Veröffentlicht am 10. Juni 2015
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 27.05.2015 die Erteilung von Sportwetten-Konzessionen an ausgewählte Bewerber gestoppt und das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, verpflichtet, bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage des Antragstellers das Konzessionsverfahren noch offenzuhalten.
Der Antragsteller ist ein in Frankfurt am Main ansässiger
Sportwettenanbieter. Er ist im Rahmen des Auswahlverfahrens gegenüber
zwanzig weiteren Bewerbern unterlegen und hat die begehrte
Sportwettenkonzession nicht erhalten. Ihm wurde bei der Ablehnung seines
Antrags mitgeteilt, dass er im Rahmen eines Auswahlverfahrens, das
bestimmten Kriterien umfasst, die in einer Sitzung des
Glücksspielkollegiums als sachgemäß und gleichmäßig angewendet bestätigt
wurden, nicht die notwendige Punktzahl für die Vergabe der Konzession
erreicht habe.
Daraufhin hat der Antragsteller das zuständige Verwaltungsgericht in Frankfurt/Main angerufen und im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, die Erteilung der Konzession an die zwanzig ausgewählten Sportwettenbetreiber zunächst zurückzustellen, um das Konzessionsverfahren so lange offenzuhalten, bis über seine Klage hiergegen entschieden worden ist.
Hintergrund dieses Verfahrens ist eine Veröffentlichung des Landes Hessen im Amtsblatt der Europäischen Union vom 08.08.2012, mit der die beabsichtigte Vergabe von bis zu zwanzig Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten befristet bis zum 30. Juni 2019 angekündigt wurde. Das Konzessionsverfahren sollte laut dieser Bekanntmachung in zwei Stufen durchgeführt werden, wobei eine Auswahl nach verschiedenen Kriterien entnommen dem Glücksspielstaatsvertrag erfolgen sollte. Für die einzelnen Kriteriengruppen sollten unterschiedliche Punktzahlen vergeben werden können. Hierbei mussten die Antragsteller Angaben zu den unterschiedlichen Kriteriengruppen, wie z.B. die Gewährleistung der Ziele nach dem Glücksspielstaatsvertrag, die Sicherstellung der Informationsund Kontrollbefugnisse der Behörden, der Nachweis finanzieller Leistungsfähigkeit u.ä. machen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass das gesamte Konzessionsverfahren intransparent und damit die Auswahlentscheidung rechtswidrig sei.
Demgegenüber vertritt der Antragsgegener die Auffassung, dass Eignungskriterien auch während des Verfahrens noch konkretisiert werden durften. Es stehe dem Land auch frei, das Verfahren in mehreren Stufen durchzuführen. Das Glücksspielkollegium bestehe jeweils aus einem Mitglied aller 16 Bundesländer und sei deshalb genauso wie entsprechende Gremien im Rundfunkbereich demokratisch legitimiert.
Das erkennende Gericht hat nunmehr in dem Eilverfahren entschieden, dass die Erteilung der Sportwettenkonzessionen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zunächst zu unterbleiben habe. Es konnte im Rahmen der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage feststellen, dass der Anspruch des unterlegenen Mitbewerbers auf ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren verletzt sei.
Dieser verfahrensrechtliche Anspruch folge unmittelbar aus dem Glücksspielstaatsvertrag, der Bezug auf das aus den Grundregeln des EU Vertrages abzuleitende Transparenzgebot nehme. Das Gericht ist der Auffassung, dass weder aus der Ausschreibung noch aus dem Gesetzestext hinreichend und sicher erkennbar sei, welche Anforderungen die Antragsteller bzw. die Bewerber um Sportwettenkonzessionen zu erfüllen hätten. Die maßgeblichen Kriterien sowohl für die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen als auch für die Auswahlentscheidung müssten klar, präzise und eindeutig im voraus jedem Bewerber bekannt gegeben werden. Damit könnten diese die Anforderungen einschätzen und ein unter diesen Umständen bestmögliches Angebot abgeben.
Das Gericht schloss sich damit einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts in Wiesbaden vom 05.05.2015 an, welches ebenso die mangelhafte Transparenz festgestellt und deshalb auch die Konzessionsvergabe an weitere ausgewählte Bewerber unterbunden hatte.
Insbesondere teilt die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die erheblichen Bedenken daran, dass sich das Land Hessen an das Votum des Glückspielkollegiums gebunden sieht. Ein Votum des Glückspielkollegiums könne allenfalls verwaltungsinterne, unselbständige Mitwirkungshandlungen darstellen, aber kein in einem Verwaltungsverfahren bindendes Votum darstellen. Diese Entscheidungskompetenz obliege allein den ordnungsberechtigten Behörden.
Durch das mit Fehlern behaftete Verwaltungsverfahren habe der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Konzessionen zunächst nicht an die ausgewählten Mitbewerber vergeben werden dürften.
Zwar hätten die zwanzig Sportwettenkonzessionäre ein nicht unerhebliches Interesse daran, die ihnen zugedachten Konzessionen nach nunmehr zwei Jahren endlich zu erhalten und zu nutzen, jedoch überwiege der Grundsatz des transparenten und diskriminierungsfreien Verwaltungsverfahrens.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde – einzulegen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel – möglich.
AZ: 2 L 3002/14.F
Daraufhin hat der Antragsteller das zuständige Verwaltungsgericht in Frankfurt/Main angerufen und im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, die Erteilung der Konzession an die zwanzig ausgewählten Sportwettenbetreiber zunächst zurückzustellen, um das Konzessionsverfahren so lange offenzuhalten, bis über seine Klage hiergegen entschieden worden ist.
Hintergrund dieses Verfahrens ist eine Veröffentlichung des Landes Hessen im Amtsblatt der Europäischen Union vom 08.08.2012, mit der die beabsichtigte Vergabe von bis zu zwanzig Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten befristet bis zum 30. Juni 2019 angekündigt wurde. Das Konzessionsverfahren sollte laut dieser Bekanntmachung in zwei Stufen durchgeführt werden, wobei eine Auswahl nach verschiedenen Kriterien entnommen dem Glücksspielstaatsvertrag erfolgen sollte. Für die einzelnen Kriteriengruppen sollten unterschiedliche Punktzahlen vergeben werden können. Hierbei mussten die Antragsteller Angaben zu den unterschiedlichen Kriteriengruppen, wie z.B. die Gewährleistung der Ziele nach dem Glücksspielstaatsvertrag, die Sicherstellung der Informationsund Kontrollbefugnisse der Behörden, der Nachweis finanzieller Leistungsfähigkeit u.ä. machen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass das gesamte Konzessionsverfahren intransparent und damit die Auswahlentscheidung rechtswidrig sei.
Demgegenüber vertritt der Antragsgegener die Auffassung, dass Eignungskriterien auch während des Verfahrens noch konkretisiert werden durften. Es stehe dem Land auch frei, das Verfahren in mehreren Stufen durchzuführen. Das Glücksspielkollegium bestehe jeweils aus einem Mitglied aller 16 Bundesländer und sei deshalb genauso wie entsprechende Gremien im Rundfunkbereich demokratisch legitimiert.
Das erkennende Gericht hat nunmehr in dem Eilverfahren entschieden, dass die Erteilung der Sportwettenkonzessionen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zunächst zu unterbleiben habe. Es konnte im Rahmen der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage feststellen, dass der Anspruch des unterlegenen Mitbewerbers auf ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren verletzt sei.
Dieser verfahrensrechtliche Anspruch folge unmittelbar aus dem Glücksspielstaatsvertrag, der Bezug auf das aus den Grundregeln des EU Vertrages abzuleitende Transparenzgebot nehme. Das Gericht ist der Auffassung, dass weder aus der Ausschreibung noch aus dem Gesetzestext hinreichend und sicher erkennbar sei, welche Anforderungen die Antragsteller bzw. die Bewerber um Sportwettenkonzessionen zu erfüllen hätten. Die maßgeblichen Kriterien sowohl für die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen als auch für die Auswahlentscheidung müssten klar, präzise und eindeutig im voraus jedem Bewerber bekannt gegeben werden. Damit könnten diese die Anforderungen einschätzen und ein unter diesen Umständen bestmögliches Angebot abgeben.
Das Gericht schloss sich damit einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts in Wiesbaden vom 05.05.2015 an, welches ebenso die mangelhafte Transparenz festgestellt und deshalb auch die Konzessionsvergabe an weitere ausgewählte Bewerber unterbunden hatte.
Insbesondere teilt die zweite Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die erheblichen Bedenken daran, dass sich das Land Hessen an das Votum des Glückspielkollegiums gebunden sieht. Ein Votum des Glückspielkollegiums könne allenfalls verwaltungsinterne, unselbständige Mitwirkungshandlungen darstellen, aber kein in einem Verwaltungsverfahren bindendes Votum darstellen. Diese Entscheidungskompetenz obliege allein den ordnungsberechtigten Behörden.
Durch das mit Fehlern behaftete Verwaltungsverfahren habe der Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Konzessionen zunächst nicht an die ausgewählten Mitbewerber vergeben werden dürften.
Zwar hätten die zwanzig Sportwettenkonzessionäre ein nicht unerhebliches Interesse daran, die ihnen zugedachten Konzessionen nach nunmehr zwei Jahren endlich zu erhalten und zu nutzen, jedoch überwiege der Grundsatz des transparenten und diskriminierungsfreien Verwaltungsverfahrens.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde – einzulegen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel – möglich.
AZ: 2 L 3002/14.F
Quelle: Pressestelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
s.a.:
Verwaltungsgericht Frankfurt: Sportwettenkonzessionsverfahren rechtswidrig
Beschlüsse des „Glücksspielkollegiums“ grundsätzlich in Frage gestellt
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Beschlüsse des „Glücksspielkollegiums“ grundsätzlich in Frage gestellt
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