Freitag, 19. Juni 2015

VG Gießen: Verbot von Außenwerbung

Keine Namen als Ergänzung zu "Spielhalle"

Kein freundliches Logo in Hessen



Das Hessische Spielhallengesetz lässt in der Außenwerbung von Spielstätten neben der Bezeichnung "Spielhalle" keine Beifügung eines Namenszusatzes oder Logos wie "Löwen-Logo-Play" zu. 

Das bestätigte das Verwaltungsgericht Gießen. 
Das "freundlich blickende und Sympathie ausströmende" Löwengesicht von Löwen Play gilt laut Gericht als "besonders auffälliger, zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb."
  In dem konkreten Fall hatte die Stadt Marburg verlangt, den Namen und den Löwenkopf von einer Spielhalle zu entfernen. Dagegen hatte der Hallenbetreiber Beschwerde eingelegt. Diese wurde zurückgewiesen. Der Beschluss ist nun unanfechtbar, wie das Gericht mitteilt.

Zwar erlauben die Vollzugshinweise zum Hessischen Spielhallengesetz, den Namen der Betreiberfirma neben der Bezeichnung zu führen. Aber nur, solange vom Namen kein zusätzlicher Spielanreiz ausgeht. Das Gericht argumentierte jedoch anders: "Bei der von der Antragstellerin verwendeten Beschriftung "Löwen - Logo - Play" handelt es sich bereits nicht um den Namen des Unternehmens.

Dieser lautet 'Löwen Play GmbH'."

Zusätzlich würde der freundliche blickende Löwe Sympathie ausstrahlen und damit den Namen "Löwen-Play" mit positivem Inhalt füllen. Daraus würde sich eine "erhebliche Anreizwirkung zum Spontanbesuch der Spielhallen bieten". Das sollte aus Präventionsgründen verhindert werden.

Quelle

Das Ausloten unionsrechtlicher Grenzen durch den Gesetzgeber, insbesondere der seit 1970 geltenden Verbotsnorm des Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit), ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarkeit unzulässig und verstößt durch unverhältnismäßige Eingriffe seit 1999 gegen Unionsrecht. Staatliche Einschränkungen sind rechtfertigungsbedürftig! (vgl. u.a. Winner Wetten, Rn 58; Pfleger; Fransson - ganz unten)

Glücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig?

Dass der Mitgliedstaat legitime Ziele verfolgt, genügt allein nicht, um Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen. Die Beschränkungen müssen, so die Rechtsprechung seit der grundlegenden Entscheidung in Sachen Gambelli, außerdem “geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt“ (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08)


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 115, 276 (317) entschied in einer zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2006, dass ein landesrechtlich begründetes staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.

Dem entsprach die Praxis der staatlichen Glücksspielveranstalter nicht.

Mit dem zum 1. Januar 2008 (Dietlein in Dietlein/Hecker/Ruttig (Hrsg.), Glücksspielrecht, 2008, § 29 GlüStV Rn. 6) in Kraft getretenen (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) sollte das Glücksspielmonopol der Länder aufrecht erhalten werden.

Mit dem Glücksspielstaatsvertrag sollten die staatlichen Glücksspielveranstalter die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere zur effektiven Suchtprävention, verwirklichen; zugleich wurde der Zutritt zum Markt der Glücksspiele für private Anbieter und Veranstalter massiv erschwert.
(Zu den verfassungs- und europarechtlichen Bedenken hiergegen, vgl. Hermes/Horn/Pieroth, Der Glücksspielstaatsvertrag 2007) 

Pressemitteilung Nr: 78/10 des Europäischen Gerichtshofs zu den Urteilen vom 08.09.2010
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