12.-13. März 2015
Schwerpunkt: Zwischenevaluierung des Glücksspielstaatsvertrags
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Programm (pdf-download)
Veröffentlichung der Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität Hohenheim
zur 6. Änderung der Spieleverordnung
Die 6. Verordnung zur Änderung der SpielV ist seit dem 11. November 2014 gültig.
Die neuen Regelungen zielen auf eine Stärkung des Spielerschutz es ab.
- Die Neuerungen betreffen u. a.:
- Reduzierung der zulässigen Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten von drei auf zwei Geldspielgeräte
- ab 10. November 2019
- Einführung einer gerätebezogenen und personenungebundenen Spielerkarte ab 10. Februar 2016 für neue Bauartzulassungen
- In Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen und Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, dürfen keine Geldspielautomaten aufgestellt werden
- Reduzierung des Stundenverlusts von maximal 80 auf 60 Euro
- Reduzierung des Stundengewinns von maximal 500 auf 400 Euro
- Gewinnaussichten werden auf 300 Euro begrenzt
- Verbot des Punktespiels
- Verbot eines Jackpots und anderer Sonderzahlungen und
- Regelungen zu Spielpause und Spielunterbrechung
- Unterrichtungsnachweis durch IHK ist gefordert
Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden, dabei darf der Einsatz 0,20 Euro nicht übersteigen. Die bedeutet hochgerechnet auf die Stunde 144 Euro, davon müssen 20 Euro als Kasseninhalt verbleiben. Dies würde eine Auszahlungsquote von 86,1 Prozent bedeuten.
Andererseits darf die Summe der Verluste im Verlauf einer Stunde 60 Euro nicht überschreiten. Dies würde eine Auszahlungsquote von 55,5 Prozent bedeuten.
Obwohl nach dem Glückspielstaatsvertrag die Spieler vor der Spielteilnahme über die Auszahlungszahlungsquote zu informieren sind, war es uns bisher trotz Anfragen leider nicht möglich, die Auszahlungsquote zu ermitteln.
Quelle
Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität Hohenheim
Newsletter Juni 2015
(pdf-download)
s.a.: Spielsucht: Forscher bemängeln nutzlose Regeln
Ergebnisse der Tagung „Spielhallen und Regulierung“ an der Universität Hohenheim
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