Samstag, 6. Juni 2015
Mündliche Verhandlung vor dem EuGH in der Rechtssache C-336/14 (Ince)
Rechtsanwalt Rolf Karpenstein zur Vorlage des Amtsgerichts Sonthofen
Am Mittwoch, den 10.06.2015 ab 9:30 Uhr werden vor den fünf Richtern der ersten Kammer des EuGH die Plädoyers der Kommission, der Bundesregierung und der Angeklagten im Ausgangsverfahren (vertreten durch die Rechtsanwälte M. Arendts und R. Karpenstein) abgehalten. Ob die Bundesregierung das Plädoyer externen Rechtsanwälten überlässt oder ihren eigenen juristischen Mitarbeitern, ist noch unklar.
Der kroatische Richter S. Rodin dürfte sich mittlerweile tief in die umfangreichen Informationen eingearbeitet haben, die in den Akten des Ausgangsverfahrens sowohl zum Glücksspielstaatsvertrag als auch zum GlüÄndStV zur Verfügung stehen. Für die anderen Richter hat der juristische Übersetzungsdienst des EuGH
den umfangreichen Vorlagebeschluss in das Französische übersetzt. Es liegt aber auch nahe, dass sich die anderen Richter an der ebenfalls durch den juristischen Übersetzungsdienst des EuGH verfassten englischsprachigen Zusammenfassung der Vorlage ein Bild über die Vorlagefragen und die Sach- und Rechtslage machen.
In dieser englischsprachigen Zusammenfassung, deren Übersetzung ins Deutsche sich hier findet sind sorgfältig die rechtlichen Schwierigkeiten des Vorabentscheidungsverfahrens zusammengefasst. Insbesondere hat der juristische Übersetzerdienst den von vielen Gerichten und Behörden übersehenen Aspekt herausgearbeitet, dass die Vermarktungsbeschränkungen und die restriktiven Regelungen über Art und Zuschnitt von erlaubten Sportwetten sowohl im GlüStV als auch im GlüÄndStV geschaffen worden sind, um das restriktive deutsche Genehmigungsverhalten – entweder werden Genehmigungen nur an staatliche Anbieter verteilt oder in einem undurchdringlichen Verfahren an max. 20 Veranstalter – und den damit einhergehenden Eingriff in die Grundfreiheiten zu legitimieren, und nicht als Eingriffsnormen, die neben dem praktisch unüberwindbaren Genehmigungsvorbehalt zur Anwendung gelangen können. Das hatte auch die Angeklagte in ihrer Stellungnahme an den EuGH hervorgehoben.
Die wirkliche Bedeutung der Vermarktungsbeschränkungen, wie dem Internetverbot, und die wirkliche Bedeutung der Bestimmungen über Art und Zuschnitt erlaubter Sportwetten, wie das auslegungsbedürftige Verbot von „Wetten auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses“ in ´§ 21 Abs. 4 S. 3 GlüÄndStV hatte schon das Bundesverwaltungsgericht in drei Urteilen vom 24. November 2010 zutreffend gesehen. Damals hatten die Leipziger Richter zutreffend klargestellt, dass die Bestimmungen über Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten und die Vorgaben für deren Vermarktung im GlüStV nicht die privaten Sportwettenanbieter oder ‑vermittler beschränken, sondern nur das Angebot der nicht grundrechtsfähigen staatlichen oder staatlich beherrschen Monopolträger regeln, um den mit dem nur für wenige überwindbaren Genehmigungsvorbehalt einhergehenden Eingriff in Grundrechte und Grundfreiheiten verhältnismäßig zu gestalten (BVerwG, 8 C 13.09, Rn. 30, 14. und 15.09, Rn. 26). Weil dem so ist, können – entgegen einem häufig zu beobachtenden Missverständnis – die Beschränkungen und die Vorschriften über Art und Zuschnitt erlaubter Sportwetten und die Vermarktungsbeschränkungen in den Staatsverträgen weder mittelbar (über die Prüfung einer „Erlaubnisfähigkeit“) noch unmittelbar Grundlage für staatliche Eingriffe gegenüber all denjenigen privaten Wettanbietern sein, die – wie jüngst das VG Wiesbaden (Beschlüsse vom 16.4.2015 und vom 05.05.2015) und das VG Frankfurt (Beschluss vom 27.05.2015) bestätigt haben – bis heute unionsrechtswidrig von einer deutschen Genehmigung ausgeschlossen sind.
Mit einer Entscheidung des EuGH ist kaum vor Ende des Jahres 2015 zu rechnen, nachdem der Gerichtshof zuerst die Schlussanträge des polnischen Generalanwaltes Szpunar abwarten und auswerten wird und die dezidierte Beantwortung der zahlreichen Vorlagefragen aufwendig ist. Ob es bezüglich der ein oder anderen Frage zu einer überraschenden Entscheidung durch die erste Kammer, die die Branche schon das ein oder andere Mal überrascht hat, bleibt abzuwarten. Der EuGH sollte aber auch abgewartet werden. Die Vorlagefragen lassen nicht in ihrer Gesamtheit eine Auslegung des Unionsrechts zu, die der zum Teil sehr restriktiven deutschen Rechtsprechung im Bereich der Sportwetten, den Glücksspielstaatsverträgen und dem Konzessionsverfahren die Absolution erteilt, zumal auch die ausgewogene Stellungnahme der Europäischen Kommission an den EuGH eindeutiger kaum sein könnte. Bedenklich und befremdlich sind deshalb nationale behördliche oder gar richterliche Entscheidungen, die dem GlüÄndStV und dem Genehmigungsverfahren für Wettveranstalter unkritisch gegenüberstehen, ohne sich überhaupt mit den Aspekten zu befassen, die das vorlegende Gericht aus Sonthofen und die Kommission aufgeworfen haben und die alsbald Gegenstand einer EuGH-Entscheidung sein werden.
Mit Spannung wird erwartet, wie sich die Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung positioniert. Nachdem der Bund mittlerweile über die deutsche Telekom Sportwetten auf der Grundlage einer österreichischen Lizenz in Deutschland veranstaltet und damit zeigt, dass auch er – wie die Hessische Landesregierung – von der Unionsrechtswidrigkeit des GlüÄndStV und des Konzessionsverfahrens ausgeht, wäre alles andere als eine deutliche Abkehr von der schriftlichen Stellungnahme des Referats EA5 im BMWE eine inkohärente Überraschung. Unter Rechtsexperten gilt zudem als sicher, dass auch der Bund gegen die restriktive Auslegung des Unionsrechts durch den 8. Senat beim BVerwG unter seinem früheren Vorsitzenden Prof. Dr. Dr. Rennert argumentieren wird. Der Bund vertreibt nämlich – nach deutschem Recht unerlaubt – mit gutem Grund über die von ihm beherrschte Telekom Sportwetten, ohne sich an diejenigen Vermarktungsbeschränkungen und Bestimmungen über Art und Zuschnitt erlaubter Sportwetten zu halten, die geschaffen wurden, um das restriktive Genehmigungssystem verfassungsrechtlich und unionsrechtlich zu legitimieren, also nicht als Beschränkung der Grundfreiheiten, sondern zum Schutze der unionsrechtlich durch Artikel 56 AEUV begünstigten Wettanbieter vor einem fiskalischen Monopol oder Oligopol. Will der Bund widersprüchliches Verhalten vermeiden, wird er daher beipflichten, dass das Fehlen einer Erlaubnis nicht zum Anlass für staatliche Eingriffe genommen werden darf, schon gar nicht über den Umweg der „Erlaubnisfähigkeit“, die anhand der materiellen Beschränkungen des GlüStV oder des GlüÄndStV geprüft wird. Diese Beschränkungen müssten – wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme (Anlage 6, Rn. 155) zutreffend ausführt – nur im Falle eines Konzessionserhalts zur Legitimation des damit einhergehenden Wettbewerbsvorteils gegenüber den von einer Erlaubnis ausgeschlossenen Anbietern eingehalten werden.
Mit Spannung wird auch erwartet, ob der Gerichtshof, insbesondere der Berichterstatter, Fragen stellen wird. Fragen drängen sich insbesondere zur Fortsetzung der in Vorlagebeschluss angesprochenen Gefahr der Günstlingswirtschaft auf. Interessant für den EuGH dürfte daher auch das Schicksal des staatlichen Gemeinschaftsunternehmens ODS GmbH im Genehmigungsverfahren sein. Dieses von den Dauermandanten der Verwaltungshelfer und Prozessbevollmächtigten der Konzessionsstelle begünstigte Unternehmen ist nach richtiger Auffassung von mindestens fünf Glücksspielreferenten wegen der Verletzung des Trennungsgebotes (§ 21 Abs. 3 GlüÄndStV) von vornherein nicht genehmigungsfähig. Dennoch rangiert die ODS auf einem Podiumsplatz unter den ersten 20. Wer FIFAische Zustände präferiert, weil er davon profitiert, mag sich daran nicht stören. Wer jedoch als Amtsträger in einem Exekutivausschuss einer Auswahlentscheidung zustimmt, obwohl ein staatlicher Kandidat kandidiert, der nach der eigenen Überzeugung nicht genehmigungsfähig ist, macht etwas falsch, und zwar mit Absicht.
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Blume Ritscher Nguyen Rega Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
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Online: www.raeblume.de
s.a.:
Mittwoch, 29. April 2015
EuGH: Mündliche Verhandlung in der Rechtssache C-336/14 (Ince)
EuGH: mündl. Verhandlung der Rs. Ince; C-336/14
Das Fiasko beim Sportwetten-Konzessionsverfahren: Klärung durch den EuGH?
Der Generalanwalt SZPUNAR hält deutschens Sportwettenkonzessionsverfahren für europarechtswidrig
(Schlussanträge vom 22. Oktober 2015, Rs. C-336/14)
Nutzlos und zynisch
Mit seinem Schlussanträgen sprach sich der Generalanwalt gegen den GlüStV 2012 aus und kritisiert deutlich das Lizenzierungsverfahren. Seit dreieinhalb Jahren sei keine Erlaubnis erteilt worden, "diese Praxis macht das ganze Erlaubnisverfahren natürlich nutzlos. (...) Es wäre zynisch, von einem Wirtschaftsteilnehmer zu verlangen, dass er sich einem Verfahren unterzieht, das zum Scheitern verurteilt ist."
Der Glücksspielstaatsvertrag basiere darauf, "dass er nur für staatliche Einrichtungen gilt."
Deshalb kann man von einem Wirtschaftsteilnehmer kaum erwarten, "dass er eine solche Erlaubnis beantragt, wenn das Gesetz daran ausdrücklich hindert."