Kurzbeschreibung: Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat - unter Anordnung des Sofortvollzugs - einem in Malta ansässigen Internetanbieter mit Verfügung vom 31.08.2011 untersagt, im Internet Glücksspiel in Form von Casino- und Pokerspielen anzubieten und hierfür zu werben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hatte Erfolg.
Der für Glücksspielrecht zuständige 6. Senat des VGH sieht in seinem Beschluss vom 10.12.2012 mit Blick auf das Recht der Europäischen Union den Ausgang des Hauptsacheverfahrens sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht als offen an und hat deshalb dem privaten Interesse an der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung den Vorrang eingeräumt.
In seiner Begründung führte der 6. Senat aus, zwar verstoße das im Internet angebotene Glücksspiel gegen den Wortlaut des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) in seiner ab 01.07.2012 gültigen Fassung, wonach das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür im Internet verboten sind. Ob diese Internetverbote, die einen Eingriff in die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit darstellten, unionsrechtlich Bestand haben werden, müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hinreichend gewichtige Zweifel ergäben sich daraus, dass nach dem Glücksspielgesetz des Landes Schleswig-Holstein seit dem 01.01.2012 unter bestimmten Voraussetzungen auch Internetglücksspiel sowie die Werbung dafür erlaubt werden könnten.
Damit könne ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot vorliegen, dem im Einzelnen noch nachgegangen werden müsse. Hinzu komme, dass die Länder unter bestimmten Voraussetzungen nach neuem Glücksspielrecht Werbung für Lotterien, Sport- und Pferdewetten zulassen können und damit bestimmte Glücksspielarten vom Internetwerbeverbot ausnehmen können.
Zwar besäße die Antragstellerin keine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem GlüStV. Die Untersagungsverfügung sei jedoch nur beim Fehlen der Erlaubnisfähigkeit gerechtfertigt. Angesichts der Zweifel an der unionsrechtlichen Wirksamkeit des Verbots des Casino- und Pokerspiels im Internet, könne der Antragstellerin derzeit das Fehlen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nicht entgegengehalten werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 6 S 3335/11).
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Volker Stiny und Teamwinyourhome.de/braincontest.org