Mittwoch, 23. Mai 2012

BGH zur Umsatzsteuerbefreiung öffentlicher Spielbanken

EuGH C-58/09 Leo-Libera GmbH s.u.

Leo-Libera, Urteil vom 10. Juni 2010 - unanwendbar?

Die Umsatzsteuer ist durch die RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES europarechtlich harmonisiert.

Zur Umsatzsteuerbefreiung von Glücksspielen

Aus europäischer Sicht:
Gem. Art. 135 Abs. 1 Buchst. “i“  i.V. mit Art."137" und  “401“ der unmittelbar gültigen Richtlinie 2006/112/EG, besteht ein Anspruch auf  Umsatzsteuerbefreiung !
Die DurchführungsVO zur Richtlinie 2006/112/EG steht den u.a. Entscheidungen entgegen und gibt verbindlich vor, dass diese iSd Art. 249 EG innerhalb der Mitgliedstaaten allgemeinverbindlich und unmittelbar gültig ist; keiner Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber bedarf, und etwaigen entgegenstehenden Vorschriften des UStG oder der UStDV vor geht. (vgl. EuGH, Rs. C-228/05 Stradasfalti; Rs. C-259/10 und C-260/10 Rank Rn 69; unmittelbare und vorrangige Anwendbarkeit der MwSt-Richtlinien zugunsten des Steuerpflichtigen) Da die nationale Regelung von der unmittelbar gültigen  Richtlinie 2006/112/EG abweicht, ist die deutsche Regelung unanwendbar (vgl. § 1 AO) !

Mit Urteil (Linneweber/Akritidis) vom 17.02.2005 (Rs. C-453/02 und 462/02) hat der EuGH zu beiden vorgelegten Fällen entschieden,

dass die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nummer 9 lit. b) UStG auch auf den Betrieb von Glücksspielen außerhalb öffentlicher Spielbanken auszudehnen ist. Die Umsatzsteuerbefreiung nach der Richtlinie 77/388/EWG sei daher unmittelbar anzuwenden, ohne dass dabei die EU-rechtswidrigen Beschränkungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes zu beachten seien.
Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG hat unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glückspielen oder Glückspielgeräten vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern.  (vgl. Rn 2)



update vom 25.06.2013:
Die Umsatzsteuer wird bei den öffentlichen Spielbanken auf die Spielbankenabgabe angerechnet, jedoch nicht bei den gewerblichen Automatenaufstellern auf die Vergnügungssteuer.
Mit der aktuellen Entscheidung stellt das Finanzgericht Hamburg die Doppelbesteuerung des Automatenspiels durch Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer in Frage und legt die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Am 09.01.2013 hat der BUNDESFINANZHOF beschlossen, dass durch die Annahme des Vorabentscheidungsverfahren Rs. C-440/12 durch den EuGH, das nationale Verfahren auszusetzen ist.

Anmerkungen zum Vorabentscheidungsersuchen

Bundesgerichtshof,
Beschluss vom 26. April 2012 – III ZR 215/11

Die Bundesrepublik hat durch die Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1980 nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie 77/388/EWG verstoßen, indem sie die öffentlichen Spielbanken hinsichtlich der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten erzielten Umsätze von der Entrichtung der Umsatzsteuer befreit hat, die Betreiber privater Spielhallen jedoch nicht.
Aus dem Umstand, dass die Bundesrepublik die Sechste Richtlinie 77/388/EWG nicht rechtzeitig bis zum 1. Januar 1979 in nationales Recht umgesetzt hat, ergibt sich in Bezug auf die Ungleichbehandlung öffentlicher Spielbanken und privater Spielhallen kein hinreichend qualifizierter Verstoß..........
Wegen dieses Verstoßes der Legislative prüfte in der Vorinstanz das Berliner Kammergericht4 als einzig mögliche Haftungsgrundlage den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, dessen Voraussetzungen es zutreffend wiedergibt. Hiernach kommt eine Haftung des Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht5. Die Auffassung des Berufungsgerichts, keine der vorgenannten Voraussetzungen sei gegeben, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs indes nicht frei von Rechtsfehlern.
Eine Vorlage nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union ist wegen dieser Frage nicht erforderlich. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts ist, anhand der vom Gerichtshof genannten Kriterien die erforderlichen Feststellungen zu treffen und damit darüber zu befinden, ob ein Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union hinreichend qualifiziert ist34. weiterlesen

Bundesverfassungsgericht bestätigt Europarechts-Konformität der Umsatzbesteuerung von Geldspielgeräten
Mit Beschluss vom 16. April 2012 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Umsatzbesteuerung der Umsätze von Geldspielgeräten gemäß § 4 Nr. 9 b Umsatzsteuergesetz neue Fassung nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG hat deutlich gemacht, dass die ausführlich begründete Entscheidung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 10. November 2010 (Az.: XI R 79/07), nach dem im Ausgangsverfahren bereits erfolgten Vorlagebeschluss vom 17. Dezember 2008 und dem hierauf ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Juni 2010 (RS. C-58/09 „Leo-Libera“) kein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, mit Rücksicht auf die jedenfalls gut vertretbare Rechtsauffassung des BFH (zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 9 b Umsatzsteuergesetz n.F.) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine nicht vertretbare Handhabung der Vorlagepflicht an den EuGH ist nicht erkennbar. Von einer weiteren Begründung hat das BVerfG abgesehen und die Entscheidung für unanfechtbar erklärt. Den Beschluss des BVerfG vom 16. April 2012 (Az.: 1 BvR 523/11) können Sie in anonymisierter Form hier einsehen.

Mit dieser Entscheidung steht fest, dass die Umsatzbesteuerung der Umsätze aus Geldspielgeräten gemäß § 4 Nr. 9b Umsatzsteuergesetz neue Fassung verfassungs- und europarechtskonform ist.  Quelle

Die DurchführungsVO zur Richtlinie 2006/112/EG steht dem entgegen und gibt verbindlich vor, dass diese iSd Art. 249 EG innerhalb der Mitgliedstaaten allgemeinverbindlich und unmittelbar gültig ist; keiner Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber
bedarf, und etwaigen entgegenstehenden Vorschriften des UStG oder der UStDV vor geht. (vgl. EuGH, Rs. C-228/05 Stradasfalti; Rs. C-259/10 und C-260/10 Rank Rn 69; unmittelbare und vorrangige Anwendbarkeit der MwSt-Richtlinien zugunsten des Steuerpflichtigen) 
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EuGH: Sofern der Mitgliedstaat – auch unabsichtlich – gegen eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung verstößt, besteht ein Anspruch auf Steuerbefreiung. 
Rank-Urteil vom 10. November 2011 (Rs. C-259/10 und C-260/10)  weiterlesen

EuGH: Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien.  Leo-Libera Urteil vom 10. Juni 2010 (Rs. C‑58/09 )  s.u.

Bereits mit der Linneweber/Akritidis-Entscheidung hat der Europäischer Gerichtshof (EuGH) am 17. Februar 2005 festgelegt, dass die Sechste Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern einer Umsatzbesteuerung des Betriebs von Glücksspielen außerhalb öffentlicher Spielbanken entgegensteht, wenn gleichzeitig der Betrieb solcher Glücksspiele durch öffentliche Spielbanken steuerfrei ist.
Nach § 4 Nummer 9 lit. b UStG waren in Deutschland Umsätze, die die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit Glücksspielen oder Glücksspielgeräten erzielten, von der Umsatzsteuer befreit. Außerhalb solcher Spielbanken waren die Umsätze hingegen steuerpflichtig.  Weiter zum vollständigen Artikel ...

Spielbankabgaben
sind Steuern, die in allen Bundesländern aufgrund besonderen Landesrechts erhoben werden.
Seit dem 6. Mai 2006 ist die gesetzliche Umsatzsteuerbefreiung für die Umsätze im Spielbetrieb der Spielbanken entfallen. Seitdem sind die Bruttospielerträge mit dem vollen Steuersatz (derzeit 19 Prozent) umsatzsteuerpflichtig. Da bis zu diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuer als mit der Spielbankabgabe als abgegolten galt, wird die Umsatzsteuerzahllast nunmehr zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf die Spielbankabgabe angerechnet.  Weiter zum vollständigen Artikel ...

Spielbankabgabe zwischen Abschöpfung und Erdrosselung  weiterlesen
Spielbankabgaben weiterlesen
Studie: Vergnügungssteuer über 10 % erdrosselnd! weiterlesen

Finanzgericht Hamburg:
Umsatzsteuererstattung an Spielbanken verfassungs- und gemeinschaftswidrig
03. Juli 2009,  von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de  
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung die Umsatzbesteuerung von Spielgeräten für ernstlich zweifelhaft erklärt und deswegen dem Aussetzungsantrag eines Automatenaufstellers stattgegeben (Beschluss vom 10. Juni 2009, Az. 3 V 75/09). Zwar schuldeten die Spielbanken nach der Neufassung von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG aufgrund des Linneweber-Urteils des EuGH nunmehr Umsatzsteuer. Diese werde ihnen jedoch in unzulässiger Weise auf die Spielbankenabgabe angerechnet. Diese landesrechtlich geregelte Erstattung der Umsatzsteuer verstoße gegen die Sperrwirkung des Bundesgesetzes und gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Verfälschung des Mehrwertsteuersystems.  
Die Umsatzsteueranrechnung sei zum einen verfassungswidrig. Das FG Hamburg bemängelt, dass die Umsatzsteuererstattung ohne gesetzliche Regelung aufgrund Verwaltungspraxis gegen den rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes verstoße. Auch bei einer ausdrücklichen Regelung sei eine derartige Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig. Bundesgesetzlich angeordneten Steuern (hier die Umsatzsteuer) dürften nicht durch Landesgesetz ermäßigt oder durch eine korrespondierende Subvention kompensiert werden. Die praktizierte Anrechnung komme einer Ermäßigung der Umsatzsteuer gleich. 
Zum anderen sei der Abzug bei der Spielbankenabgabe auch mit großer Wahrscheinlichkeit gemeinschaftsrechtswidrig. Nach der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung werde das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in unzulässiger Weise verfälscht, wenn die Mitgliedstaaten bei seiner Anwendung danach unterscheiden könnten, ob andere, nichtharmonisierte Abgaben bestehen. Eine Umsatzsteuerbefreiung dürfe daher nicht an die Belastung mit der Spielbankabgabe geknüpft werden. Umgekehrt sei auch verboten, die Erhebung der Spielbankabgabe an die Belastung mit Umsatzsteuer zu knüpfen. Denn der verfälschende Effekt sei genau der gleiche. 
Zwar verstoße § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG unter dem Gesichtspunkt der Umsatzsteuerkompensation bei Spielbanken für sich genommen nicht gegen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Europarechtlich sei Bundesrecht und Landesrecht jedoch einheitlich als Ganzes zu betrachten. Würde der Bundesgesetzgeber die von den Spielbanken zu zahlende Umsatzsteuer durch Anrechnung bei anderen bundesgesetzlich geregelten Steuern, etwa ESt, KSt oder GewSt, kompensieren, wäre der Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer evident. Allein dass die Kompensation mit landesrechtlich geregelten Abgaben, hier der Spielbankabgabe, erfolge, könne europarechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die föderale Rechtsaufteilung in Deutschland sei aus Sicht des EG-Vertrages und der EG-Richtlinien kein Rechtfertigungsgrund für eine richtlinienwidrige Sachbehandlung. 
Nach dieser Entscheidung muss der Automatenaufsteller zunächst nicht die angeforderte Umsatzsteuer hinsichtlich der von ihm betriebenen Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit zahlen. Setzt sich die Auffassung des FG Hamburg durch, ist mit erheblichen Steuerrückzahlungen zu rechnen. Automatenaufsteller sollten entsprechende Umsatzsteuerbescheide nicht bestandskräftig werden lassen, sondern Einspruch einlegen.  Quelle:  http://wettrecht.blogspot.com/

EuGH 8.12.2011, C-81/10 P

Steuersonderregelung für France Télécom zwischen 1994 und 2002 war staatliche Beihilfe
Das Unternehmen France Télécom hatte in zwischen 1994 und 2002 eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe in Form einer Steuersonderregelung erhalten. Dies galt auch, obwohl der genaue Betrag der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfen anhand bestimmter regelungsexterner Faktoren ermittelt werden musste.

Im Bundestag notiert: keine Maßnahmen zur Besteuerung von Glücksspielen
Finanzen/Antwort - 23.05.2012
Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung plant keine Maßnahmen zur Besteuerung von Glücksspielen. Hier sei die Zuständigkeit der Länder betroffen, heißt es in einer Antwort der Regierung (17/9546) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/9358) zu den Auswirkungen des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Besteuerung von Sportwetten (17/8494).

Hintergrund:

Bundesrat will alle Sportwetten besteuern
Steuern auf Sportwetten - Kein Finanzsegen für den Fiskus
Diskriminierung ausländischer Wettbüros

Öffentliche Anhörung zur Besteuerung von Sportwetten
Massive Bedenken gegen Bundesrats-Entwurf zur Sportwetten-Besteuerung  weiterlesen

Kommissionsbeschluss über die Besteuerung von Online-Glücksspielen  weiterlesen

Kurzkommentar zur Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums zum Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Besteuerung von Sportwetten (E 15)   weiterlesen

Besteuerung von Online-Glücksspiel und Sportwetten:
Dreht Berlin den Kieler Geldhahn zu, bevor er zu sprudeln beginnt?  weiterlesen

Sportwettenanbieter digibet hält geplanten Steuersatz für zu hoch   weiterlesen

Bayerischer Ministerpräsident Seehofer verweist auf fiskalische Bedeutung des staatlichen Sportwetten- und Glückspielmonopols   weiterlesen
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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 11. Februar 2009 - Leo-Libera GmbH gegen Finanzamt Buchholz in der Nordheide
(Rechtssache C-58/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Leo-Libera GmbH
Beklagter: Finanzamt Buchholz in der Nordheide
Vorlagefrage
Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG1 des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?  Quelle  (pdf-download)


SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS  Quelle 
YVES BOT
vom 11. März 2010
Rechtssache C 58/09
Leo-Libera GmbH ./. Finanzamt Buchholz in der Nordheide
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland])

„Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz – Nationale Regelung, nach der nur Lotterien und Wetten von der Mehrwertsteuer befreit sind – Besteuerung des Betriebs von Geldspielautomaten – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten“

1. Nach der Mehrwertsteuerregelung der Union sind Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer unter den Bedingungen und Beschränkungen befreit, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden.
2. Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren betrifft abermals die Auslegung des Gestaltungsspielraums, der den Mitgliedstaaten auf diese Weise in Bezug auf die Befreiung der Glücksspiele mit Geldeinsatz eingeräumt wird.
3. Es geht darum, ob ein Mitgliedstaat befugt ist, diese Befreiung auf eine begrenzte Zahl von Spielen, nämlich Lotterien und Wetten, zu beschränken, die nur den geringeren Teil der Spielvorgänge im Hoheitsgebiet dieses Staates und des mit dieser Tätigkeit erzielten Umsatzes ausmachen.
4. Im Ausgangsverfahren widersetzt sich erneut ein Wirtschaftsteilnehmer der Belegung des Betriebs von Geldspielautomaten mit Mehrwertsteuer.
5. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die Gründe darlegen, aus denen meines Erachtens der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Steuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht durch ein mengenmäßiges Kriterium begrenzt wird. Ich werde dem Gerichtshof vorschlagen, die einschlägige Regelung der Union dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat das Recht verleiht, von der Mehrwertsteuer nur einen geringeren Teil der in seinem Hoheitsgebiet betriebenen Glücksspiele mit Geldeinsatz, wie Wetten und Lotterien, zu befreien und alle anderen Spiele dieser Steuer zu unterwerfen.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

1. Richtlinie 2006/112/EG

6. Die einschlägigen Bestimmungen sind in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(2) enthalten, die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Diese Richtlinie stellt eine unveränderte Neufassung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates(3) dar.
7. Die Mehrwertsteuer soll einen möglichst weiten Anwendungsbereich haben und insbesondere sämtliche Dienstleistungen abdecken. Daher unterliegen der Mehrwertsteuer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt.
8. Die Unionsregelung sieht jedoch vor, dass bestimmte Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden können oder müssen. Die Befreiungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen in Art. 131 der Richtlinie 2006/112, der bestimmt:

„Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen.“

9. In der Richtlinie 2006/112 werden sodann die befreiten Tätigkeiten aufgeführt. Ihr Art. 135 Abs. 1 Buchst. i sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

i) Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden.“

10. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 übernimmt im Wesentlichen Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie.
11. Schließlich regelt Art. 401 der Richtlinie 2006/112, dass diese einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuer sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.

2. Einschlägige Rechtsprechung

12. Der Gerichtshof hat in Bezug auf den Gestaltungsspielraum, der den Mitgliedstaaten durch Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie verliehen wird, Folgendes ausgeführt.
13. Im Urteil vom 5. Mai 1994, Glawe(4), hat er über die Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten entschieden, die dann gilt, wenn nach dem Gesetz ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird. Er hat für Recht erkannt, dass die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nur in dem Teil der Einsätze besteht, über den der Betreiber effektiv selbst verfügen kann, dass sie also nicht den Teil der Einsätze umfasst, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht.
14. Der Gerichtshof hat auch die Tragweite des dem Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralität klargestellt, wenn die Mitgliedstaaten von ihrer Befugnis Gebrauch machen, die Bedingungen und Grenzen der Befreiung der Glücksspiele mit Geldeinsatz in ihrem Hoheitsgebiet festzulegen.
15. Mit Urteil vom 11. Juni 1998, Fischer(5), hat er für Recht erkannt, dass dieser Grundsatz verbietet, dass die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels mit Geldeinsatz, im vorliegenden Fall von Roulette, der Mehrwertsteuer unterworfen wird, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank von der Steuer befreit ist.
16. Im Urteil vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis(6), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der erwähnte Grundsatz es insbesondere verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.
17. Er hat daraus abgeleitet, dass dieser Grundsatz nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt. Folglich dürfen die Mitgliedstaaten, wenn sie die Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung der Veranstaltung oder des Betriebs von Glücksspielen und Glücksspielgeräten von der Mehrwertsteuer festlegen, diese Steuerbefreiung nicht von der Identität des Veranstalters oder Betreibers dieser Spiele oder Geräte abhängig machen(7).

B – Nationales Recht

18. Aufgrund des Urteils Linneweber und Akritidis hat die Bundesrepublik Deutschland ihre Regelung der Steuerbefreiung der Glücksspiele mit Geldeinsatz, wonach die Befreiung von der Identität des Erbringers der Dienstleistungen abhing, geändert. Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes vom 21. Februar 2005(8) sind nunmehr von der Mehrwertsteuer befreit:

„die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird“.

19. Nach dem UStG in Verbindung mit dem Rennwett- und Lotteriegesetz sind die von der Mehrwertsteuer befreiten Glücksspiele mit Geldeinsatz nach deutschem Recht Pferderennwetten, Wetten zu festen Odds, Lotterien und Ausspielungen.

II – Sachverhalt und Vorlageentscheidung

20. Die Leo-Libera GmbH (im Folgenden: Leo-Libera) betreibt eine Spielhalle mit Geldspielautomaten. In ihrer Umsatzsteuer‑Voranmeldung für den Monat Januar 2007 erklärte sie ihre daraus erzielten Umsätze. Gegen die Festsetzung ihrer Umsatzsteuer‑Vorauszahlung durch das Finanzamt Buchholz in der Nordheide (im Folgenden: Finanzamt) legte sie Einspruch ein und machte geltend, diese Umsätze seien von der Mehrwertsteuer befreit. Ihrer Ansicht nach verstößt die Neuregelung von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG gegen das Unionsrecht.
21. Das Finanzamt wies diesen Einspruch zurück. Leo-Libera erhob Klage beim Finanzgericht. Das Finanzgericht wies die Klage ebenfalls ab, da die Geldspielautomaten nicht zu den Glücksspielen mit Geldeinsatz gehörten, deren Betrieb von der Mehrwertsteuer befreit sei. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 ermächtige die Mitgliedstaaten, Ausnahmen von einer Steuerbefreiung von der Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zuzulassen.
22. Zur Begründung ihrer Revision führt Leo-Libera aus, nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 dürfe ein Mitgliedstaat nicht ausschließlich Wetten und Lotterien von der Mehrwertsteuer befreien, sondern müsse auch sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz befreien. Zwar könnten die nationalen Gesetzgeber diese Befreiung unter Bedingungen und Beschränkungen stellen. Sie seien jedoch daran gehindert, das „sonstige Glücksspiel mit Geldeinsatz“ generell zu besteuern. Da aber nach deutschem Recht ungefähr 63 % der gesamten in Deutschland erzielten Glücksspielumsätze umsatzsteuerpflichtig seien, komme nur noch einer Minderheit der Spiele auf diese Weise die in der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung zugute, die nationalen Rechtsvorschriften seien daher unionsrechtswidrig.
23. Der Bundesfinanzhof (Deutschland), bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, zweifelt an der Übereinstimmung des § 4 Abs. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht. Sowohl nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie als auch nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 seien die Veranstaltung und der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG schränke diese Steuerbefreiung aber derart ein, dass die steuerpflichtigen Umsätze überwögen.
24. Aufgrund dieser Erwägungen hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn‑)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?

III – Analyse

25. Das vorlegende Gericht begehrt Auskunft darüber, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat befugt ist, die Befreiung der Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer auf eine begrenzte Zahl von Spielen, wie Wetten und Lotterien, zu beschränken und alle anderen Glücksspiele mit Geldeinsatz einschließlich der Geldspielautomaten dieser Steuer zu unterwerfen.
26. Das vorlegende Gericht legt dem Gerichtshof diese Frage vor, weil die nationale Regelung bewirkt, dass die meisten Formen im Inland veranstalteter oder betriebener Glücksspiele mit Geldeinsatz der Mehrwertsteuer unterliegen und weil die auf diese Weise besteuerten Spiele beinahe 63 % des mit der gesamten Tätigkeit erzielten Umsatzes ausmachen. Es möchte also wissen, ob die deutsche Regierung dadurch, dass sie den überwiegenden Teil der Glücksspiele mit Geldeinsatz der Mehrwertsteuer unterwirft, den Gestaltungsspielraum überschritten hat, den ihr Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 verleiht.
27. Wie die Mitgliedstaaten, die in diesem Verfahren Erklärungen abgegeben haben(9), und die Europäische Kommission bin ich der Ansicht, dass die in Rede stehende Bestimmung den Mitgliedstaaten einen derartigen Gestaltungsspielraum verleiht. Ich stütze diese Analyse auf ihren Wortlaut und auf ihre Systematik und Zielsetzung, wie sie von der Rechtsprechung klargestellt worden sind.
28. Zum Wortlaut von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 ist festzustellen, dass er keine mengenmäßige Beschränkung in Bezug auf die Zahl der Glücksspiele mit Geldeinsatz, die der Mehrwertsteuer unterworfen werden können, oder den Anteil des Umsatzes festlegt, den diese Spiele im Vergleich zum gesamten durch diese Tätigkeit erzielten Umsatz ausmachen.
29. Indem der Unionsgesetzgeber bestimmt hat, dass Glücksspiele mit Geldeinsatz „unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden“, von der Mehrwertsteuer befreit sind, wollte er es offensichtlich jedem Mitgliedstaat überlassen, zu bestimmen, welches gegebenenfalls die Glücksspiele mit Geldeinsatz sind, die der Mehrwertsteuer zu unterwerfen sein sollten, ohne diesen Gestaltungsspielraum durch Voraussetzungen in Bezug auf die Kategorie, der sie angehören (Wetten, Lotterien u. a.), ihre Zahl im Vergleich zur Zahl der zugelassenen Spiele und zum Umsatzanteil, den sie ausmachen, zu begrenzen.
30. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 verbietet es seinem Wortlaut nach daher einem Mitgliedstaat nicht, von der Mehrwertsteuer nur eine geringe Zahl von Glücksspielen mit Geldeinsatz, wie Wetten und Lotterien, zu befreien.
31. Dieses Ergebnis wird meines Erachtens durch die Systematik der Mehrwertsteuerregelung der Union bestätigt, in die sich die Steuerbefreiung in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 einfügt.
32. Wie sich aus der Rechtsprechung ableiten lässt, muss ein Mitgliedstaat, wenn er von der Befugnis Gebrauch macht, im Rahmen des ihm durch die Regelung der Union verliehenen Gestaltungsspielraums Umsätze der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder nicht, die Ziele und die allgemeinen Grundsätze der Sechsten Richtlinie, insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität und das Erfordernis einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Befreiungen beachten(10).
33. Was die Tragweite des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität angeht, so verbietet es dieser, wie wir gesehen haben, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. In Bezug auf Glücksspiele mit Geldeinsatz lässt sich aus den Urteilen Fischer sowie Linneweber und Akritidis ableiten, dass die verschiedenen Kategorien von Glücksspielen mit Geldeinsatz, die in einem Mitgliedstaat zugelassen werden können, wie Lotterien, Wetten, Spiele in Spielbanken, Geldspielautomaten usw. nicht miteinander in Wettbewerb stehen.
34. Würde das Gegenteil angenommen, so würde im Ergebnis Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 ein großer Teil seiner praktischen Wirksamkeit genommen, weil damit die Mitgliedstaaten letztlich gezwungen würden, eine Politik des Alles oder Nichts zu betreiben, d. h. überhaupt kein Glücksspiel mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien oder sie alle zu befreien.
35. Unter dem Blickwinkel der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität damit, dass ein und dasselbe Glücksspiel mit Geldeinsatz unterschiedlich behandelt wird, je nachdem, ob es rechtmäßig oder unrechtmäßig ausgeübt wird oder nach Maßgabe der Identität und der Rechtsform der Person, die es veranstaltet oder betreibt. Dagegen hindert dieser Grundsatz nicht daran, bestimmte Kategorien von Glücksspielen mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien, andere Kategorien dagegen nicht.
36. Der Umstand, dass in der vorliegenden Rechtssache die von der Mehrwertsteuer befreiten Glücksspiele mit Geldeinsatz nur einen geringeren Teil der in Deutschland zugelassenen Spiele und des mit dieser Tätigkeit erzielten Gesamtumsatzes darstellen, verstößt somit nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, sofern die von der Steuer befreiten Spiele und die nicht befreiten Spiele als unterschiedliche Spiele betrachtet werden können und nicht miteinander in Wettbewerb stehen.
37. Es darf angenommen werden, dass die in Rede stehende Regelung diese Voraussetzung erfüllt, denn die von der Steuer befreiten Spiele und die nicht befreiten Spiele sind nach Kategorien festgelegt. Ferner wurde diese Regelung aufgrund des Urteils Linneweber und Akritidis und nach den schriftlichen Erklärungen der deutschen Regierung mit der Billigung der Dienste der Kommission erlassen. Auf alle Fälle hat das vorlegende Gericht keinen Zweifel daran geäußert, dass die erwähnte Regelung im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität steht.
38. Was sodann das Erfordernis der ordnungsgemäßen, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Steuerbefreiungen angeht, so dürfte es durch die in Rede stehende Regelung ebenfalls eingehalten werden. Die Festlegung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung nach Maßgabe der Spielkategorien verwendet ein Kriterium, das mir a priori für die Wirtschaftsteilnehmer klar und genau zu sein scheint.
39. Würde man diese Steuerbefreiung dagegen von mengenmäßigen Kriterien abhängig machen, böte dies sicherlich nicht die gleichen Garantien. Was insbesondere die Stichhaltigkeit des Kriteriums des Anteils des Umsatzes der steuerbefreiten Spiele angeht, würde ein solches Kriterium diese Wirtschaftsteilnehmer in Ungewissheit versetzen, weil es erst im Nachhinein überprüft werden könnte und der mit einem oder mehreren Spielen im Einzelnen erzielte Umsatz sich von Jahr zu Jahr erheblich unterscheiden kann.
40. Die in Rede stehende deutsche Regelung steht daher meines Erachtens mit der Systematik des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 in Einklang. Sie erscheint mir auch den Zielen dieser Bestimmungen angemessen.
41. Schließlich spricht für die Steuerbefreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz kein Grund des Allgemeininteresses. Im Unterschied zu den Tätigkeiten im Sinne von Art. 132 der Richtlinie 2006/112, die die Postdienstleistungen, Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen, Aus‑ und Fortbildung, kulturelle Dienstleistungen usw. betreffen, soll sie für diese besondere wirtschaftliche Betätigung keine günstigere Behandlung im Bereich der Mehrwertsteuer sicherstellen.
42. Die Steuerbefreiung, die Glücksspielen zugutekommen kann, ist durch praktische Erwägungen veranlasst, da sich Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen(11). Die Mehrwertsteuer ist nämlich eine Verbrauchsteuer, deren Besteuerungsgrundlage die für die Lieferung eines Gegenstands oder die Erbringung einer Dienstleistung empfangene Gegenleistung ist. Dieses System lässt sich nicht leicht auf Glücksspiele mit Geldeinsatz anwenden, bei denen die Verbraucher Einsätze im Austausch gegen die Chance auf einen Gewinn zahlen, der gegebenenfalls einem höheren Betrag entsprechen kann.
43. Man könnte auch in Anbetracht der den Mitgliedstaaten in Art. 401 der Richtlinie 2006/112 zugebilligten Möglichkeit, eine Sonderabgabe auf Glücksspiele beizubehalten oder einzuführen, die nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, daran denken, dass die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auch verhindern soll, dass Glücksspiele einer Doppelbesteuerung unterliegen.
44. Ich verstehe diese Bestimmungen dahin, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, jedes Glücksspiel entweder einer Sonderabgabe oder der Mehrwertsteuer zu unterwerfen.
45. Aus dieser Zielsetzung lässt sich daher nicht ableiten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, einen überwiegenden oder einen bestimmten Teil der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer zu befreien, denn die Frage, ob die in einem Staat veranstalteten oder betriebenen Spiele sich gut oder schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen, hängt gerade davon ab, welche Spiele in diesem Staat zugelassen sind, und die Palette der in der Europäischen Union angebotenen Spiele kann von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich sein.
46. Es steht nämlich fest, dass die Zahl der in einem Mitgliedstaat zugelassenen Glücksspiele und die Bedingungen, unter denen sie veranstaltet oder betrieben werden können, in Ermangelung einer Harmonisierung im Unionsrecht weiterhin der Regelungsbefugnis dieses Staates unterliegen. Es steht ebenfalls fest, dass die Mitgliedstaaten aus kulturellen Gründen und insbesondere wegen der Gefahren, die diese besondere wirtschaftliche Betätigung für die öffentliche Ordnung und die Verbraucher mit sich bringt, deren Ausübung beschränken und ein Glücksspiel oder eine Form des Glücksspiels mit Geldeinsatz in ihrem Hoheitsgebiet vollständig verbieten können(12).
47. Ich könnte mir daher sehr gut vorstellen, dass alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Glücksspiele in Anbetracht der von diesem Staat für ihre Veranstaltung bzw. ihren Betrieb festgelegten Bedingungen sich für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen, wie die Geldspielautomaten im Hinblick auf das Urteil Glawe, so dass keines von ihnen von der Steuer befreit würde.
48. Daran wird deutlich, dass der Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 zugrunde liegende Zweck es nicht rechtfertigt, die den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmung verliehene Ermächtigung zur Steuerbefreiung durch ein mengenmäßiges oder anteilsmäßiges Kriterium zu begrenzen, das in der gesamten Union verbindlich wäre.
49. Aufgrund dieser Gesichtspunkte schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass ein Mitgliedstaat befugt ist, die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Glücksspiele mit Geldeinsatz auf eine begrenzte Zahl von Spielen wie Wetten und Lotterien zu beschränken und dieser Steuer alle anderen Glücksspiele mit Geldeinsatz einschließlich der Geldspielautomaten zu unterwerfen.

IV – Ergebnis

50.      Aufgrund der vorhergehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat befugt ist, die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Glücksspiele mit Geldeinsatz auf eine begrenzte Zahl von Spielen wie Wetten und Lotterien zu beschränken und dieser Steuer alle anderen Glücksspiele mit Geldeinsatz einschließlich der Geldspielautomaten zu unterwerfen.

1 – Originalsprache: Französisch.
2 – Richtlinie vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
3 – Sechste Richtlinie vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2007 durch die Richtlinie 2006/112.
4 – C 38/93 (Slg. 1994, I 1679).
5 – C 283/95 (Slg. 1998, I 3369, Randnrn. 27, 28 und 31).
6 – C 453/02 und C 462/02 (Slg. 2005, I 1131, Randnr. 24).
7 – Ebd. (Randnr. 29).
8 – BGBl. 2005 I S. 386, in der durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl. 2006 I S. 1095) geänderten Fassung (im Folgenden: UStG).
9 – Es handelt sich um das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Irland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.
10 – Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg (C 246/04, Slg. 2006, I 589, Randnr. 31).
11 – Urteil vom 13. Juli 2006, United Utilities (C 89/05, Slg. 2006, I 6813, Randnr. 23).
12 – Vgl. Urteil vom 24. März 1994, Schindler (C 275/92, Slg. 1994, I 1039, Randnr. 61), im Zusammenhang mit dem Verbot von Lotterien in großem Maßstab im Vereinigten Königreich.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
10. Juni 2010(*)
„Vorabentscheidungsersuchen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 135 Abs. 1 Buchst. i – Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz – Bedingungen und Beschränkungen – Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten“
In der Rechtssache C‑58/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 17. Dezember 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Februar 2009, in dem Verfahren
Leo-Libera GmbH
gegen
Finanzamt Buchholz in der Nordheide
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter E. Levits, A. Borg Barthet und J.‑J. Kasel (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
–        der Leo-Libera GmbH, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Hansen,
–        der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma, C. Blaschke und B. Klein als Bevollmächtigte,
–        der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von P. Vlaemminck, Y. T’Jampens und A. Hubert, advocaten,
–        Irlands, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von N. Travers, BL,
–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten im Beistand von N. Shaw, Barrister,
–        der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. März 2010
folgendes
Urteil
1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Leo‑Libera GmbH (im Folgenden: Leo‑Libera) und dem Finanzamt Buchholz in der Nordheide (im Folgenden: Finanzamt) über die Erhebung von Umsatzsteuer auf Einnahmen aus der Veranstaltung von Glücksspielen mit Geldspielautomaten.
 Rechtlicher Rahmen
 Unionsrecht
3        Art. 131 der Richtlinie 2006/112 lautet:
„Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen.“
4        Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
i)      Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden …“
5        Vor Inkrafttreten der Richtlinie 2006/112 war die einschlägige Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie). Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 und Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie haben denselben Wortlaut.
 Nationales Recht
6        § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (BGBl. 2005 I S. 386) in der auf den Ausgangssachverhalt anwendbaren Fassung (im Folgenden: UStG) sieht vor, dass „die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“, der Umsatzsteuer unterliegen.
7        Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der bis einschließlich 5. Mai 2006 geltenden Fassung waren von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen steuerfrei
„die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird“.
8        In der Folge des Urteils vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis (C‑453/02 und C‑462/02, Slg. 2005, I‑1131), wurde § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 2005 durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (StEindämmG) vom 28. April 2006 (BGBl. 2006 I S. 1095) mit Wirkung vom 6. Mai 2006 geändert. Nunmehr sind umsatzsteuerfrei
„die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird“.
9        Nach dem UStG in Verbindung mit dem Rennwett- und Lotteriegesetz (im Folgenden: RennwLottG) sind Pferderennwetten („Pferdewetten“), Wetten zu festen Odds („Oddset-Wetten“), Lotterien und Ausspielungen von der Umsatzsteuer befreit.
 Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
10      Leo-Libera betreibt eine Spielhalle mit Geldspielautomaten. In ihrer Umsatzsteuer‑Voranmeldung für den Monat Januar 2007 erklärte sie ihre daraus erzielten Umsätze. Gegen die Festsetzung ihrer Umsatzsteuervorauszahlung durch das Finanzamt legte sie Einspruch ein und machte geltend, diese Umsätze seien von der Umsatzsteuer befreit. Ihrer Ansicht nach verstößt die Neuregelung von § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 2005 durch das StEindämmG gegen das Gemeinschaftsrecht.
11      Gegen die Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet durch das Finanzamt erhob Leo‑Libera Klage beim Finanzgericht. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die fraglichen Umsätze nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerbefreit seien. Nach dieser Vorschrift seien ausschließlich Umsätze befreit, die unter das RennwLottG fielen. Dazu gehörten die Umsätze mit Geldspielautomaten nicht. Ferner erlaube Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 den Mitgliedstaaten, Ausnahmen von der Steuerbefreiung zuzulassen.
12      Zur Begründung ihrer Revision vor dem Bundesfinanzhof führt Leo‑Libera aus, nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 dürfe ein Mitgliedstaat nicht ausschließlich Wetten und Lotterien von der Umsatzsteuer befreien, sondern müsse auch „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ befreien. Zwar könnten die nationalen Gesetzgeber diese Befreiung unter Bedingungen und Beschränkungen stellen. Sie seien jedoch daran gehindert, das „sonstige Glücksspiel mit Geldeinsatz“ generell zu besteuern. Da aber nach deutschem Recht etwa 63 % der gesamten in Deutschland erzielten Glücksspielumsätze umsatzsteuerpflichtig seien, komme die in der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung nur noch dem geringeren Teil der Umsätze zugute. Die nationalen Rechtsvorschriften seien daher nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Zudem verstoße diese Regelung gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, da sie die Automatenaufsteller gegenüber den öffentlichen Spielbanken benachteilige, denn Letztere könnten die Umsatzsteuer auf die Spielgäste abwälzen.
13      Der Bundesfinanzhof äußert Zweifel bezüglich der Übereinstimmung von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Gemeinschaftsrecht. Nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof seien die Veranstaltung und der Betrieb von Glücksspielen mit Geldeinsatz grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien. Wegen des übereinstimmenden Wortlauts der beiden Vorschriften gelte das Gleiche für Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112.
14      Diese Steuerbefreiung werde aber durch § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG auf eine begrenzte Anzahl von Spielen, nämlich Lotterien und Wetten, beschränkt, obwohl diese nur den geringeren Teil der Spielvorgänge in Deutschland und des mit dieser Tätigkeit in Deutschland erzielten Umsatzes ausmachten.
15      Das vorlegende Gericht fragt sich deshalb, ob der deutsche Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum, den ihm das Gemeinschaftsrecht einräume, bei der Gesetzesreform von 2006 nicht überschritten habe.
16      Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn‑)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?
 Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
17      Mit Schriftsatz, der am 17. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Leo‑Libera nach Art. 61 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt.
18      Der Gerichtshof kann gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (Urteile vom 10. Februar 2000, Deutsche Post, C‑270/97 und C‑271/97, Slg. 2000, I‑929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002, Philips, C‑299/99, Slg. 2002, I‑5475, Randnr. 20).
19      Der Gerichtshof ist nach Anhörung des Generalanwalts der Ansicht, dass er im vorliegenden Fall über alle Angaben verfügt, die erforderlich sind, um über die ihm vorgelegte Frage zu entscheiden, und dass diese nicht anhand eines vor ihm nicht erörterten Vorbringens geprüft werden muss.
20      Der Antrag auf Anordnung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist daher zurückzuweisen.
 Zur Vorlagefrage
21      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien.
22      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 135 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. entsprechend zur Sechsten Richtlinie Urteil vom 13. Juli 2006, United Utilities, C‑89/05, Slg. 2006, I‑6813, Randnr. 21).
23      Zudem muss die Auslegung der in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe mit den Zielen im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. entsprechend Urteil United Utilities, Randnr. 22).
24      Was insbesondere Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele betrifft, ist festzustellen, dass die Steuerbefreiung, die ihnen zugutekommt, durch praktische Erwägungen veranlasst ist, da sich Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen, und nicht, wie es bei bestimmten im sozialen Bereich erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse der Fall ist, durch den Willen, diesen Tätigkeiten eine günstigere mehrwertsteuerliche Behandlung zu gewährleisten (Urteil United Utilities, Randnr. 23).
25      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 wirksam dahin einschränken können, dass die Befreiung nur dem geringeren Teil der in ihrem Hoheitsgebiet veranstalteten Glücksspiele mit Geldeinsatz zugutekommt, der entweder in Abhängigkeit von der Zahl der zugelassenen Spiele oder anhand des mit diesen erzielten Umsatzes bestimmt wird.
26      Aus der Formulierung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 selbst ergibt sich zunächst, dass dieser den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Befreiung oder Besteuerung der betreffenden Umsätze einen weiten Wertungsspielraum eingeräumt hat, da er ihnen gestattet, die Bedingungen und Beschränkungen festzulegen, von denen die Gewährung der Befreiung abhängig gemacht werden kann.
27      Ferner liefert der Wortlaut des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eine mengenmäßige Beschränkung gleich welcher Art einführen wollte, etwa um sicherzustellen, dass mindestens 50 % der in einem Mitgliedstaat betriebenen und veranstalteten Glücksspiele mit Geldeinsatz oder mindestens 50 % der mit dem Betrieb und der Veranstaltung dieser Spiele erzielten Umsätze unter die darin vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fallen können.
28      Dem steht in Anbetracht der Zielsetzung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 und der allgemeinen Systematik, die dieser Richtlinie zugrunde liegt, nicht entgegen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Veranstaltung und der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien sind (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juni 1998, Fischer, C‑283/95, Slg. 1998, I‑3369, Randnr. 25, und Linneweber und Akritidis, Randnr. 23).
29      Was nämlich erstens die Zielsetzung der fraglichen Befreiung angeht, steht es den Mitgliedstaaten im Bereich der Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht nur frei, die Bedingungen und Beschränkungen der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 geregelten Befreiung festzulegen (Urteile Fischer, Randnr. 25, und Linneweber und Akritidis, Randnr. 23), sondern es ist auch ihrem Ermessen überlassen, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten oder sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C‑275/92, Slg. 1994, I‑1039, Randnr. 61, und vom 21. September 1999, Läärä u. a., C‑124/97, Slg. 1999, I‑6067, Randnr. 35).
30      Wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann ein Mitgliedstaat daher veranlasst sein, das Angebot an Glücksspielen mit Geldeinsatz auf die Arten von Spielen zu beschränken, die sich für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen, so dass die praktischen Erwägungen, die, wie in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Befreiung zugrunde liegen, für sie nicht gelten.
31      Eine Auslegung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112, wonach diese Bestimmung, wie Leo‑Libera vorträgt, einen Mitgliedstaat, der einen Ansatz wie den in der vorstehenden Randnummer beschriebenen gewählt hat, gleichwohl dazu verpflichten würde, mindestens 50 % der zugelassenen Spiele und/oder die Arten solcher Spiele, mit denen auf dem Markt für alle Glücksspiele mit Geldeinsatz mindestens 50 % des Umsatzes erzielt werden, von der Mehrwertsteuer zu befreien, wäre demnach sowohl mit dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Ziel als auch mit dem in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsatz, dass Ausnahmebestimmungen zu einem allgemeinen Grundsatz eng auszulegen sind, offensichtlich nicht vereinbar.
32      Was zweitens die Systematik der Richtlinie 2006/112 betrifft, steht fest, dass sowohl die Höhe der Umsätze mit Spielen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, als auch die Höhe der Umsätze mit nicht steuerbefreiten Spielen über die Zeit erheblich variieren kann, so dass die einer bestimmten Art von Glücksspiel mit Geldeinsatz zugutekommende Mehrwertsteuerbefreiung bei Zugrundelegung der von Leo‑Libera vertretenen Auslegung ein Mal vereinbar und ein anderes Mal unvereinbar mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 sein könnte.
33      Eine solche Auslegung könnte damit nicht nur zu einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit führen, sondern liefe auch dem Geist des Art. 131 dieser Richtlinie zuwider, der eine korrekte und einfache Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiungen verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg, C‑246/04, Slg. 2006, I‑589, Randnr. 31).
34      Hinzu kommt schließlich, dass entgegen dem Vorbringen von Leo‑Libera der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der besagt, dass gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Leistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen ebenfalls nicht entgegensteht.
35      Dieser Grundsatz kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass er daran hindert, eine Art von Glücksspiel mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer zu befreien, eine andere dagegen nicht, sofern die beiden Arten von Spielen nicht miteinander im Wettbewerb stehen, da sonst Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 und dem weiten Wertungsspielraum, der den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung eingeräumt ist, jede praktische Wirksamkeit genommen würde.
36      Ausweislich der dem Gerichtshof vorgelegten Akten behandelt die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung gleichartige Glücksspiele mit Geldeinsatz, die als miteinander im Wettbewerb stehend betrachtet werden können, mehrwertsteuerlich nicht unterschiedlich.
37      Dass die von der Mehrwertsteuer befreiten Glücksspiele mit Geldeinsatz wie im Ausgangsverfahren nur den geringeren Teil der im Inland zugelassenen Spiele ausmachen und/oder mit ihnen nur der geringere Teil des dort im Glücksspielbereich erzielten Gesamtumsatzes erwirtschaftet wird, ist also in Bezug auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität unerheblich.
38      Entgegen dem Vorbringen von Leo‑Libera ist hinsichtlich dieses Grundsatzes ebenfalls ohne Belang, dass die Höhe einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Glücksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die für diese Tätigkeit anfallende Mehrwertsteuer angepasst wird, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralität auf eine solche Abgabe keine Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil Fischer, Randnr. 30).
39      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien.
 Kosten
40      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien.
Unterschriften


Zur Umsatzsteuerbefreiung von Glücksspielen

Die Umsatzsteuer ist europarechtlich harmonisiert, d.h. einheitlich durch die RICHTLINIE  2006/112/EG DES RATES vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, 11.12.2006, p.1) vormals (Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern) geregelt.  weiterlesen

Musterbrief an den EuGH i.S. USt. auf Glücksspiel
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zuletzt aktualisiert: 08.07.2013