Wie das Innenministerium in Schwerin mitteilte, erschien am Montag die europaweite Ausschreibung im Beiheft zum Amtsblatt der Europäischen Union. Die «Erlaubnis zur Errichtung und den Betrieb von Spielbanken» solle für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt werden.
Wegen allgemein geringer Spielumsätze und der ihrer Meinung nach zu hohen Spielbankenabgabe an das Land hatten sich die früheren Betreiber zurückgezogen.
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Die Spielbanken werden nicht rentabel !
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Die Vernichtung von Steuergeldern, durch ein überholtes Geschäftsmodell, kann niemals staatlicher Auftrag sein!
Zum staatlichen "Auftrag" führt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung 1 BvR 539/96 vom 19.07.2000 aus:
.......Denn der Betrieb einer Spielbank ist eine an sich unerwünschte Tätigkeit, die der Staat gleichwohl erlaubt, um das illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen.Mitglieder von Bundesgerichten sehen den Rechtfertigungsgrund zunehmend kritisch.
So führt HAHN (Richter am Bundesverwaltungsgericht) aus:
“In einem beklagenswerten Widerspruch zu den weiteren Zielen des gewerblichen Spielrechts, die Spielsucht einzudämmen, steht die vielfach zu beobachtende Ausweitung von Spielbanken mit Automatensälen, in denen vielfach hunderte sog. einarmiger Banditen (“Slot-Maschinen”) stehen, und der Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, für die nicht zuletzt im öffentlichen Einnahmeinteresse teils aggressive Werbung betrieben wird.”(HAHN, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gewerberecht und zum Gaststättenrecht, GewArch 1999 S. 355, 361). Ähnlich kritisch das KG Berlin WuW 1996 S. 633, 647 (gewerbliche Spielvermittler).
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Keine Verpflichtung des FA zum Erlass der Spielbankabgabe aus sachlichen Gründen
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Urteil vom 19.09.2012, 3 K 273/11
§ 227 AO, § 5 AO, § 102 FGO, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 8 Abs 1 SpielbkG MV 2009, § 8 Abs 4 SpielbkG MV 2009, § 17 Abs 1 S 3 SpielbkG MV 2009
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 637.946,00 €.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten über den Erlass der Spielbankabgabe. Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co KG Spielbanken an Standorten in …, … und im Streitjahr auch in ….
2 Die Spielbankabgabe betrug lt. Spielbankgesetz -SpielbG M-V- vom 5. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 307) für das Jahr 2008 zunächst 50 v. H. des Bruttospielertrages. Mit SpielbG des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V 2009, S. 721) ist die Spielbankabgabe rückwirkend von 50 v. H. auf 40 v. H. abgesenkt worden, § 17 Abs. 1 SpielbG.
3 Gemäß Entwurf des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 2008 der Klägerin vom 24. Februar 2010 erzielte diese in den Jahren 2005 bis 2008 folgende (abgerundete) Bruttospielerträge und Jahresergebnisse:
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