried Kauder. Bei einem Besuch bei der EXTRA Games Entertainment GmbH in Pfullendorf fand der Vorsitzende des Rechtsausschusses im Bundestag deutliche Worte und bezeichnete den Vertrag als verfassungswidrig. weiterlesen

Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein
Das vom schleswig-holsteinischen Landtag verabschiedete Gesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes wurde Anfang Mai im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht. Die darin enthaltenen Änderungen treten im Wesentlichen zum 1. Juni 2012 in Kraft. Das Gesetz ändert und ergänzt (z.B. in Bezug auf die Erlaubnis, das Erlaubnisverfahren oder den Abgaben) eine Vielzahl von Paragraphen des Gesetzes in der Fassung vom Oktober 2010 und schafft damit insbesondere die Voraussetzung für die beabsichtigte, mittlerweile jedoch erst einmal mangels Interessenten zurückgestellte, Veräußerung und Privatisierung der Spielbanken. Den ab 1. Juni geltenden Gesetzestext (konsolidierte Fassung) finden Sie hier.

A-"Kleines Glückspiel" - teurer Wiener Verbotsirrtum
Spieler-Info.at fordert Werbeverbot im ORF für CASAG- und Lotterie Produkte statt kontraproduktiven Totalverbot
Spieler-Info.at sagt dazu: "Der kluge Bauer jodelt erst, wenn das Heu in der Scheune ist." weiterlesen

A-Illegales Glücksspiel: Mehr als 100 Millionen Euro Steuernachzahlungen und Geldstrafen
Das Betreiben illegalen Glücksspiels kann Existenzen ruinieren  weiterlesen

A-Glücksspiel: Einsprüche gescheitert
Mehr als 900 Einsprüche gegen die Anhebung der Glücksspielabgabe auf 1400 Euro pro Automat waren beim Land eingebracht worden. Das Land setzte jedoch durch. Nachdem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof das Ansinnen negativ beurteilten, wird das Land jetzt allen Betreibern Bescheide ausstellen und die ausständigen Abgaben kassieren - ein Betrag in Millionenhöhe. weiterlesen

Das sagt der EuGH:
Rank-Urteil vom 10. November 2011 (Rs. C-259/10 und C-260/10)
Sofern der Mitgliedstaat – auch unabsichtlich – gegen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung verstößt, besteht ein Anspruch auf Steuerbefreiung.
Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie hat daher unmittelbare Wirkung. Ein Veranstalter oder Betreiber von Glücksspielen oder Glücksspielgeräten kann sich vor den nationalen Gerichten auf diese Bestimmung berufen, um die Anwendung mit ihr unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern (Rn. 69).  weiterlesen

Mit der Costa u.a. Entscheidung des EuGH (Rs. C-72/10 und C 77/10) wird u.a. eine Verletzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie des Gleichbehandlungs- und Effektivitätsgrundsatzes festgestellt und die Anforderungen an die Vergabe von Glücksspielkonzessionen verschärft.

Im vorliegenden Verfahren prüfte der Gerichtshof der Europäischen Union als Erstes die nationale Bestimmung, nach der die neuen Konzessionäre mit ihren Einrichtungen einen Mindestabstand zu den bereits vorhandenen Konzessionären einzuhalten haben. Diese Maßnahme bewirkt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, dass die von den bereits etablierten Betreibern erworbenen Geschäftspositionen zum Nachteil der neuen Konzessionäre geschützt sind, die sich an Orten niederlassen müssen, die geschäftlich weniger interessant sind als die der etablierten Betreiber.

Eine Rechtsvorschrift, die einen Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern – sei es auch nur vorübergehend – vom Markt zulässt, könnte nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn ein wirksames gerichtliches Verfahren und, falls sich der Ausschluss später als ungerechtfertigt erweisen sollte, Ersatz für den entstandenen Schaden vorgesehen sind. ( Urteil Rs. C-72/10 und C 77/10 Costa u.a. Rn 81)

Österreich erneut vor dem EuGH
Schlussanträge in der Rs C-176/11 gg. Österreich

Öffentliche Anhörung zur Besteuerung von Sportwetten
Bundesfinanzministerium stellt E 15-Abgabensystem in Frage

Kommissionsbeschluss über die Besteuerung von Online-Glücksspielen


Tröstlich ist, dass am Ende die Wahrheit gewinnt – Schade ist, dass man so lange am Anfang steht!!!