Dienstag, 23. Juni 2015

BFH: Ist die Erhebung der Spielvergnügungsteuer verfassungsgemäß und unionsrechtskonform?


BFH Anhängiges Verfahren, II R 21/15 (Aufnahme in die Datenbank am 19.6.2015)

Ist die Erhebung der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer verfassungsgemäß und unionsrechtskonform?

Verfassungsmäßigkeit der hamburgischen Spielvergnügungsteuer - kalkulatorische Abwälzbarkeit der Steuer:

Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der als Spielvergnügungsteuerfestsetzung wirkenden Steueranmeldung, soweit das Finanzamt die Steuer auf den von Kontrollmodulen gezählten Spieleinsatz erhebt und Einsätze in vollem Umfang der Besteuerung zugrunde gelegt werden ohne die Beträge auszuscheiden, die von den Spielern weitergespielt werden?

-- Zulassung durch BFH --

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

SpVStG HA § 1 Abs 3; SpVStG HA § 12; GG Art 105 Abs 2a; GG Art 3 Abs 1

Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 27.8.2014 (2 K 257/13)

Quelle


Künftig bemisst sich die Vergnügungssteuer in Lindlar nicht mehr nach dem Einspielergebnis sondern nach dem Spieleinsatz

Einstimmig bei einer Enthaltung machte der Haupt- und Finanzausschuss den Weg frei zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde. Lindlar erhofft sich dadurch Mehreinnahmen von rund 5000 Euro.
Die Änderung soll bereits ab dem 1.Juli gelten, endgültig entscheidet der Rat in seiner Sitzung am 24. Juni.

Danach bemisst sich die Berechnung der kommunal erhobenen Steuer künftig nicht mehr – wie bisher – nach dem Einspielergebnis der Geldspiel-Automaten, sondern nach dem Einwurf der Spieler.

Zur Begründung für die Änderung hatte der Städte- und Gemeindebund darauf verwiesen, dass das Einspielergebnis technisch manipuliert werden könne.

Vergnügungssteuer
Künftig bemisst sich die Vergnügungssteuer in Lindlar nach dem Spieleinsatz bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit.

In Spielhallen und Gaststätten sind je Apparat mit Gewinnmöglichkeit und angefangenem Monat künftig fünf Prozent des Spieleinsatzes fällig.

Bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (Musik oder Unterhaltung) sind in Spielhallen monatlich 40 Euro zu zahlen, in Gaststätten sind es 30 Euro.
Quelle

Eine Vergnügungssteuererhebung nach dem Einspielergebnis (Kassenbesteuerung, Saldo II) oder nach dem Spieleinsatz ist selbstverständlich umsatzabhängig und somit unionsrechtswidrig. Diese verstößt gegen die Verbrauchssteuer- sowie gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie.

EuGH Metropol (Rs. C-440/12) Rn. 36:
"Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Proportionalität der Mehrwertsteuer zu den Preisen der betreffenden Dienstleistungen oder Gegenstände, wie aus Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie hervorgeht, eines der wesentlichen Merkmale dieser harmonisierten Steuer ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1992, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, C-200/90, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11, Pelzl u. a., Randnr. 25, und vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 40)".

Mehrwertsteuerrichtlinie
KAPITEL 4
Andere Steuern, Abgaben und Gebühren
Artikel 401
“Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.”
Neben der MWST-RL ist jedoch auch die RL 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem zu beachten. (vgl. Schlussanträge in d. Rs C-82/12, Generalanwältin Kokott, Schlussanträge Rs: C-385/12, -ausführlich- Rn 90ff; )