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Das europäische Unionsrechts und das Glücksspielmonopol
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, die einem einzigen Unternehmen das Monopol für Glücksspiele überträgt, ohne die Gelegenheiten zum Spiel tatsächlich zu verringern, entgegen, wenn diese Regelung die Tätigkeiten in diesem Bereich nicht in kohärenter und wirksamer Weise beschränkt und eine strenge Kontrolle der Expansion von Glücksspielen – nur soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen erforderlich ist – nicht gewährleistet ist.
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Unionsrecht beschränkt Monopolist
Gerichtshof erkennt Beschränkungen
Die nationale Regelung, durch welcher der OPAP ein Monopol einräumt wird und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Wettbewerbern untersagt, die gleichen Glücksspiele in Griechenland anzubieten, stellt eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit dar. Die von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen müssen die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung erfüllen und zugleich tatsächlich gewährleisten, dass die geltend gemachten Ziele in kohärenter und systematischer Weise erreicht werden. Die nationalen Gerichte sind angehalten zu überprüfen, ob die nationale Regelung geeignet ist, Gelegenheiten zum Glücksspiel zu verringern und damit zusammenhängende Straftaten zu bekämpfen.
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Urteil und Schlußanträge s.u.
Pressemitteilung
des Gerichtshofs der Europäischen Union
vom 24. Januar 2013 zu dem Urteil in den
verbundenen Rechtssachen C-186/11 und C-209/11
des Gerichtshofs der Europäischen Union
vom 24. Januar 2013 zu dem Urteil in den
verbundenen Rechtssachen C-186/11 und C-209/11
Hält der Staat jedoch eine Liberalisierung dieses Marktes mit dem von ihm angestrebten Niveau des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung nicht für vereinbar, kann er sich darauf beschränken, das Monopol zu reformieren, indem er es insbesondere einer wirksamen und strengen Kontrolle unterwirft
In Griechenland wurde der an der Börse von Athen notierten OPAP-AG (Organismos prognostikon agonon podosfairou – Organisation für Fußballtoto) für einen Zeitraum von 20 Jahren, d. h. bis 2020, das ausschließliche Recht zur Veranstaltung und zum Betrieb von Glücksspielen und Wetten eingeräumt. Der griechische Staat genehmigt die Verordnungen über die Tätigkeiten der OPAP und überwacht das Verfahren zur Durchführung der Spiele. Er hält an dem Unternehmen derzeit eine Aktienminderheit (34 %). Die OPAP setzt den Höchstbetrag der Einsätze und der Gewinne je Teilnahmeschein (und nicht je Spieler) fest und ist berechtigt, bis zu 10 % der Werbeflächen in staatlichen und kommunalen Stadien und Sportanlagen unentgeltlich zu nutzen. Sie hat ihre Geschäftstätigkeit auch auf das Ausland, insbesondere auf Zypern, ausgeweitet.
Stanleybet, William Hill und Sportingbet sind Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich, wo ihnen gemäß dem englischen Recht Genehmigungen zur Veranstaltung von Glücksspielen erteilt worden sind.
Sie haben vor dem Symvoulio tis Epikrateias (griechischer Staatsrat) die stillschweigende Zurückweisung ihrer Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten in Griechenland durch die griechischen Behörden angefochten.
Das griechische Gericht hat daraufhin den Gerichtshof gefragt, ob das Unionsrecht und insbesondere die Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr) einer nationalen Regelung entgegenstehen, die das ausschließliche Recht zum Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt. Es weist darauf hin, dass die OPAP eine expansive Geschäftspolitik verfolge, obwohl der Zweck der nationalen Regelung darin bestehe, das Angebot von Glücksspielen zu begrenzen und die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu fördern.
Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil vom heutigen Tag zunächst fest, dass die nationale Regelung, die der OPAP ein Monopol einräumt und es in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Wettbewerbern untersagt, die gleichen Glücksspiele in Griechenland anzubieten, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit darstellt. Er prüft daher, ob eine solche Beschränkung ausnahmsweise aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zulässig oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.
Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, und dass in Ermangelung einer gemeinschaftlichen Harmonisierung die einzelnen Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung beurteilen müssen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben. So können, wie er bereits in seiner Rechtsprechung anerkannt hat, die Begrenzung des Angebots von Glücksspielen und die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen.
Der Gerichtshof betont jedoch, dass die von den Mitgliedstaaten auferlegten Beschränkungen die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung erfüllen und zugleich tatsächlich gewährleisten müssen, dass die geltend gemachten Ziele in kohärenter und systematischer Weise erreicht werden.
Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass die nationale Regelung tatsächlich das Ziel verfolgt, die Gelegenheiten zum Glücksspiel zu verringern und damit zusammenhängende Straftaten zu bekämpfen.
Der Gerichtshof empfiehlt dem nationalen Gericht allerdings, hinsichtlich des ersten Ziels die verschiedenen Merkmale des Regelungsrahmens und der Funktionsweise der OPAP in der Praxis wie z. B. die Rechte und Privilegien der OPAP bezüglich der Werbung für Glücksspiele und die Festlegung des maximalen Einsatzes je Teilnahmeschein (und nicht je Spieler) zu berücksichtigen. Was das zweite Ziel angeht, hat das nationale Gericht zu prüfen, ob tatsächlich eine staatliche Überwachung erfolgt, und dabei zu berücksichtigen, dass eine so restriktive Maßnahme wie ein Monopol einer strengen Kontrolle unterliegen muss, während die Überwachung der OPAP, einer an der Börse notierten Aktiengesellschaft, durch den griechischen Staat nur oberflächlich sein soll.
Somit antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung, die einem einzigen Unternehmen das Monopol für Glücksspiele überträgt, ohne die Gelegenheiten zum Spiel tatsächlich zu verringern, entgegensteht, wenn diese Regelung die Tätigkeiten in diesem Bereich nicht in kohärenter und wirksamer Weise beschränkt und eine strenge Kontrolle der Expansion von Glücksspielen – nur soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen erforderlich ist – nicht gewährleistet ist.
Außerdem weist der Gerichtshof darauf hin, dass aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts eine nationale Regelung, die Beschränkungen mit sich bringt, die mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden darf. Die nationalen Behörden können also nicht während einer solchen Übergangszeit davon absehen, Anträge auf Erteilung von Genehmigungen zu prüfen.
Bei einer solchen Unvereinbarkeit hat der griechische Staat zwei Möglichkeiten.
Hält er die Liberalisierung des Glücksspielmarkts mit dem von ihm angestrebten Niveau des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung nicht für vereinbar, kann er sich darauf beschränken, das Monopol zu reformieren und es einer wirksamen und strengen behördlichen Kontrolle zu unterwerfen.
Entscheidet sich der Staat dagegen für eine Liberalisierung des Marktes, wozu er nach dem Unionsrecht nicht unbedingt verpflichtet ist, muss er den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das Transparenzgebot beachten. Die Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung muss dann auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen, damit eine missbräuchliche Ausübung des Ermessens der nationalen Behörden verhindert wird.
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
24. Januar 2013(*)
„Art. 43
EG und 49 EG – Nationale Regelung, die einem einzigen Unternehmen, das
die Rechtsform einer börsennotierten Aktiengesellschaft aufweist, das
ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur
Veranstaltung und zum Betrieb von Glücksspielen gewährt – Werbung für
Glücksspiele und Ausdehnung auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen
Union – Staatliche Kontrolle“
In den verbundenen Rechtssachen C‑186/11 und C‑209/11
betreffend
Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom
Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidungen vom 21.
Januar 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 20. April 2011 und 4. Mai
2011, in den Verfahren
Stanleybet International Ltd (C‑186/11),
William Hill Organization Ltd (C‑186/11),
William Hill plc (C‑186/11),
Sportingbet plc (C‑209/11)
gegen
Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon,
Ypourgos Politismou,
Beteiligte:
Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter
Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen in Wahrnehmung der
Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Richters
J.‑C. Bonichot, der Richterinnen C. Toader (Berichterstatterin) und
A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der
Stanleybet International Ltd, vertreten durch G. Dellis, P. Kakouris
und G. Troufakos, dikigoroi, sowie R. A. Jacchia, I. Picciano,
A. Terranova und D. Agnello, avvocati,
– der William Hill Organization Ltd und der William Hill plc, vertreten durch G. A. Antonakopoulos, dikigoros,
– der Sportingbet plc, vertreten durch S. Alexandris und P. Anestis, dikigoroi,
– des Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon und des Ypourgos Politismou, vertreten durch S. Detsis als Bevollmächtigten,
– der Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP), vertreten durch G. Gerapetritis und G. Ganotis, dikigoroi,
– der
griechischen Regierung, vertreten durch G. Papadaki, E.‑M. Mamouna,
E. Synoikis und I. Bakopoulos als Bevollmächtigte,
– der
belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und L. Van den Broeck
als Bevollmächtigte im Beistand von P. Vlaemminck, advocaat,
– der polnischen Regierung, vertreten durch D. Lutostańska, P. Kucharski und M. Szpunar als Bevollmächtigte,
– der portugiesischen Regierung, vertreten durch A. Silva Coelho als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Patakia und I. Rogalski als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. September 2012
folgendes
Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG.
2 Diese
Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen erstens
(C‑186/11) der Stanleybet International Ltd (im Folgenden: Stanleybet),
der William Hill Organization Ltd und der William Hill plc (im
Folgenden zusammenfassend: William Hill) und zweitens (C‑209/11) der
Sportingbet plc (im Folgenden: Sportingbet) gegen den Ypourgos
Oikonomias kai Oikonomikon (Minister für Wirtschaft und Finanzen) und
den Ypourgos Politismou (Minister für Kultur) – die Organismos
prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP) (im Folgenden: OPAP) ist
diesen Rechtsstreitigkeiten jeweils als Streithelferin beigetreten –
betreffend die von den griechischen Behörden stillschweigend
zurückgewiesenen Anträge von Stanleybet, William Hill und Sportingbet
auf Zulassung zur Erbringung von Wettdienstleistungen in Griechenland.
Rechtlicher Rahmen
Das griechische Recht
Das Gesetz 2433/1996
3 Der
Begründung des Gesetzes 2433/1996 (FEK A’ 180), mit dem das staatliche
Monopol auf dem Gebiet der Veranstaltung von Glücksspielen geschaffen
wurde, ist zu entnehmen, dass das Gesetz in erster Linie die Bekämpfung
unerlaubter Wetttätigkeiten bezweckt, die „in den letzten Jahren [in
Griechenland] epidemische Ausmaße angenommen haben“, wohingegen die
Erhöhung der Einnahmen zugunsten des Sports ein zweitrangiges Ziel ist.
Darüber hinaus heißt es in dieser Begründung, dass „es für notwendig
erachtet wird, für Wetten jeder Art Wettscheine … vorzuschreiben, um die
Bekämpfung unerlaubter Wetttätigkeiten [in Griechenland] wirksamer zu
gestalten, die u. a. unmittelbar zu einem Devisenverlust führen, da die
Unternehmen, die derzeit unerlaubte Glücksspiele in Griechenland
veranstalten, mit ausländischen Unternehmen zusammenarbeiten und auch in
deren Namen Wetten annehmen“.
4 Die Art. 2 und 3 dieses Gesetzes sehen vor:
„Art. 2
(1) Durch
Präsidialdekret … wird die Ausstellung von Wettscheinen mit ‚festen
oder variablen Gewinnquoten‘ für alle Einzel‑ oder Gruppenspiele sowie
für Ereignisse erlaubt, die sich ihrer Natur nach zur Durchführung einer
Wette eignen. … Zum Verwalter der Wettscheine wird die [OPAP] bestimmt
(2) Wer ohne Konzession die Durchführung einer … Wette organisiert, … wird mit Freiheitsstrafe bestraft …
Art. 3
(1) Die
jährlichen Kosten der Werbung für die Spiele …, die die OPAP
organisiert oder in Zukunft organisieren soll, werden anteilig von der
OPAP und den anderen Einrichtungen getragen, die an den aus den
einzelnen OPAP-Spielen hergeleiteten Rechten beteiligt sind …
…
(5) Die
[OPAP] ist berechtigt, bis zu 10 % der Werbeflächen in staatlichen und
kommunalen Stadien und Sportanlagen für Reklametafeln mit ihren
Produkten unentgeltlich zu nutzen …“
Das Präsidialdekret 228/1999
5 Die Art. 1 und 2 des Präsidialdekrets 228/1999 (FEK A’ 193) bestimmen:
„Art. 1
Es
wird eine Aktiengesellschaft mit dem Namen [OPAP] gegründet. Diese
Gesellschaft wird im öffentlichen Interesse nach den Regeln der
Privatwirtschaft betrieben …
Art. 2
(1) Die [OPAP] hat zum Zweck:
a) die
Veranstaltung, den Betrieb und die Durchführung von Fußballtoto … durch
das Unternehmen selbst oder in Zusammenarbeit mit Dritten sowie jedes
anderen künftig vom Vorstand zu bestimmenden Glücksspiels im In‑ und
Ausland im Namen des griechischen Staates …;
b) die
Verwaltung der genannten Spiele und der für die Zukunft geplanten
Spiele erfolgt ausschließlich durch die OPAP im Namen des griechischen
Staates.
…“
Das Gesetz 2843/2000
6 Art. 27
des Gesetzes 2843/2000 (FEK A’ 219) in der durch das Gesetz 2912/2001
(FEK A’ 94) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz 2843/2000)
bestimmt:
„(1) Der Staat kann den
Anlegern über die Athener Börse bis zu 49 % der Anteile am jeweiligen
Aktienkapital der [OPAP] anbieten.
(2) a) Der
OPAP wird durch einen Vertrag zwischen ihr und dem griechischen Staat,
vertreten durch den Finanzminister und den für Sport … zuständigen
Kulturminister, für einen Zeitraum von zwanzig (20) Jahren das
ausschließliche Recht eingeräumt, die Spiele, die sie derzeit nach den
geltenden Vorschriften veranstaltet, sowie die Spiele ‚Bingo Lotto‘,
‚Kino‘ … zu verwalten, durchzuführen, zu veranstalten und zu betreiben.
b) Mit
Beschluss des Vorstands der OPAP, der vom Finanzminister und dem für
Sport zuständigen Kulturminister genehmigt wird, wird für jedes Spiel
der OPAP eine Durchführungsverordnung erlassen, in der der Gegenstand
der Spiele, deren Veranstaltung und Betrieb im Allgemeinen, die
finanziellen Voraussetzungen für die Veranstaltung der Spiele und
insbesondere die an die Spieler auszuschüttenden Gewinnanteile, die
Gewinnanteile pro Gewinnerkategorie, der Preis der Spalte und die
Prozentsätze der Vertreterprovisionen geregelt sind. …
c) Der
Vertrag nach Abs. 2 a regelt die Bedingungen, unter denen die OPAP das
in diesem Absatz vorgesehene Recht ausübt und unter denen dieses
verlängert werden kann, sowie die Gegenleistung für die Übertragung
dieses Rechts und die Art und Weise der Begleichung, die besonderen
Pflichten der OPAP, insbesondere jene im Hinblick auf das Gebot der
Transparenz der angewandten Verfahren für die Durchführung der Spiele
und das Gebot des Schutzes der sozialen Ordnung und der Spieler …
(9) a) Wird
die Durchführung eines in Abs. 2 a nicht erwähnten neuen Spiels
gesetzlich zugelassen, so wird … ein besonderer Ausschuss gebildet, der
sich mit der Ausgestaltung der Bedingungen und Voraussetzungen und der
Festlegung der Gegenleistung für die Gestattung der Durchführung des
Spiels gegenüber der OPAP befasst. … Verweigert die OPAP die Übernahme
der Durchführung des Spiels …, kann der Staat selbst dessen Durchführung
übernehmen. Wird eine Übertragung der Durchführung des jeweiligen
Spiels auf einen Dritten zugelassen, so darf die Gegenleistung nicht
niedriger sein als jene, die der OPAP gegenüber vorgeschlagen wurde.
Bezüglich jedes künftigen Spiels, das Sportereignisse betrifft, gilt die
Besonderheit, dass es ausschließlich von der OPAP durchgeführt werden
darf.“
Das Gesetz 3336/2005
7 Durch Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes 3336/2005 (FEK A’ 96) wurde Art. 27 des Gesetzes 2843/2000 folgendermaßen ersetzt:
„Der
Staat kann den Anlegern über die Athener Börse bis zu 66 % der Anteile
am jeweiligen Aktienkapital der [OPAP] anbieten. Der Anteil des Staates
am jeweiligen Aktienkapital der OPAP darf nicht geringer sein als 34 %.“
Das Gesetz 3429/2005
8 Aus
Art. 20 des Gesetzes 3429/2005 (FEK A’ 314) ergibt sich, dass das Recht
des Staates, die Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu ernennen,
aufgehoben wurde.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9 Stanleybet,
William Hill und Sportingbet sind Gesellschaften mit Sitz im
Vereinigten Königreich, wo ihnen Konzessionen für die Veranstaltung von
Glücksspielen erteilt worden sind.
10 Wie
sich aus den Vorlageentscheidungen ergibt, wurde der OPAP in
Griechenland durch die Gesetze 2433/1996 und 2843/2000 sowie durch den
im Jahr 2000 zwischen der OPAP und dem griechischen Staat geschlossenen
Vertrag für einen Zeitraum von 20 Jahren, d. h. bis 2020, das
ausschließliche Recht zur Verwaltung, zur Durchführung, zur
Veranstaltung und zum Betrieb von Glücksspielen und von Wetten zu festen
oder nichtfesten Quoten eingeräumt.
11 Die
OPAP, die ursprünglich ein öffentliches Unternehmen war, dessen Anteile
zu 100 % vom griechischen Staat gehalten wurden, wurde 1999 in eine
Aktiengesellschaft umgewandelt und ist seit 2001 an der Börse in Athen
notiert, wobei der Staat nach dem Börsengang der OPAP 51 % ihres
Aktienkapitals hielt.
12 Im
Jahr 2005 beschloss der Staat, seine Beteiligung auf eine
Aktienminderheit zu verringern und lediglich 34 % der Aktien der OPAP zu
behalten. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes 3336/2005 war der
griechische Staat, obwohl er nur noch über eine Minderheitsbeteiligung
am Kapital der OPAP verfügte, gleichwohl berechtigt, die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder dieser Gesellschaft zu ernennen. Dieses Recht wurde
ihm durch Art. 20 des Gesetzes 3429/2005 entzogen, da dieses Vorrecht
gegen das kodifizierte Gesetz 2190/1920 über Aktiengesellschaften (FEK
A’ 37) verstieß, nach dem die Vorstandsmitglieder von
Aktiengesellschaften ausschließlich von der Hauptversammlung gewählt
werden dürfen.
13 Der
griechische Staat übte jedoch nach wie vor die Aufsicht über die OPAP
aus, insbesondere durch die Genehmigung der ihre Tätigkeiten
betreffenden Verordnungen und die Überwachung des Verfahrens zur
Veranstaltung der Spiele. Die Mehrheit der Mitglieder des vorlegenden
Gerichts vertritt jedoch die Ansicht, dass die OPAP vom Staat nur
oberflächlich überwacht wird.
14 Die
OPAP hat ihre Tätigkeit sowohl in Griechenland als auch im Ausland
ausgeweitet. So hatte sie am 31. März 2005 auf der Grundlage einer
entsprechenden griechisch-zypriotischen Vereinbarung bereits 206 Büros
in Zypern gegründet. Außerdem gründete sie 2003 die OPAP Kyprou, um ihre
Geschäftstätigkeit in Zypern auszubauen, und 2004 die OPAP
International.
15 Es
steht fest, dass die OPAP den Höchstbetrag der Einsätze und der Gewinne
je Teilnahmeschein und nicht je Spieler festsetzt und hinsichtlich der
Werbung für die von ihr veranstalteten Glücksspiele Sonderkonditionen
genießt, da sie berechtigt ist, bis zu 10 % der Werbeflächen in
staatlichen und kommunalen Stadien und Sportanlagen unentgeltlich zu
nutzen.
16 Am
25. November 2004 erhob Stanleybet beim vorlegenden Gericht Klage auf
Nichtigerklärung der stillschweigenden Zurückweisung ihres Antrags, ihr
die Veranstaltung von Sportwetten in Griechenland zu erlauben, durch die
griechischen Behörden. Zwei weitere Klagen mit ähnlichem
Klagegegenstand wurden beim vorlegenden Gericht am 18. Juli 2007 von
William Hill und am 5. Januar 2007 von Sportingbet erhoben, wobei das
letztgenannte Unternehmen außerdem beantragte, ihm die Veranstaltung von
Glücksspielen zu erlauben, die auf dem griechischen Markt bereits
existierten. Die OPAP wurde in diesen Verfahren als Streithelferin
zugelassen.
17 Nach
Ansicht der Mehrheit der Mitglieder des vorlegenden Gerichts ist die in
den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, die der OPAP
eine Monopolstellung einräumt, im Hinblick auf die Art. 43 EG und 49 EG
nicht gerechtfertigt. Die dieser Stellung zugrunde liegende nationale
Regelung lasse sich nicht damit rechtfertigen, dass die Gelegenheiten
zum Spiel kohärent und wirksam verringert und die damit
zusammenhängenden Tätigkeiten beschränkt werden müssten. Eine derartige
Beschränkung sei auch nicht durch das angegebene Ziel gerechtfertigt,
Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, da die
Expansion des Glücksspielsektors in Griechenland nicht als kontrolliert
eingestuft werden könne.
18 Eine
Minderheit der Mitglieder des vorlegenden Gerichts vertritt die
Auffassung, dass die Monopolstellung, die durch die in den
Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung geschaffen worden sei, im
Hinblick auf die Art. 43 EG und 49 EG gerechtfertigt sei, weil das mit
dieser Regelung angestrebte Hauptziel nicht in dem Erfordernis zu sehen
sei, die Gelegenheiten zum Glücksspiel zu verringern, sondern in der
Bekämpfung von mit dem Glücksspiel zusammenhängenden Straftaten. Dieses
Ziel werde mit einer Politik der kontrollierten Expansion des
Glücksspielsektors verfolgt.
19 Vor
diesem Hintergrund hat der Symvoulio tis Epikrateias beschlossen, die
Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist
eine nationale Regelung mit den Art. 43 EG und 49 EG vereinbar, die zu
dem Zweck, das Angebot von Glücksspielen zu begrenzen, das
ausschließliche Recht für die Durchführung, die Verwaltung, die
Organisation und das Funktionieren von Glücksspielen einem einzigen
Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten
Aktiengesellschaft errichtet worden ist, zumal dieses Unternehmen
Werbung für die von ihm organisierten Glücksspiele betreibt, seine
Tätigkeit auf andere Staaten ausdehnt, die Spieler frei teilnehmen und
der Höchstbetrag des Einsatzes und des Gewinns je Teilnahmeschein und
nicht je Spieler bestimmt wird?
2. Falls
die erste Frage verneint wird, ist dann eine nationale Regelung, die
ausschließlich auf die Bekämpfung von Straftaten gerichtet ist, indem
die in dem fraglichen Sektor tätigen Unternehmen kontrolliert werden,
damit sich diese Tätigkeiten ausschließlich innerhalb überwachter Kreise
entfalten, und die das ausschließliche Recht für die Durchführung, die
Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren von Glücksspielen
einem einzigen Unternehmen überträgt, auch wenn diese Übertragung
gleichzeitig eine unbegrenzte Ausdehnung des entsprechenden Angebots
bewirkt, mit den Art. 43 EG und 49 EG vereinbar, oder ist die fragliche
Begrenzung im Hinblick auf das Ziel, Straftaten zu bekämpfen, in jedem
Fall nur dann geeignet, wenn die Ausweitung des Angebots in irgendeiner
Weise kontrolliert, d. h. lediglich auf das für die Verfolgung dieses
Zwecks notwendige Maß begrenzt wird? Falls diese Entwicklung unbedingt
kontrolliert werden muss, ist sie unter diesem Gesichtspunkt als
kontrolliert anzusehen, wenn in diesem Sektor einer Einrichtung mit den
in der ersten Vorlagefrage aufgeführten Merkmalen ein ausschließliches
Recht übertragen wird? Geht schließlich, falls davon auszugehen ist,
dass die in Rede stehende Verleihung des ausschließlichen Rechts zu
einer kontrollierten Ausweitung des Angebots von Glücksspielen führt,
diese Verleihung an ein einziges Unternehmen insofern über das
erforderliche Maß hinaus, als das gleiche Ziel zweckmäßigerweise auch
mit der Verleihung dieses Rechts an mehr als ein Unternehmen erreicht
werden könnte?
3. Wenn in Bezug
auf die beiden vorstehenden Vorlagefragen festgestellt wird, dass die
Verleihung eines ausschließlichen Rechts für die Durchführung, die
Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele nach
den in Rede stehenden nationalen Bestimmungen nicht mit den Art. 43 EG
und 49 EG vereinbar ist,
a) ist
es dann im Sinne der Bestimmungen des Vertrags zulässig, dass die
nationalen Behörden während einer Übergangszeit, die für den Erlass mit
dem EG-Vertrag vereinbarer Bestimmungen erforderlich ist, keine Anträge
von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Antragstellern auf
Aufnahme solcher Tätigkeiten prüfen?
b) Falls diese Frage bejaht wird, anhand welcher Kriterien bestimmt sich dann die Dauer dieser Übergangszeit?
c) Wenn
eine Übergangszeit nicht zulässig ist, auf der Grundlage welcher
Kriterien müssen die nationalen Behörden dann die betreffenden Anträge
beurteilen?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten und zur zweiten Frage
20 Mit
seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu behandeln sind,
möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 43 EG und 49 EG dahin
auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den
Ausgangsverfahren streitigen, die das ausschließliche Recht zur
Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von
Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, entgegenstehen, weil
das Unternehmen, dem dieses ausschließliche Recht eingeräumt wurde,
eine expansive Geschäftspolitik verfolgt, obwohl der Zweck der
nationalen Regelung entweder darin besteht, das Angebot von
Glücksspielen zu begrenzen, oder darin, die Bekämpfung von Straftaten im
Zusammenhang mit Glücksspielen zu fördern.
21 Es
steht fest, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die vom
vorlegenden Gericht beschriebene eine Beschränkung des in Art. 49 EG
verankerten freien Dienstleistungsverkehrs oder der nach Art. 43 EG
gewährleisteten Niederlassungsfreiheit darstellt, da sie der OPAP ein
Monopol einräumt und Dienstleistern wie Stanleybet, William Hill und
Sportingbet, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind,
untersagt, in Griechenland Glücksspiele anzubieten (vgl. in diesem Sinne
Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a., C‑316/07, C‑358/07 bis
C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07, Slg. 2010, I‑8069, Randnr. 68 und die
dort angeführte Rechtsprechung).
22 Es
ist allerdings zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Rahmen von
Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit, die in den Art. 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehen
sind und gemäß Art. 55 EG auch im Bereich des freien
Dienstleistungsverkehrs gelten, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung
des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
gerechtfertigt ist (Urteil vom 19. Juli 2012, Garkalns, C‑470/11, noch
nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 35 und die dort
angeführte Rechtsprechung).
23 So
können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen
der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des
Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und
die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für
das Spielen gerechtfertigt sein (Urteil Garkalns, Randnr. 39 und die
dort angeführte Rechtsprechung).
24 Der
Gerichtshof hat insoweit wiederholt entschieden, dass die Regelung der
Glücksspiele zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche,
religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten
bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets
durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in
diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu
beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen
Interessen ergeben (Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de
Futebol Profissional und Bwin International, C‑42/07, Slg. 2009, I‑7633,
Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Im
vorliegenden Fall gehören die angeführten Ziele der in den
Ausgangsverfahren fraglichen Regelung, d. h., das Angebot von
Glücksspielen zu begrenzen und Straftaten im Zusammenhang mit
Glücksspielen zu bekämpfen, indem diese im Rahmen einer kontrollierten
Expansion reguliert werden, zu den Zielen, die nach der Rechtsprechung
Beschränkungen von Grundfreiheiten auf dem Gebiet des Glücksspiels
rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012,
Costa und Cifone, C‑72/10 und C‑77/10, noch nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
26 Für
die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen
Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedoch im Rahmen
einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst
worden ist, das vorlegende Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne
Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C‑347/09, noch nicht
in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51).
27 Weiter
ist darauf hinzuweisen, dass die von den Mitgliedstaaten auferlegten
Beschränkungen die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs insoweit
aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der
Nichtdiskriminierung erfüllen müssen. Danach ist eine nationale Regelung
nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu
gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in
kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne
Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International,
Randnrn. 59 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Der
bloße Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein
anderer Mitgliedstaat gewählt hat, kann keinen Einfluss auf die
Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen
haben. Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen
des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen
angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (Urteil vom 12. Juli 2012, HIT
und HIT LARIX, C‑176/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Ein
Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau zu
gewährleisten, kann deshalb, wie der Gerichtshof in seiner
Rechtsprechung anerkannt hat, Grund zu der Annahme haben, dass nur die
Gewährung exklusiver Rechte an eine einzige Einrichtung, die von den
Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die mit dem
Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das Ziel,
Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die
Spielsucht zu bekämpfen, wirksam zu verfolgen (vgl. Urteil vom 30. Juni
2011, Zeturf, C‑212/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 41).
30 Soweit
die nationalen Behörden nämlich das genannte Erfordernis der
Verhältnismäßigkeit beachten, steht es ihnen frei, den Standpunkt zu
vertreten, dass der Umstand, dass sie als Kontrollinstanz der mit dem
Monopol betrauten Einrichtung über zusätzliche Mittel verfügen, mit
denen sie deren Verhalten außerhalb der gesetzlichen
Regulierungsmechanismen und Kontrollen beeinflussen können, ihnen eine
bessere Beherrschung des Glücksspielangebots und bessere
Effizienzgarantien bei der Durchführung ihrer Politik zu gewährleisten
vermag, als es bei der Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten durch
private Veranstalter in einer Wettbewerbssituation der Fall wäre, selbst
wenn diese eine Erlaubnis benötigten und einer Kontroll‑ und
Sanktionsregelung unterlägen (Urteil Zeturf, Randnr. 42).
31 Hinsichtlich
des in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils genannten ersten Ziels, das
Angebot von Glücksspielen zu begrenzen, obliegt es den nationalen
Gerichten, sich im Licht insbesondere der konkreten
Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu
vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die
Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem
Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. in
diesem Sinne Urteil Garkalns, Randnr. 44 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
32 In
diesem Kontext darf das vorlegende Gericht insbesondere die
verschiedenen, in der Vorlageentscheidung dargelegten Umstände
berücksichtigen, die den Regelungsrahmen der OPAP und die Art und Weise,
wie dieses Organ in der Praxis funktioniert, kennzeichnen, wie z. B.
die Tatsache, dass die OPAP bestimmte Rechte und Privilegien bezüglich
der Werbung für von ihr veranstaltete Glücksspiele genießt, oder die
Tatsache, dass der maximale Einsatz je Teilnahmeschein und nicht je
Spieler festgelegt ist. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts,
festzustellen, ob diese oder sonstige Umstände, die in dieser Hinsicht
einschlägig sein mögen, zu der Schlussfolgerung führen können, dass die
in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung den in der vorstehenden
Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Erfordernissen nicht
genügt.
33 Hinsichtlich
des zweiten Ziels, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu
bekämpfen, obliegt es dem vorlegenden Gericht außerdem, insbesondere im
Licht der Entwicklung des Glücksspielmarkts auf nationaler Ebene zu
prüfen, ob die staatliche Kontrolle, der die Tätigkeiten des das Monopol
innehabenden Unternehmens unterliegen, wirksam durchgeführt wird und
damit die Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden,
die mit der Errichtung der Ausschließlichkeitsregelung zugunsten eines
solchen Unternehmens angestrebt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil
Zeturf, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Das
vorlegende Gericht muss die Wirksamkeit dieser staatlichen Kontrolle
unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilen, dass eine so restriktive
Maßnahme wie ein Monopol u. a. einer strengen behördlichen Kontrolle
unterstehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Zeturf, Randnr. 58).
35 Auch
wenn bestimmte in der Vorlageentscheidung dargelegte Umstände –
insbesondere die Tatsache, dass die OPAP eine an der Börse notierte
Aktiengesellschaft ist, und die Einschätzung, dass die OPAP vom
griechischen Staat nur oberflächlich überwacht wird – die Annahme
nahelegen, dass die in den Randnrn. 33 und 34 des vorliegenden Urteils
genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, ist es doch Sache des
vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der genannten und aller
sonstigen in dieser Hinsicht in Betracht kommenden Umstände
festzustellen, ob dies der Fall ist.
36 Nach
alledem ist auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten,
dass die Art. 43 EG und 49 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer
nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die das
ausschließliche Recht für die Durchführung, die Verwaltung, die
Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen einem einzigen
Unternehmen überträgt, entgegenstehen, wenn zum einen diese Regelung dem
Anliegen, die Gelegenheiten zum Spiel kohärent und wirksam zu
verringern und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu beschränken,
nicht wirklich gerecht wird und zum anderen eine strenge behördliche
Kontrolle der Ausdehnung des Glücksspielsektors – nur soweit dies für
die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen
erforderlich ist – nicht gewährleistet ist; dies zu prüfen ist Sache des
vorlegenden Gerichts.
Zum ersten und zum zweiten Teil der dritten Vorlagefrage
37 Mit
dem ersten Teil der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen,
ob die nationalen Behörden, falls die innerstaatliche Regelung für die
Veranstaltung von Glücksspielen mit den Vertragsbestimmungen über den
freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit nicht
vereinbar ist, während einer Übergangszeit davon absehen können, Anträge
auf Erteilung von Genehmigungen im Glücksspielsektor wie die in den
Ausgangsverfahren fraglichen zu prüfen.
38 Der
Gerichtshof hat in dieser Hinsicht bereits entschieden, dass aufgrund
des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts eine nationale
Regelung über ein staatliches Monopol im Glücksspielbereich, die nach
den Feststellungen eines nationalen Gerichts Beschränkungen mit sich
bringt, die mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien
Dienstleistungsverkehr unvereinbar sind, weil sie nicht dazu beitragen,
die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen,
nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden darf (Urteil vom
8. September 2010, Winner Wetten, C‑409/06, Slg. 2010, I‑8015, Randnr.
69).
39 Demzufolge
ist auf den ersten Teil der dritten Frage zu antworten, dass die
nationalen Behörden, falls die innerstaatliche Regelung für die
Veranstaltung von Glücksspielen mit den Vertragsbestimmungen über den
freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit nicht
vereinbar ist, nicht während einer Übergangszeit davon absehen können,
Anträge wie die in den Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erteilung
von Genehmigungen im Glücksspielsektor betreffen, zu prüfen.
40 Angesichts der Antwort auf den ersten Teil der dritten Frage braucht deren zweiter Teil nicht geprüft zu werden.
Zum dritten Teil der dritten Frage
41 Mit
dem dritten Teil der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht unter
Berücksichtigung der Antworten auf die vorstehenden Fragen geklärt
wissen, anhand welcher Kriterien die zuständigen nationalen Behörden
Genehmigungsanträge wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden
beurteilen müssen, und welche Konsequenzen aus einer etwaigen Versagung
einer Übergangszeit für den Ausgang des Verfahrens zur Prüfung dieser
Genehmigungsanträge zu ziehen sind.
42 Aus
Randnr. 38 des vorliegenden Urteils folgt zwar, dass der Grundsatz des
Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts dem entgegensteht, im
vorliegenden Fall eine Übergangszeit zu gewähren.
43 Zu
prüfen bleibt jedoch, ob, wenn festgestellt wird, dass die fragliche
innerstaatliche Regelung mit den Art. 43 EG und 49 EG unvereinbar ist,
und eine Übergangszeit zu versagen ist, die nationalen Behörden
gezwungen sein können, nach Abschluss des Prüfverfahrens Genehmigungen
wie die in den Ausgangsverfahren beantragten zu erteilen.
44 In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die staatlichen
Stellen in dem besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen
über ein ausreichendes Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen
verfügen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung
ergeben, und dass – sofern die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt sind – es Sache jedes
Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm
verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und
Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es
genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge
Kontrollformen vorzusehen (vgl. Urteil Garkalns, Randnr. 38 und die
dort angeführte Rechtsprechung).
45 Außerdem
steht fest, dass im Gegensatz zur Einführung eines freien und
unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung
eines derartigen Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für
Glücksspiele, d. h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen
Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte,
als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu
übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu
machen, so dass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen
Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würde (vgl. in diesem
Sinne Urteil vom 3. Juni 2010, Sporting Exchange, C‑203/08, Slg. 2010,
I‑4695, Randnr. 58).
46 Es
ist daher festzustellen, dass, falls die innerstaatliche Regelung mit
den Art. 43 EG und 49 EG unvereinbar ist, die Versagung einer
Übergangszeit nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass der betroffene
Mitgliedstaat, wenn er eine Liberalisierung des Glücksspielmarkts mit
dem von ihm angestrebten Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung
nicht für vereinbar hält, zu einer derartigen Liberalisierung
verpflichtet wäre. Nach dem gegenwärtigen Stand des Unionsrechts steht
es den Mitgliedstaaten nämlich frei, das bestehende Monopol zu
reformieren, um es mit den Bestimmungen des Vertrags in Einklang zu
bringen, indem es insbesondere einer wirksamen und strengen behördlichen
Kontrolle unterworfen wird.
47 Ist
der betroffene Mitgliedstaat jedoch der Ansicht, dass eine derartige
Reform des bestehenden Monopols nicht in Betracht kommt und eine
Liberalisierung des Glücksspielmarkts eher dem von ihm angestrebten
Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung entspricht, muss er die
Grundregeln der Verträge, insbesondere Art. 43 EG und 49 EG, den
Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen
der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot
beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil Costa und Cifone, Randnr. 54 und
die dort angeführte Rechtsprechung). In einem solchen Fall muss die
Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für das
Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen in diesem Mitgliedstaat auf
objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus
bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt
werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. in diesem
Sinne Urteile vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C‑46/08, Slg.
2010, I‑8149, Randnr. 90, sowie Costa und Cifone, Randnr. 56 und die
dort angeführte Rechtsprechung).
48 Nach
alledem ist auf den dritten Teil der dritten Frage zu antworten, dass
die zuständigen nationalen Behörden unter Umständen wie denen der
Ausgangsverfahren die ihnen unterbreiteten Anträge auf Erteilung einer
Genehmigung für die Veranstaltung von Glücksspielen im Hinblick auf das
von ihnen angestrebte Niveau des Schutzes der Verbraucher und der
Sozialordnung beurteilen können, dabei aber objektive und
nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde legen müssen.
Kosten
49 Für
die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit
in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen
anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof
sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
1. Die
Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen
Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die das
ausschließliche Recht für die Durchführung, die Verwaltung, die
Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen einem einzigen
Unternehmen überträgt, entgegenstehen, wenn zum einen diese Regelung dem
Anliegen, die Gelegenheiten zum Spiel kohärent und wirksam zu
verringern und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu beschränken,
nicht wirklich gerecht wird, und zum anderen eine strenge behördliche
Kontrolle der Ausdehnung des Glücksspielsektors – nur soweit dies für
die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen
erforderlich ist – nicht gewährleistet ist; dies zu prüfen ist Sache des
vorlegenden Gerichts.
2. Falls
die innerstaatliche Regelung für die Veranstaltung von Glücksspielen mit
den Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr und die
Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar ist, können die nationalen
Behörden nicht während einer Übergangszeit davon absehen, Anträge wie
die in den Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erteilung von
Genehmigungen im Glücksspielsektor betreffen, zu prüfen.
3. Die
zuständigen nationalen Behörden können unter Umständen wie denen der
Ausgangsverfahren die ihnen unterbreiteten Anträge auf Erteilung einer
Genehmigung für die Veranstaltung von Glücksspielen im Hinblick auf das
von ihnen angestrebte Niveau des Schutzes der Verbraucher und der
Sozialordnung beurteilen, müssen dabei aber objektive und
nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde legen.
Unterschriften
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JÁN MAZÁK
vom 20. September 2012(1)
Verbundene Rechtssachen C-186/11 und C-209/11
Stanleybet International Ltd,
William Hill Organization Ltd,
William Hill Plc (C-186/11)
und
Sportingbet Plc (C-209/11)
gegen
Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon,
Ypourgos Politismou,
Streithelferin: Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP)
(Vorabentscheidungsersuchen des Simvoulio tis Epikrateias [Griechenland])
„Art. 49
AEUV und 56 AEUV – Übertragung des ausschließlichen Rechts zur
Durchführung, zur Verwaltung, zur Veranstaltung und zum Betrieb von
Glücksspielen auf ein einziges Unternehmen mit der Rechtsform einer
börsennotierten Aktiengesellschaft – Expansion des Angebots –
Rechtfertigung – Ziel der Verminderung der Gelegenheiten zu Wetten und
Glücksspielen und Ziel der Bekämpfung von Straftaten, indem die in
diesem Sektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle unterworfen
werden und Glücksspieltätigkeiten in Bahnen gelenkt werden, die diesen
Kontrollen unterliegen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit –
Erfordernis, dass die festgelegten Ziele kohärent und systematisch
verfolgt werden – Zulässigkeit und etwaige Voraussetzungen einer
Übergangszeit, während deren die betreffende nationale Regelung in Kraft
bleiben kann, falls deren Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht
festgestellt wird“
I – Einführung
1. Mit
zwei getrennten Beschlüssen vom 21. Januar 2011 hat der Simvoulio tis
Epikrateias (Griechenland) dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung
gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt, die die Auslegung der Art. 49 AEUV und 56
AEUV im Hinblick auf eine nationale Regelung betreffen, nach der das
ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur
Veranstaltung und zum Betrieb von Glücksspielen einem einzigen
Unternehmen übertragen wird, das die Rechtsform einer Aktiengesellschaft
hat und an der Börse notiert ist.
2. Die
Vorabentscheidungsersuchen ergehen in Verfahren zwischen erstens – in
der Rechtssache C-186/11 – der Stanleybet International Ltd (im
Folgenden: Stanleybet), der William Hill Organisation Ltd und der
William Hill plc (zusammen im Folgenden: William Hill) und zweitens – in
der Rechtssache C-209/11 – der Sportingbet plc (im Folgenden:
Sportingbet) einerseits und dem Ypourgos Politismou (Minister für
Kultur), dem Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon (Minister für
Wirtschaft und Finanzen) und der Organismos Prognostikon Agonon
Podosfairou A.E. (im Folgenden: OPAP) andererseits wegen Anträgen, mit
denen die vorbezeichneten Unternehmen und Klägerinnen des
Ausgangsverfahrens um die Erteilung von Konzessionen für die
Durchführung, die Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen in
Griechenland ersucht hatten und die von den griechischen Behörden
stillschweigend abgelehnt wurden.
II – Nationales Recht
A – Gesetz 2433/1996 (A’ 180)
3. Der
Begründung des Gesetzes 2433/1996, mit dem das staatliche Monopol in
dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sektor geschaffen wurde,
lässt sich entnehmen, dass mit dem Gesetz in erster Linie die Bekämpfung
unerlaubter Wetttätigkeit bezweckt wird, die „in den letzten Jahren in
unserem Land epidemische Ausmaße angenommen hat“, wohingegen die
Erhöhung der Einnahmen für den Sport ein zweitrangiges Ziel ist. Darüber
hinaus heißt es in der Begründung, dass „es für notwendig erachtet
wird, für Wetten jeder Art Wettscheine … vorzuschreiben, um die
Bekämpfung unerlaubter Wetttätigkeit in unserem Land wirksamer zu
gestalten, die u. a. unmittelbar zu einem Devisenverlust führt, da die
Unternehmen, die derzeit unerlaubte Glücksspiele in Griechenland
veranstalten, mit ausländischen Unternehmen zusammenarbeiten und auch in
deren Namen Wetten annehmen“.
4. Die Art. 2 und 3 des Gesetzes sehen vor:
„Art. 2
(1)
Durch Präsidialdekret … wird die Ausstellung von Wettscheinen mit
‚festen oder variablen Gewinnquoten‘ für alle Einzel- oder
Gruppenspiele sowie für Ereignisse erlaubt, die sich ihrer Natur nach
zur Durchführung einer Wette eignen. … Zum Verwalter der Wettscheine
wird die [OPAP] bestimmt …
(2) Wer ohne Konzession die Durchführung einer … Wette organisiert, … wird mit Freiheitsstrafe bestraft …
Art. 3
(1)
Die jährlichen Kosten der Werbung für die Spiele …, die die OPAP
organisiert oder in Zukunft organisieren soll, werden anteilig von der
OPAP und den anderen Einrichtungen getragen, die an den aus den
einzelnen OPAP-Spielen hergeleiteten Rechten beteiligt sind …
…
(5)
Die OPAP ist berechtigt, bis zu 10 % der Werbeflächen in
staatlichen und kommunalen Stadien und Sportanlagen für Reklametafeln
mit ihren Produkten unentgeltlich zu nutzen …“
B – Präsidialdekret 228/1999
5. Auf
der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes 2414/1996 wurde das
Präsidialdekret 228/1999 erlassen. Es bestimmt in den Art. 1 und 2, dass
eine Aktiengesellschaft mit dem Firmennamen „Organismos Prognostikon
Agonon Podosfairou A.E.“ gegründet wird, dass dieses Unternehmen im
öffentlichen Interesse nach den Regeln der Privatwirtschaft betrieben
wird und dass der Unternehmenszweck in der Veranstaltung, dem Betrieb
und der Durchführung, durch das Unternehmen selbst oder in
Zusammenarbeit mit Dritten, von Fußballtoto sowie jedes anderen künftig
vom Vorstand zu bestimmenden Glücksspiels im Inland und im Ausland im
Namen des griechischen Staates besteht. Die Verwaltung der genannten
Spiele sowie jener, die künftig veranstaltet werden, erfolgt
ausschließlich durch die OPAP im Namen des griechischen Staates.
6. Zur
Erreichung ihrer Ziele richtet die OPAP landesweit Büros ein, die im
Allgemeinen ausschließlich Spiele des Unternehmens vermitteln, und
erteilt Konzessionen zum Betrieb von Büros an natürliche oder
juristische Personen für eines oder mehrere ihrer Spiele unter den
Bedingungen und Voraussetzungen, die der Vorstand des Unternehmens
jeweils bestimmt.
C – Gesetz 2843/2000 in der durch das Gesetz 2912/2001 geänderten Fassung, Satzung der OPAP
7. Art. 27 des Gesetzes 2843/2000 bestimmt in der durch Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes 2912/2001 geänderten Fassung:
„(1) Der
Staat kann den Anlegern über die Athener Börse einen Anteil von bis zu
neunundvierzig Prozent (49 %) des jeweiligen Aktienkapitals der
Aktiengesellschaft mit dem Firmennamen ‚Organismos Prognostikon Agonon
Podosfairou A.E.‘ (OPAP) anbieten.
(2) a)
Durch Vertrag zwischen dem griechischen Staat, vertreten durch den
Finanzminister und den für Sport zuständigen Kulturminister, … und der
OPAP wird der OPAP für einen Zeitraum von zwanzig (20) Jahren das
ausschließliche Recht verliehen, die Spiele, die sie derzeit nach den
geltenden Vorschriften durchführt, sowie die Spiele ‚BINGO LOTTO‘,
‚KINO‘ … durchzuführen, zu verwalten, zu veranstalten und zu betreiben.
b)
Mit Beschluss des Vorstands der OPAP, der von dem Finanzminister
und dem für Sport zuständigen Kulturminister genehmigt wird, werden
Durchführungsregelungen für jedes Spiel der OPAP erlassen, die Fragen
bezüglich des Gegenstands der Spiele, ihrer Veranstaltung und ihres
Betriebs im Allgemeinen, der finanziellen Durchführungsbedingungen und
insbesondere der an die Spieler auszuschüttenden Gewinnanteile, der
Gewinnanteile pro Gewinnerkategorie, des Preises der Spalte und der
Prozentsätze der Vertreterprovisionen geregelt …
c)
Der Vertrag nach Art. 2 a regelt die Bedingungen, unter denen die
OPAP das in diesem Absatz vorgesehene Recht ausübt, und die Bedingungen
für dessen etwaige Verlängerung sowie die Gegenleistung für die
Übertragung dieses Rechts und die Art und Weise der Begleichung, die
besonderen Pflichten der OPAP, insbesondere jene im Hinblick auf das
Gebot der Transparenz der angewandten Verfahren für die Durchführung der
Spiele und das Gebot des Schutzes der sozialen Ordnung und der Spieler …
(5) a) …
b)
Durch Beschluss der Minister für Finanzen und für Sport … wird
ein Ausschuss zur Kontrolle, Bekanntgabe von Siegern und Prüfung von
Beschwerden gebildet … Als Mitglieder des Ausschusses werden Beamte und
Angestellte des öffentlichen Dienstes bestimmt …
…
(9)
a) Wird die Durchführung eines in Art. 2 a nicht erwähnten Spiels
gesetzlich zugelassen, so wird … ein besonderer Ausschuss gebildet, der
sich mit der Ausgestaltung der Bedingungen und Voraussetzungen und der
Festlegung der Gegenleistung für die Gestattung der Durchführung des
Spiels gegenüber der OPAP befasst … Verweigert die OPAP die Übernahme
der Durchführung des Spiels …, kann der Staat selbst dessen Durchführung
übernehmen. Wird eine Übertragung der Durchführung des jeweiligen
Spiels an einen Dritten zugelassen, so darf die Gegenleistung nicht
niedriger sein als jene, die der OPAP gegenüber vorgeschlagen wurde.
Bezüglich jedes künftigen Spiels, das Sportereignisse betrifft, gilt die
Besonderheit, dass es ausschließlich von der OPAP durchgeführt werden
darf.
…“
8. Kraft
dieses Artikels wurde am 15. Dezember 2000 ein Vertrag zwischen dem
griechischen Staat und der OPAP unterzeichnet, mit dem der OPAP gegen
Erbringung einer Gegenleistung das ausschließliche Recht zur
Durchführung, zur Verwaltung, zur Veranstaltung und zum Betrieb von
Spielen für einen Zeitraum von 20 Jahren verliehen wurde.
9. Die
Satzung der OPAP bestimmt, dass das Unternehmen im öffentlichen
Interesse nach den Regeln der Privatwirtschaft betrieben wird, dass es
unter der Aufsicht des für Sport zuständigen Ministers für Kultur steht
und dass der Unternehmenszweck u. a. in der Veranstaltung, dem Betrieb
und der Durchführung verschiedener Spiele, der Werbung für diese Spiele
und ihrer Durchführung auch im Ausland sowie in der Gründung von Büros
besteht. Darüber hinaus wurden gestützt auf die entsprechenden
Ermächtigungsgrundlagen sowohl die „Allgemeinen Durchführungsregelungen
für Wettspiele mit festen Gewinnquoten der OPAP A.E.“ als auch
verschiedene Durchführungsregelungen für jene Spiele, deren Betrieb den
Allgemeinen Durchführungsregelungen unterfällt, genehmigt.
D – Gesetz 3336/2005
10. Durch Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes 3336/2005 wurde Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes 2843/2000 folgendermaßen ersetzt:
„Der
Staat kann den Anlegern über die Athener Börse einen Anteil von bis zu
sechsundsechzig Prozent (66 %) des jeweiligen Aktienkapitals der
Aktiengesellschaft mit dem Firmennamen ‚Organismos Prognostikon Agonon
Podosfairou A.E.‘ (OPAP) zuweisen. Der Anteil des Staates am jeweiligen
Aktienkapital der OPAP darf nicht weniger als vierunddreißig Prozent
(34 %) betragen.“
11. Art. 14
des Gesetzes 3336/2005 bestimmt außerdem, dass der griechische Staat
für den Zeitraum, für den er das ausschließliche Recht übertragen hat,
die in dem Exklusivvertrag vom 15. Dezember 2000 oder einem etwaigen
Verlängerungsvertrag vorgesehenen Spiele durchzuführen, zu verwalten, zu
veranstalten und zu betreiben, die Hälfte plus ein Mitglied des
Vorstands der OPAP nach den Bedingungen dieses Vertrags ernennt und dass
diese Ernennung durch gemeinsamen Beschluss des Ministers für
Wirtschaft und Finanzen und des für Sport zuständigen Ministers für
Kultur erfolgt.
E – Gesetz 3429/2005 (A’ 314)
12. Aus
Art. 20 des in der Folgezeit erlassenen Gesetzes 3429/2005 (A’ 314)
ergibt sich, dass das Recht des Staates, die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder zu ernennen, aufgehoben wurde, soweit dies mit
Art. 34 Abs. 1 Unterabs. 2 des kodifizierten Gesetzes über
Aktiengesellschaften (A’ 37) unvereinbar ist, wonach die
Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften ausschließlich von der
Hauptversammlung gewählt werden.
III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
13. Stanleybet,
William Hill und Sportingbet sind im Vereinigten Königreich gegründete
Unternehmen, wo ihnen nach den einschlägigen englischen
Rechtsvorschriften Konzessionen für die Durchführung und die
Veranstaltung von Glücksspielen erteilt worden sind.
14. Im
Zuge einer beabsichtigten Ausdehnung ihrer geschäftlichen Tätigkeiten
auf Griechenland ersuchten Stanleybet mit Antrag vom 30. Juni 2004,
William Hill mit Antrag vom 12. April 2007 und Sportingbet mit Antrag
vom 4. Oktober 2006 die zuständigen griechischen Behörden, ihnen gemäß
den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien
Dienstleistungsverkehr die Genehmigung oder Konzession zur Erbringung
von Glücksspieldienstleistungen – wie Annahme, Verwaltung, Veranstaltung
und Betrieb von Wetten mit festen und variablen Gewinnquoten auf
Ereignisse sportlicher und sonstiger Art – in Griechenland über ein Netz
von Vertretern und über das Internet zu erteilen.
15. Da
diese Anträge von den griechischen Behörden insoweit stillschweigend
abgelehnt wurden, als innerhalb der Dreimonatsfrist kein Bescheid
erging, erhoben Stanleybet, William Hill und Sportingbet gegen diese
stillschweigende Ablehnung Anfechtungsklage beim vorlegenden Gericht.
16. Laut
Vorlagebeschluss waren diese bei den griechischen Behörden gestellten
Anträge zurückgewiesen worden, weil der OPAP mit den Gesetzen 2433/1996
und 2843/2000 sowie dem mit dem griechischen Staat geschlossenen Vertrag
vom 15. Dezember 2000 – wie oben dargelegt – bis zum Jahr 2020 das
ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Veranstaltung und zum
Betrieb von Glücksspielen in Griechenland übertragen worden sei.
17. Die
OPAP, Streithelferin in den Ausgangsverfahren, ist seit 1999 in Form
einer Aktiengesellschaft mit dem Staat als Alleingesellschafter tätig.
Sie wurde in der Folgezeit aufgrund von Art. 27 des Gesetzes 2843/2000
an der Athener Börse notiert, wobei der Staat die absolute Mehrheit
(51 %) der Anteile behielt.
18. Mit
Inkrafttreten des Gesetzes 3336/2005 im Jahr 2005 verringerte der Staat
zwar seinen Anteil auf eine Aktienminderheit (34 %), ernannte jedoch
weiterhin die Mehrzahl der Mitglieder des Vorstands der OPAP. Mit
Art. 20 des Gesetzes 3429/2005 wurde dieses Recht auf Ernennung der
Mehrheit der Vorstandsmitglieder aufgehoben.
19. Der
Staat übt jedoch nach wie vor die Aufsicht über die OPAP aus,
insbesondere durch Genehmigung der ihre Tätigkeiten betreffenden
Durchführungsregelungen und Überwachung des Verfahrens zur Durchführung
der Spiele.
20. Das
vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die OPAP ihre Tätigkeit auf
das Ausland ausgeweitet habe. Tatsächlich habe die OPAP, wie die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer an die Hellenische
Republik gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 28.
Februar 2008 ausgeführt habe, auf der Grundlage einer Vereinbarung
zwischen Griechenland und Zypern am 31. März 2005 bereits 206 Büros in
Zypern gegründet. Die OPAP habe 2003 die „OPAP Kyprou Ltd“ und 2004 die
„OPAP International Ltd“ gegründet, besitze seit 2003 90 % des
Aktienkapitals der „OPAP Glory Ltd“ sowie 20 % der „Glory Technology
Ltd“ und habe 2004 in Griechenland die „OPAP Parochis Ypiresion A.E.“
gegründet.
21. Zur
ersten Frage führt das vorlegende Gericht aus, dass nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs zwei politische Ziele innerstaatliche
Maßnahmen zur Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielsektor rechtfertigen könnten,
nämlich erstens die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel und
zweitens die Bekämpfung von damit zusammenhängenden Straftaten, indem
die in diesem Sektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle
unterworfen und Glücksspieltätigkeiten in Bahnen gelenkt würden, die
diesen Kontrollen unterlägen.
22. Was
das erste Ziel betrifft, könne die Übertragung eines ausschließlichen
Rechts zur Veranstaltung von Glücksspielen an eine Aktiengesellschaft
wie die OPAP nicht als geeignete kohärente und systematische Maßnahme
zur Vermeidung der Gelegenheit zum Glücksspiel angesehen werden.
23. Die
OPAP sei zwar ein öffentliches Unternehmen, dessen Einnahmen nach Abzug
der Betriebskosten und Verteilung der Gewinne dem Staat zuflössen, sie
sei jedoch nach den Regeln der Privatwirtschaft tätig, komme in den
Genuss von Ausnahmeregelungen bezüglich der Fernsehwerbung für Wetten,
könne unentgeltlich 10 % der Werbeflächen in staatlichen und kommunalen
Stadien nutzen und sei an der Athener Börse notiert, wobei vorgesehen
sei, dass 66 % des Aktienkapitals der Gesellschaft Anlegern angeboten
werden könnten. Darüber hinaus sei die Teilnahme an ihren Wetten frei,
da lediglich Grenzen pro Wettschein, nicht aber pro Spieler vorgesehen
seien.
24. Angesichts
dessen ist die Mehrheit der Mitglieder des vorlegenden Gerichts der
Ansicht, dass die tatsächliche Vermeidung der Gelegenheit zum
Glücksspiel und die Eindämmung der damit zusammenhängenden Tätigkeiten
nicht kohärent und systematisch verfolgt würden und dass die nationale
Regelung folglich nicht als zur Erreichung dieses Ziels geeignet
angesehen werden könne.
25. Das
vorlegende Gericht führt aus, dass nach der Meinung der Minderheit
seiner Mitglieder (die allerdings die Mehrheitsmeinung unberührt lasse)
die Eindämmung der mit dem Glücksspiel zusammenhängenden Tätigkeiten
nicht das mit den einschlägigen Rechtsvorschriften verfolgte Ziel sei.
Deren Übereinstimmung mit dem Unionsrecht müsse vielmehr unter
Berücksichtigung des einzigen hiermit verfolgten Ziels beurteilt werden,
nämlich der Kontrolle krimineller Tätigkeiten durch die Politik einer
kontrollierten Expansion von Glücksspieldienstleistungen.
26. Zum
Ziel der Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen
und zur zweiten Vorlagefrage führt das vorlegende Gericht aus, dass,
wenn die Übertragung eines ausschließlichen Rechts nicht die Eindämmung,
sondern im Gegenteil die Expansion des Glücksspielangebots zur Folge
habe, diese Expansion jedenfalls nicht über das zur Erreichung des
genannten Ziels Erforderliche hinausgehen dürfe. Die Mehrheit der
Richter sei der Auffassung, dass die Übertragung eines solchen
ausschließlichen Rechts auf eine Organisation mit den Merkmalen und
Aufgaben der OPAP nicht als eine kontrollierte Expansion angesehen
werden könne, während die Minderheitsmeinung dahin gehe, dass die
Tätigkeit der OPAP insbesondere aufgrund der Durchführungsregelungen für
Glücksspiele kontrolliert stattfinde, um widerrechtliche Wetten zu
bekämpfen.
27. Für
den Fall, dass entgegen der Mehrheitsmeinung angenommen werden sollte,
dass die Übertragung des streitgegenständlichen ausschließlichen Rechts
auf die OPAP eine kontrollierte Expansion darstellt, ist nach
einhelliger Auffassung des vorlegenden Gerichts davon auszugehen, dass
diese Übertragung nicht über das zur Erreichung des Ziels der
Kriminalitätsbekämpfung erforderliche Maß hinausgehe.
28. Bei
der dritten Vorlagefrage geht es um die Problematik des rechtlichen
Vakuums, das entstünde, wenn festgestellt würde, dass die streitigen
griechischen Rechtsvorschriften gegen das Unionsrecht verstießen.
29. Vor
diesem Hintergrund hat der Simvoulio tis Epikrateias, der begründete
Zweifel an der Vereinbarkeit der streitigen griechischen Vorschriften
mit den Erfordernissen des Unionsrechts hat, das Verfahren ausgesetzt
und dem Gerichtshof die nachstehenden, in beiden Rechtssachen
gleichlautenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist eine nationale Regelung mit den Art. 43 EG und 49 EG (jetzt
Art. 49 AEUV und 56 AEUV) vereinbar, die zu dem Zweck, das Angebot von
Glücksspielen zu begrenzen, das ausschließliche Recht zur Durchführung,
zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen
einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer
börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, zumal dieses
Unternehmen Werbung für die von ihm organisierten Glücksspiele betreibt,
seine Tätigkeit auf andere Staaten ausdehnt, die Spieler frei
teilnehmen und der Höchstbetrag des Einsatzes und des Gewinns je
Teilnahmeschein und nicht je Spieler bestimmt wird?
2. Falls
die erste Frage verneint wird, ist dann eine nationale Regelung mit den
Art. 43 EG und 49 EG vereinbar, die an und für sich der
Kriminalitätsbekämpfung durch Ausübung einer Kontrolle über die
Unternehmen dient, die sich auf dem betreffenden Sektor betätigen, um zu
gewährleisten, dass sich diese Tätigkeiten innerhalb überwachter Kreise
entfalten, das ausschließliche Recht für die Durchführung, die
Verwaltung, die Organisation und den Betrieb von Glücksspielen einem
einzigen Unternehmen überträgt, auch wenn diese Übertragung parallel
bewirkt, dass sich das entsprechende Angebot unbegrenzt entwickelt; oder
ist es in jedem Fall erforderlich, damit diese Beschränkung als
geeignet für die Verfolgung des Zwecks der Kriminalitätsbekämpfung zu
betrachten ist, dass die Entwicklung des Angebots in irgendeiner Weise
kontrolliert wird, d. h., in dem Maß gehalten wird, das für die
Verfolgung dieses Zwecks notwendig ist, und nicht darüber hinaus geht?
Falls diese Entwicklung kontrolliert werden muss, kann sie unter diesem
Gesichtspunkt als kontrolliert betrachtet werden, wenn in diesem Sektor
ein ausschließliches Recht einer Einrichtung mit den Merkmalen
übertragen wird, die in der ersten Vorlagefrage aufgeführt sind? Geht
schließlich, falls davon ausgegangen wird, dass die in Rede stehende
Verleihung des ausschließlichen Rechts zu einer kontrollierten
Entwicklung des Angebots von Glücksspielen führt, die Verleihung an ein
einziges Unternehmen über das Erforderliche in dem Sinne hinaus, dass
das gleiche Ziel zweckmäßigerweise auch mit der Verleihung dieses Rechts
an mehr als ein Unternehmen erreicht werden könnte?
3. Wenn
in Bezug auf die vorhergehenden beiden Vorlagefragen festgestellt wird,
dass die Verleihung eines ausschließlichen Rechts zur Durchführung, zur
Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen nach den
in Rede stehenden nationalen Bestimmungen nicht mit den Art. 43 EG und
49 EG vereinbar ist: a) Ist es dann im Sinne der Bestimmungen des
Vertrags zulässig, dass es die nationalen Behörden unterlassen, während
eines Übergangszeitraums, der für den Erlass mit dem EG-Vertrag
vereinbarer Bestimmungen erforderlich ist, die Anträge in anderen
Mitgliedstaaten niedergelassener Antragsteller auf Aufnahme solcher
Tätigkeiten zu prüfen? b) Falls diese Frage bejaht wird, auf der
Grundlage welcher Kriterien bestimmt sich dann die Dauer dieser
Übergangszeit? c) Wenn keine Übergangszeit zugelassen wird, auf der
Grundlage welcher Kriterien müssen die nationalen Behörden dann die
betreffenden Anträge beurteilen?
IV – Verbindung der Rechtssachen
30. Die
Rechtssachen C‑186/11 und C‑209/11 wurden wegen ihres engen
Zusammenhangs durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22.
Juni 2011 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu
gemeinsamer Entscheidung verbunden.
V – Rechtliche Würdigung
A – Zur
ersten und zur zweiten Vorlagefrage betreffend die Vereinbarkeit der
der OPAP übertragenen Monopolstellung mit den Art. 49 AEUV und 56 AEUV
31. Mit
der ersten und der zweiten Frage, die zweckmäßigerweise zusammen zu
untersuchen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen,
ob die Art. 49 AEUV und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer
nationalen Regelung entgegenstehen, die das ausschließliche Recht zur
Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von
Glücksspielen einem einzigen Unternehmen wie der OPAP überträgt, das in
der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist,
Werbung für die von ihm organisierten Glücksspiele betreibt und das
Angebot für diese Glücksspiele ausdehnt. Insbesondere fragt das
vorlegende Gericht, inwieweit die sich aufgrund dieses Monopols
ergebenden Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der
Niederlassungsfreiheit durch das (in der ersten Vorlagefrage
angesprochene) Ziel der Begrenzung des Angebots von Glücksspielen oder
das (in der zweiten Vorlagefrage angesprochene) Ziel der Bekämpfung von
Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen gerechtfertigt werden
können.
1. Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
32. Zu
den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen haben die OPAP, Stanleybet,
William Hill, die griechische, die belgische und die polnische
Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.
Neben diesen Verfahrensbeteiligten waren auch Sportingbet und die
portugiesische Regierung in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2012
vertreten.
33. Stanleybet,
William Hill, Sportingbet und die Kommission sind im Wesentlichen der
Ansicht, dass ein Monopol, wie es für die OPAP in Griechenland
geschaffen worden sei und das die vom vorlegenden Gericht beschriebenen
Merkmale aufweise, gegen die Art. 49 AEUV und 56 AEUV verstoße.
34. Dagegen
vertreten die OPAP, die belgische, die griechische und die
portugiesische Regierung die Auffassung, dass eine Regelung wie die im
Ausgangsverfahren streitige als mit den genannten Artikeln vereinbar
angesehen werden könne. Etwaige mit der Übertragung der ausschließlichen
Rechte auf die OPAP im Glücksspielsektor verbundene Beschränkungen des
freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit seien in
Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Glücksspielen
gerechtfertigt.
2. Würdigung
35. Vorab
ist daran zu erinnern, dass es aufgrund der klaren Aufgabentrennung
zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im
Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV ausschließlich Sache des
vorlegenden Gerichts ist, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu
würdigen und letztlich die Vorschriften des Unionsrechts in der
Auslegung durch den Gerichtshof auf den konkreten Fall anzuwenden(2).
Soweit das vorlegende Gericht offenbar Zweifel hat, welche Ziele mit
der streitigen nationalen Regelung tatsächlich verfolgt werden und in
welchem Umfang der Staat die Tätigkeiten der OPAP und ihre Ausdehnung
kontrolliert, kann daher der Gerichtshof seine eigene insoweit
vorgenommene Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen des vorlegenden
Gerichts setzen, selbst wenn dessen Mitglieder in den genannten Punkten
unterschiedlicher Meinung sind(3).
36. Allerdings
liegt zu Glücksspielen mittlerweile eine umfangreiche Rechtsprechung
des Gerichtshofs vor, der sich die Kriterien entnehmen lassen, anhand
deren die Vorlagefragen in den vorliegenden Fällen zu prüfen sind.
37. Zunächst
ist in diesem Zusammenhang im vorliegenden Fall unstreitig, dass die
Übertragung des ausschließlichen Rechts zur Durchführung, zur Verwaltung
und zum Betrieb von Glücksspielen auf die OPAP aufgrund der in Rede
stehenden nationalen Regelung sowohl den freien Dienstleistungsverkehr
als auch die Niederlassungsfreiheit, wie sie in den Art. 49 AEUV und 56
AEUV verbürgt sind, einschränkt, weil dadurch in anderen Mitgliedstaaten
ansässigen Anbietern wie Stanleybet, William Hill und Sportingbet
verwehrt wird, im Hoheitsgebiet Griechenlands Glücksspiele anzubieten
und zu diesem Zweck Agenturen, Zweigniederlassungen oder
Tochtergesellschaften zu gründen.
38. Daher
ist zu prüfen, ob diese Beschränkungen gemäß der Rechtsprechung des
Gerichtshofs aufgrund der Ausnahmeregelungen, die im AEU-Vertrag
ausdrücklich vorgesehen sind, oder aus zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses gerechtfertigt sind(4).
39. Zu
möglichen Rechtfertigungen hat der Gerichtshof dargelegt, dass sich die
Ziele, die mit den im Spiel- und Wettbereich erlassenen nationalen
Rechtsvorschriften verfolgt werden, bei einer Gesamtbetrachtung meist
auf den Schutz der Empfänger der jeweiligen Dienstleistungen und,
allgemeiner, der Verbraucher sowie auf den Schutz der Sozialordnung
beziehen. Der Gerichtshof hat ferner hervorgehoben, dass solche Ziele zu
den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe
in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können(5).
40. Im
Übrigen hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die
sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit
Spielen und Wetten einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen
Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft es rechtfertigen
können, den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen zuzuerkennen,
um im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche
Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung
ergeben(6).
41. Deshalb
steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer
Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls
das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen(7).
42. Insoweit
hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung anerkannt, dass ein
Mitgliedstaat Grund zu der Annahme haben kann, dass nur die Schaffung
eines Monopols ihm erlaubt, das von ihm gegebenenfalls bestimmte Ziel
des Schutzes vor den mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu
verfolgen(8).
43. Was
die Ziele anlangt, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die
streitigen Beschränkungen – genauer gesagt, die Übertragung einer
Monopolstellung auf die OPAP für die Erbringung von
Glücksspieldienstleistungen – im vorliegenden Fall rechtfertigen
könnten, nämlich erstens die Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel
und zweitens die Bekämpfung der Kriminalität, indem die auf diesem
Gebiet tätigen Wirtschaftsteilnehmer einer Kontrolle unterworfen und die
Tätigkeiten des Glücksspiels somit in kontrollierte Bahnen gelenkt
werden, so gehören diese durchaus zu den Zielen, die nach der
Rechtsprechung Beschränkungen von Grundfreiheiten auf dem Gebiet des
Glücksspiels rechtfertigen können(9).
44. Angesichts
der Uneindeutigkeit des Vorlagebeschlusses in dieser Hinsicht ist
darauf hinzuweisen, dass die Frage, welches der angeführten Ziele mit
den streitigen griechischen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt
wird, vom vorlegenden Gericht zu entscheiden ist(10).
45. Trotz
des Ermessens, das den Mitgliedstaaten wie oben erwähnt auf dem Gebiet
des Glücksspielsektors zusteht, müssen die von ihnen vorgeschriebenen
restriktiven Maßnahmen jedenfalls den sich aus der Rechtsprechung des
Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit
genügen, was ebenfalls eine Frage ist, deren abschließende Beurteilung
dem vorlegenden Gericht vorbehalten ist(11).
46. Dieses
Gericht hat somit zu prüfen, ob die in Rede stehende Beschränkung
geeignet ist, die Erreichung eines oder mehrerer der mit der
betreffenden Regelung verfolgten Ziele auf dem angestrebten Schutzniveau
zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zu ihrer
Erreichung erforderlich ist(12).
47. In
diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass eine nationale
Regelung nur dann als geeignet angesehen werden kann, die Verwirklichung
des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie dem Anliegen
gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen(13).
48. Was
also erstens das Ziel der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel
angeht, hat sich das vorlegende Gericht im Licht u. a. der konkreten
Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung zu
vergewissern, dass diese tatsächlich dem Anliegen entspricht, die
Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem
Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen(14).
49. Das
vorlegende Gericht hat jedoch ausgeführt, nach Meinung der Mehrheit
seiner Mitglieder sei nicht davon auszugehen, dass das in Griechenland
zugunsten der OPAP geschaffene Monopol und seine praktische Durchführung
diesem Anliegen entspreche.
50. Vielmehr
scheint, wie sich insbesondere der zweiten Vorlagefrage und den an den
Gerichtshof gerichteten Erklärungen entnehmen lässt, die OPAP eine
expansive Geschäftspolitik zu betreiben und das ihr übertragene
ausschließliche Recht zu einem verstärkten Angebot von Glücksspielen zu
führen.
51. Diese
Umstände, deren Überprüfung Sache des nationalen Gerichts ist, stehen
meines Erachtens offenkundig im Widerspruch zu dem angeführten Ziel der
Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel in Griechenland.
52. Was
insoweit die verschiedenen vom vorlegenden Gericht angeführten Merkmale
betrifft, die für den normativen Rahmen der OPAP und ihren
tatsächlichen Betrieb kennzeichnend sind – nämlich dass es sich bei ihr
um eine börsennotierte Aktiengesellschaft handelt, dass sie bestimmte
Rechte und Privilegien hinsichtlich der Werbung für die von ihr
veranstalteten Glücksspiele genießt, dass sie ihre Tätigkeiten auf das
Ausland ausdehnt und dass der Höchstbetrag des Einsatzes und des Gewinns
je Teilnahmeschein und nicht je Spieler festgelegt wird –, so mag jedes
Merkmal für sich allein genommen zwar nicht automatisch die Annahme
ausschließen, dass die in Rede stehende nationale Regelung durch
Schaffung eines Monopols die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel
und die Begrenzung der Tätigkeiten in diesem Bereich bezweckt; diese
Merkmale müssen jedoch in ihrer Gesamtheit betrachtet und beurteilt
werden, um entscheiden zu können, ob die restriktive Regelung das
genannte Ziel tatsächlich kohärent verfolgt.
53. Meines
Erachtens kann das vorlegende Gericht in Anbetracht dieser Merkmale
durchaus zu dem Ergebnis gelangen, dass die streitgegenständliche
griechische Regelung tatsächlich nicht dem Anliegen entspricht, die
Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem
Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.
54. Zweitens
hat der Gerichtshof in Bezug auf das Ziel, einer Ausnutzung von
Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken
vorzubeugen, in der Tat in mehreren Urteilen entschieden, dass eine
Politik der kontrollierten Expansion dieser Tätigkeiten dabei mit dem
Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken,
indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten
nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten
Tätigkeiten überzugehen(15).
55. Um
das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu
erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter bzw. die Inhaber eines
staatlichen Monopols eine verlässliche und zugleich attraktive
Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an
und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in
einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken
beinhalten kann(16).
56. Nach
ständiger Rechtsprechung obliegt es dem nationalen Gericht dabei
außerdem, in Anbetracht der Umstände des bei ihm anhängigen
Rechtsstreits zu prüfen, ob eine dynamische oder expansive Politik des
Monopolinhabers – insbesondere unter Berücksichtigung sowohl des Umfangs
der Werbung als auch der Schaffung neuer Spiele – als Teil einer
Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor zur wirksamen
Lenkung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen angesehen werden kann(17).
57. Im
Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht insofern geäußerten Zweifel
ist erstens zu beachten, dass eine Politik der Expansion von
Glücksspielen nur dann als kohärent angesehen werden kann, wenn die
kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem
Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem erheblichen Umfangs
darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten
Tätigkeiten abhelfen könnte(18).
58. Zweitens
ist an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu erinnern, wonach
eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols, wie es
der OPAP übertragen wurde, mit der Schaffung eines normativen Rahmens
einhergehen muss, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des
Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit
einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ bemessen und
qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle
unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen(19).
59. Aus
den strengen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des betreffenden
Monopols folgt erstens, dass eine vom Monopolinhaber betriebene
Expansionspolitik, die u. a. durch eine Ausweitung des Angebots von
Glücksspielen und durch Werbung für diese Glücksspiele gekennzeichnet
ist, maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben muss, was erforderlich
ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu
lenken, und zweitens, dass das Glücksspielangebot einer strikten
Kontrolle unterliegen muss.
60. Meines
Erachtens lässt sich den Angaben des vorlegenden Gerichts und den
Erklärungen der Verfahrensbeteiligten – vorbehaltlich einer
entsprechenden abschließenden Beurteilung durch das vorlegende Gericht –
entnehmen, dass die Tätigkeiten der OPAP weder einer strikten
behördlichen Kontrolle unterliegen noch durch den für sie geltenden
normativen Rahmen wirksam begrenzt werden.
61. Insbesondere
soweit die auf die OPAP erfolgte Übertragung der ausschließlichen
Rechte im Glücksspielsektor zu einer Ausweitung des Angebots an
Glücksspielen führt, die über das zur Erreichung des Ziels, die
Kriminalität durch Lenkung der Nachfrage zu bekämpfen, Erforderliche
hinausgeht oder sogar eine unbeschränkte Expansion dieses Angebots zur
Folge hat, kann das vorlegende Gericht entsprechend seiner im
Vorlagebeschluss dargestellten Mehrheitsmeinung durchaus zu dem Ergebnis
gelangen, dass der Zweck des streitgegenständlichen Monopols nicht in
einer kontrollierten Expansion im Sinne der oben angeführten
Rechtsprechung des Gerichtshofs gesehen werden kann.
62. Nach
alledem schlage ich vor, die erste und die zweite Vorlagefrage dahin zu
beantworten, dass die Art. 49 AEUV und 56 AEUV in dem Sinne auszulegen
sind, dass eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur
Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von
Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form
einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist,
gerechtfertigt sein kann, soweit sie tatsächlich das Ziel der
Verminderung des Angebots von Glücksspielen oder das Ziel der Bekämpfung
der mit Glücksspielen zusammenhängenden Kriminalität durch Lenkung der
Spieler in kontrollierte Bahnen verfolgt und soweit sie tatsächlich dem
Anliegen gerecht wird, diese Ziele kohärent und systematisch zu
erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welches
dieser Ziele mit der streitigen nationalen Regelung tatsächlich
verfolgt wird und ob die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird,
die Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.
Insbesondere kann das nationale Gericht, soweit es entscheidet, dass das
Ziel der streitigen nationalen Regelung in der Beschränkung des
Glücksspielangebots in Griechenland besteht, nicht zu dem Ergebnis
gelangen, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird,
dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wenn es
feststellen sollte, dass der Monopolinhaber tatsächlich eine
Expansionspolitik betreibt und dass das ihm übertragene ausschließliche
Recht zu einer Ausweitung statt einer Verminderung des
Glücksspielangebots führt. Sollte das nationale Gericht hingegen
feststellen, dass das alleinige Ziel der streitigen nationalen Regelung
darin besteht, die mit Glücksspielen zusammenhängende Kriminalität zu
bekämpfen, indem Spieler in erlaubte und geregelte Bahnen gelenkt
werden, kann eine vom Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die
u. a. durch eine Ausweitung des Glücksspielangebots und Werbung für
diese Glücksspiele gekennzeichnet ist, nur dann als kohärent angesehen
werden, wenn die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im
Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem
erheblichen Umfangs darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen
und regulierten Tätigkeiten abhelfen könnte. Im Übrigen müssen erstens
die Ausweitung des Glücksspielangebots und die Werbung für diese
Glücksspiele maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich
ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu
lenken, und zweitens muss das Glücksspielangebot des Monopolinhabers
einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegen.
B – Zur
dritten Vorlagefrage betreffend die von den nationalen Behörden im Fall
der Feststellung, dass die streitige nationale Regelung nicht mit den
Art. 49 AEUV und 56 AEUV vereinbar ist, zu ziehenden Konsequenzen
63. Mit
seiner dritten Frage ersucht das vorlegende Gericht im Wesentlichen um
Aufklärung darüber, welche Konsequenzen zu ziehen sind, wenn
festgestellt werden sollte, dass die streitgegenständliche griechische
Regelung nicht mit den Vertragsbestimmungen über den freien
Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.
Insoweit möchte es insbesondere wissen, ob es die nationalen Behörden
während eines Übergangszeitraums unterlassen dürfen, über Anträge auf
Erteilung von Konzessionen im Glücksspielsektor zu entscheiden.
1. Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
64. Abgesehen
von Abweichungen in den Einzelheiten sind sich die OPAP, die
griechische, die polnische und die belgische Regierung bei ihren
Antworten auf die dritte Vorlagefrage im Kern darin einig, dass bei
einer Unvereinbarkeit der streitigen griechischen Regelung mit dem
Unionsrecht eine Übergangszeit zugelassen werden sollte, um eine neue
Regelung erlassen zu können, die den Erfordernissen des freien
Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit entspricht. Nach
Ansicht der genannten Verfahrensbeteiligten gäbe es ohne geeignete neue
Vorschriften weder im Unionsrecht noch im nationalen Recht eine
Rechtsgrundlage für die Bescheidung der in Rede stehenden Anträge.
65. Demgegenüber
machen Stanleybet, William Hill, Sportingbet und die Kommission
geltend, dass angesichts der unmittelbaren Wirkung und des Vorrangs der
Bestimmungen über die Grundfreiheiten und insbesondere angesichts des
Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Winner Wetten(20)
kein Spielraum für die Zulassung eines – in der dritten Frage
angesprochenen – Übergangszeitraums bestehe, während dessen die
betreffende nationale Regelung weiterhin Anwendung finden könne. Diese
Verfahrensbeteiligten schlagen im Wesentlichen vor, dass die nationalen
Behörden über die Anträge auf Zulassung zum Tätigwerden im
Glücksspielbereich im Einzelfall und/oder unter Berücksichtigung der
sich unmittelbar aus dem Unionsrecht oder aus der entsprechenden
Anwendung der übrigen nationalen Vorschriften ergebenden Anforderungen
entscheiden sollten.
2. Würdigung
66. Es ist daran zu erinnern, dass die Große Kammer des Gerichtshofs in ihrer Entscheidung in der Rechtssache Winner Wetten(21) gestützt auf eine Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Vorrang und zur unmittelbaren Geltung des Unionsrechts(22) (insbesondere in den Urteilen Simmenthal(23) und Factortame u. a.(24))
bereits festgestellt hat, dass eine nationale Regelung über ein
staatliches Sportwettenmonopol, die nach den Feststellungen eines
nationalen Gerichts Beschränkungen mit sich bringt, die mit der
Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar
sind, weil sie nicht dazu beitragen, die Wetttätigkeiten in kohärenter
und systematischer Weise zu begrenzen, nicht für eine Übergangszeit
weiter angewandt werden darf(25).
67. Hierzu
hat der Gerichtshof ausgeführt, dass seine Rechtsprechung zur
Aufrechterhaltung einer für nichtig oder für ungültig erklärten Handlung
der Union, mit der bezweckt wird, keinen regelungsfreien Zustand
entstehen zu lassen, in analoger Anwendung ausnahmsweise zu einer
vorübergehenden Aussetzung der Verdrängungswirkung führen kann, die eine
unmittelbar geltende Rechtsvorschrift der Union gegenüber ihr
entgegenstehendem nationalem Recht ausübt. Der Gerichtshof hat jedoch in
jenem Fall eine solche Aussetzung ausgeschlossen, da keine zwingenden
Erwägungen der Rechtssicherheit im Sinne jener Rechtsprechung vorlagen,
die die Aussetzung rechtfertigen könnten(26).
68. Das
vorlegende Gericht in jener Rechtssache war insoweit der Ansicht
gewesen, dass die dort in Rede stehende restriktive Regelung nicht
effektiv dazu beigetragen habe, die Wetttätigkeiten in kohärenter und
systematischer Weise zu begrenzen, so dass sich aus der bisherigen
Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben habe, dass eine solche Regelung
gegen die Art. 43 EG und 49 EG (jetzt Art. 49 AEUV und 56 AEUV)
verstoße.
69. Da
sich der Sachverhalt des vorliegenden Falls offenbar nicht wesentlich
vom Sachverhalt der Rechtssache Winner Wetten unterscheidet, besteht
kein Raum für die Annahme, dass die streitige nationale Regelung während
einer Übergangszeit weiterhin angewandt werden darf, sofern das
vorlegende Gericht diese restriktive Regelung anhand der Kriterien, die
sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur systematischen und
kohärenten Natur der restriktiven Maßnahme ergeben, für mit den Art. 49
AEUV und 56 AEUV unvereinbar hält.
70. Dieses
Ergebnis wird durch das aus jüngerer Zeit stammende Urteil des
Gerichtshofs in der Rechtssache Inter-Environnement Wallonie und Terre
wallonne(27)
nicht in Frage gestellt. In jenem Fall, der einen Erlass betraf, der
unter Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Richtlinie 2001/42/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die
Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme(28)
ergangen war, hat der Gerichtshof entschieden, dass das vorlegende
Gericht unter Berücksichtigung dessen, dass ein zwingendes Erfordernis
im Zusammenhang mit dem Umweltschutz vorliegt, bei Vorliegen einer Reihe
von Voraussetzungen ausnahmsweise zur Anwendung einer nationalen
Rechtsvorschrift berechtigt sein kann, die es ihm gestattet, bestimmte
Wirkungen eines für nichtig erklärten nationalen Rechtsakts
aufrechtzuerhalten(29).
71. Aus
den Ausführungen des Gerichtshofs in jenem Urteil geht jedoch hervor,
dass die Berechtigung zur Aufrechterhaltung einer gegen das Unionsrecht
verstoßenden Maßnahme nur als strikte Ausnahme und nur unter den in
jenem Urteil formulierten ganz konkreten Voraussetzungen – die hier
eindeutig nicht erfüllt sind – gelten soll(30).
72. Vor
allem setzt die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache
Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne das Vorliegen eines
zwingenden Erfordernisses im Zusammenhang mit dem Umweltschutz voraus(31). Im vorliegenden Fall ist kein dem ähnliches zwingendes Erfordernis ersichtlich, dass die Aussetzung rechtfertigen könnte.
73. Nach
alledem sollte die dritte Vorlagefrage dahin beantwortet werden, dass
die streitige nationale Regelung, mit der das ausschließliche Recht zur
Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von
Glücksspielen übertragen wird, sofern sie nach den Feststellungen des
nationalen Gerichts nicht mit den Art. 49 AEUV und 56 AEUV vereinbar
ist, weil sie nicht dazu beiträgt, Wetttätigkeiten zu begrenzen oder
Spieler in systematischer und kohärenter Weise in kontrollierte Bahnen
zu lenken, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden darf.
VI – Ergebnis
74. Aus
den vorstehenden Gründen schlage ich vor, die vom Simvoulio tis
Epikrateias (Griechenland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
– Die
Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass eine
nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur
Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen einem
einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten
Aktiengesellschaft errichtet worden ist, gerechtfertigt sein kann,
soweit sie tatsächlich das Ziel der Verminderung des Angebots von
Glücksspielen oder das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen
zusammenhängenden Kriminalität durch Lenkung der Spieler in
kontrollierte Bahnen verfolgt und soweit sie tatsächlich dem Anliegen
gerecht wird, diese Ziele kohärent und systematisch zu erreichen. Es ist
Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welches dieser Ziele mit
der streitigen nationalen Regelung tatsächlich verfolgt wird und ob die
Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die Ziele in kohärenter
und systematischer Weise zu erreichen. Insbesondere kann das nationale
Gericht, soweit es entscheidet, dass das Ziel der streitigen nationalen
Regelung in der Beschränkung des Glücksspielangebots in Griechenland
besteht, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Regelung tatsächlich
dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer
Weise zu erreichen, wenn es feststellen sollte, dass der Monopolinhaber
tatsächlich eine Expansionspolitik betreibt und dass das ihm übertragene
ausschließliche Recht zu einer Ausweitung statt einer Verminderung des
Glücksspielangebots führt. Sollte das nationale Gericht hingegen
feststellen, dass das alleinige Ziel der streitigen nationalen Regelung
darin besteht, die mit Glücksspielen zusammenhängende Kriminalität zu
bekämpfen, indem Spieler in erlaubte und geregelte Bahnen gelenkt
werden, kann eine vom Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die
u. a. durch eine Ausweitung des Glücksspielangebots und Werbung für
diese Glücksspiele gekennzeichnet ist, nur dann als kohärent angesehen
werden, wenn die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im
Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem
erheblichen Umfangs darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen
und regulierten Tätigkeiten abhelfen könnte. Im Übrigen müssen erstens
die Ausweitung des Glücksspielangebots und die Werbung für diese
Glücksspiele maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich
ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu
lenken, und zweitens muss das Glücksspielangebot des Monopolinhabers
einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegen.
– Die
streitige nationale Regelung, mit der das ausschließliche Recht zur
Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von
Glücksspielen übertragen wird, darf, sofern sie nach den Feststellungen
des nationalen Gerichts nicht mit den Art. 49 AEUV und 56 AEUV vereinbar
ist, weil sie nicht dazu beiträgt, Wetttätigkeiten zu begrenzen oder
Spieler in systematischer und kohärenter Weise in kontrollierte Bahnen
zu lenken, nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt werden.
1 – Originalsprache: Englisch.
2 –
Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten
(C‑409/06, Slg. 2010, I‑8015, Randnr. 49), vom 25. Februar 2003, IKA
(C‑326/00, Slg. 2003, I‑1703, Randnr. 27), vom 15. November 2007,
International Mail Spain (C‑162/06, Slg. 2007, I‑9911, Randnr. 24), und
vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007,
I‑4233, Randnrn. 22 f.).
3 –
Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile vom 15. September 2011, Dickinger
und Ömer (C‑347/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,
Randnrn. 50 f.), und vom 3. Juni 2010, Sporting Exchange (C‑203/08,
Slg. 2010, I‑4695, Randnr. 29).
4 –
Vgl. u. a. Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol
Profissional und Bwin International (C‑42/07, Slg. 2009, I‑7633,
Randnr. 55).
5 –
Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C‑316/07, C‑358/07 bis
C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07, Slg. 2010, I‑8069, Randnr. 74 und die
dort angeführte Rechtsprechung).
6 –
Vgl. u. a. Urteile Dickinger und Ömer (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr.
45) sowie Stoß u. a. (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 76).
7 –
Vgl. in diesem Sinne Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und
Bwin International (oben in Fn. 4 angeführt, Randnr. 59).
8 –
Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2011, Zeturf (C‑212/08, noch
nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41), sowie Stoß
u. a. (oben in Fn. 5 angeführt, Randnrn. 81 und 83).
9 –
Vgl. Urteil vom 16. Februar 2012, Costa und Cifone (C‑72/10 und
C‑77/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr.
61), und vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C‑338/04, C‑359/04 und
C‑360/04, Slg. 2007, I‑1891, Randnrn. 46 und 52).
10 – Vgl. in diesem Sinne die in Fn. 3 angeführten Urteile Dickinger und Ömer, Randnr. 51, und Sporting Exchange, Randnr. 29.
11 –
Vgl. Urteile Zeturf (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 43) und Liga
Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International (oben in Fn. 4
angeführt, Randnrn. 59 f.).
12 –
Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteil Liga Portuguesa de Futebol
Profissional und Bwin International (oben in Fn. 4 angeführt,
Randnr. 60).
13 –
In diesem Sinne insbesondere die in Fn. 9 angeführten Urteile Costa und
Cifone, Randnr. 63, sowie Placanica u. a., Randnrn. 48 und 53.
14 –
Vgl. insbesondere Urteile Dickinger und Ömer (oben in Fn. 3 angeführt,
Randnr. 56) sowie Stoß u. a. (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 98).
15 –
Vgl. Urteile Dickinger und Ömer (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 63),
Stoß u. a. (oben in Fn. 5 angeführt, Randnrn. 101 f.) sowie Placanica
u. a. (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 55).
16 –
Vgl. Urteile Dickinger und Ömer (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 64)
sowie Placanica u. a. (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 55).
17 –
Vgl. z. B. Urteile Zeturf (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 69), und
vom 3. Juni 2010, Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes
International (C‑258/08, Slg. 2010, I‑4757, Randnr. 37).
18 –
Vgl. in diesem Sinne Urteile Dickinger und Ömer (oben in Fn. 3
angeführt, Randnrn. 66 f.) sowie Ladbrokes Betting & Gaming und
Ladbrokes International (oben in Fn. 17 angeführt, Randnrn. 29 f.).
19 – Vgl. Urteile Zeturf (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 58) sowie Stoß u. a. (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 83).
20 – Oben in Fn. 2 angeführt.
21 – Oben in Fn. 2 angeführt.
22 – Vgl. Urteil Winner Wetten (oben in Fn. 2 angeführt, insbesondere Randnrn. 53 bis 61).
23 – Urteil vom 9. März 1978 (106/77, Slg. 1978, 629).
24 – Urteil vom 19. Juni 1990 (C‑213/89, Slg. 1990, I‑2433).
25 – Vgl. Urteil Winner Wetten (oben in Fn. 2 angeführt, Randnr. 69 und Tenor).
26 – Vgl. Urteil Winner Wetten (oben in Fn. 2 angeführt, Randnrn. 66 f.).
27 – Urteil vom 28. Februar 2012 (C‑41/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
28 – ABl. L 197, S. 30.
29 – Vgl. Urteil Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (oben in Fn. 27 angeführt, Randnrn. 57 bis 62).
30 – Vgl. Urteil Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne (oben in Fn. 27 angeführt, insbesondere Randnr. 63).