im Bereich der Sportwetten vor – Sind diese Fragen entscheidungserheblich?
Ein Artikel von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
Der I Senat beim BGH fragt den EuGh mit
Beschluss vom 24.1.2013, ob die unterschiedliche Regulierung von
Sportwetten in Schleswig Holstein und den 15 anderen Bundesländern der
Rechtfertigung des staatlichen Eingriffs in die Verbotsnorm des Artikels
56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit)
entgegensteht, die in der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage von
Westlotto gegen einen privaten Wettanbieter mit Lizenz im EU-Ausland
liegt (Fragen 1 und 2). Die Fragen 3 und 4 betreffen nicht die am Tag
des Beschlusses entscheidungserhebliche Rechtslage, sondern den Fall,
dass Schleswig Holstein trotz der Verbotsnorm des Artikels 56 AEUV und
trotz der Ausführlichen Stellungnahme der Kommission im
Notifizierungsverfahren 2012/520/D dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag
der übrigen 15 Bundesländer beitritt.
Zwar ist jede deutsche Vorlage nach Luxemburg in dem brisanten
Bereich der beim Staat monopolisierten Lotterien, Glücksspiele und
Sportwetten zu begrüßen. Auch lässt das Novum, Vorlagefragen zu einer
Gesetzeslage zu stellen, die im Zeitpunkt des Vorlagebeschlusses nicht
entscheidungserheblich ist, interessante Stellungnahmen der Beteiligten
vor dem EuGh erwarten.
Allerdings kann die Beantwortung der formulierten Vorlagefragen eine
unionsrechtlich abgesicherte Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nur
zu Gunsten des beklagten privaten Anbieters herbeiführen, nicht aber zu
Gunsten des dauerhaft in Artikel 56 AEUV eingreifenden Staates, hier vertreten durch Westlotto. Dies dürfte kaum im Sinne des Vorlagegerichtes sein, denn der BGH beabsichtigt
offensichtlich, die Revision zurückzuweisen, wenn der EuGh seine
Vorlagefragen negativ beantwortet – sonst hätte er der Revision ohne die
Vorlage stattgegeben und die fehlende Rechtfertigung des
wettbewerbsrechtlichen Eingriffs z. B. darauf gestützt, dass eine
sportwettenrechtliche deutsche Erlaubnis außerhalb von Schleswig
Holstein zur Zeit nicht erlangt werden kann (vgl. OLG Naumburg, 9 U 73/10).
Der BGH kann die unionsrechtliche
Rechtfertigung des staatlichen Dauereingriffs von Westlotto nicht ohne
zusätzliche tatsächliche Feststellungen zur staatlichen Praxis im
Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten beurteilen. Das
liegt an der Besonderheit, dass staatliche Eingriffe im Bereich der
Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten für ihre Rechtfertigung nicht
nur einer systematischen und kohärenten Gesetzeslage bedürfen, sondern
auch einer staatlichen Praxis, die ebenso systematisch und kohärent
allein auf die Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist und nicht
in Wahrheit andere, namentlich fiskalische Ziele verfolgt.
Über die Systematik und Kohärenz der bundesweiten staatlichen Praxis
im Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten kann der BGH in dem zukünftigen Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Rechtfertigung des Eingriffs von Westlotto nichts wissen. Die ZPO bindet
ihn an die Feststellungen der Vorinstanzen. Und diese Feststellungen
können denknotwendig nicht über den 3. September 2010, dem Tag der
letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, hinausgehen.
Der BGH hat keinen staatlichen Eingriff auf
seine Rechtfertigung zu beurteilen, der im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Tatsachenverhandlung abgeschlossen war, sondern einen die
Dienstleistungsfreiheit negierenden staatlichen Eingriff mit Dauerwirkung.
Für die unionsrechtliche Rechtfertigung eines staatlichen
Dauereingriffs im Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten
muss nicht nur die nationale Rechtslage dauerhaft, sondern auch die
staatliche Praxis im Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder
Sportwetten dauerhaft systematisch und kohärent allein auf die
Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet sein; die staatliche Praxis
darf insbesondere nicht in Wirklichkeit fiskalische Ziele verfolgen
(EuGh, Gambelli Rn. 62 ff.; Liga Portugesa, Rn. 59). Die auf
die staatliche Praxis bezogene Kohärenzprüfung muss zudem nicht nur
Glücksspielsektor-übergreifend, sondern auch Vertriebsweg-übergreifend
vorgenommen werden (EuGh, Zeturf; Reichert, EuZW 2011, S. 679).
Nach der Gambelli-Entscheidung haben die nationalen Gerichte
(und die Behörden und der Gesetzgeber) zu prüfen, ob eine staatliche
Beschränkung bei Sportwetten angesichts ihrer „_*+konkreten
Anwendungsmodalitäten tatsächlich+* den Zielen Rechnung trägt, die sie
rechtfertigen könnten und ob die mit ihr auferlegten Beschränkungen
nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen_.“
Mit Urteil vom 24. Januar 2013 hat der EuGh in den verbundenen
Rechtssachen C-186/11 und C-209/11 diesen Prüfungsauftrag erneut
hervorgehoben und betont, dass ein staatlicher Eingriff in Artikel 56 AEUV nicht
zu rechtfertigen ist, „_wenn … diese Regelung dem Anliegen, die
Gelegenheiten zum Spiel kohärent und wirksam zu verringern und die damit
zusammenhängenden Tätigkeiten zu beschränken, nicht wirklich gerecht wird_.“ Der EuGh verlangt also, dass neben der Gesetzeslage auch und insbesondere die Wirklichkeit kohärent und wirksam die Ziele verfolgt, die die staatliche Beschränkung rechtfertigen sollen.
Diesen unionsrechtlichen Prüfungsauftrag zu den „wirklichen“
Umständen im Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten kann
der BGH nicht erfüllen. Er darf den
Sachverhalt bezogen auf den Zeitpunkt seiner erst in einigen Jahren
anstehenden Entscheidung über die Revision nicht selbst ermitteln und
neuer Sachvortrag vor dem BGH ist nach der ZPO unzulässig.
Eventuelle frühere Feststellungen der Vorinstanzen zur staatlichen
Praxis sind ohne Bedeutung; sie reichen nicht bis über den Zeitpunkt der
letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vom 3. September 2010 hinaus.
Der BGH verfügt mithin für den Zeitraum
nach dem 3. Oktober 2010 über keinerlei Feststellungen, die eine
systematische und kohärente staatliche Glücksspielpraxis als Grundlage
für die Rechtfertigung des Eingriffs von Westlotto belegen. Für
tatsächliche rechtfertigende Umstände aus der Praxis der staatlichen
Anbieter ist indessen der Staat darlegungs- und beweisbelastet, denn er
missachtet die an ihn gerichtete höherrangige Verbotsnorm des Artikels
56 AEUV. Fehlende tatsächliche Feststellungen
zur Annahme der Rechtfertigung des Eingriffs gehen daher grundsätzlich
zu Lasten von Westlotto.
Wie der BGH mit dieser unionsrechtlichen Rechtslage umgehen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls kann der BGH die Revision willkürfrei nicht zurückweisen und den dauerhaften Eingriff in die Verbotsnorm des Artikels 56 AEUV als
gerechtfertigt ansehen. Dazu fehlen ihm schlicht tatsächliche
Feststellungen zur staatlichen Praxis bezogen auf den Zeitraum nach dem
3. Oktober 2010.
Außerdem darf dem beklagten privaten Anbieter nicht der Nachweis
abgeschnitten werden, dass die staatlichen Anbieter – jedenfalls nach
der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung – ihre Praxis im Bereich der
Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten fiskalisch auf die
Einnahmenmaximierung ausrichten und z. B. Lotto und andere Glücksspiele
über das Internet und über Handy vertreiben sowie massiv im Internet und
allen anderen Medien werben und damit einer Rechtfertigung des
wettbewerbsrechtlichen Eingriffs die Grundlage nehmen. Würde der BGH derartigen
neuen Sachvortrag aus formalen zivilprozessualen Gründen ausschließen,
würde er seinen unionsrechtlichen Prüfungsauftrag missachten und einen
ungerechtfertigten staatlichen Eingriff billigend in Kauf nehmen.
Sollte der EuGh die Vorlagefragen im Sinne von Westlotto entscheiden, müsste der BGH außerdem
die tatsächliche Frage prüfen, ob Westlotto mit der Beschränkung des
Internetvertriebs nicht in Wahrheit fiskalische Ziele anstrebt (EuGh, Zenatti, Rn. 35 f., Gambelli, Rn. 62; BVerwG 8 C 5.10, Rn. 35).
Diese fiskalische Ausrichtung, die der Anwendung eines
Internetvertriebsverbotes auf private Anbieter entgegensteht, liegt
heute und in Zukunft mehr denn je auf der Hand, nachdem der GlüÄndStV
für die Monopolträger die meisten Vermarktungsrestriktionen des GlüStV
aufgehoben hat, die das Monopol hatten rechtfertigen sollen. Außerdem
vertreiben die Lotteriegesellschaften zur Einnahmenmaximierung den
Eurojackpot, 6 aus 49, Keno und die Glücksspirale online und über 27.000
gewerbliche Annahmestellen und nicht, wie es sich zur Bekämpfung von
Suchtgefahren anbieten würde, in Suchtberatungsstellen. Überdies werben
sie massiv in allen Medien, insbesondere auch im Internet für
staatliches Glücksspiel und Sportwetten und zeigen damit, dass es ihnen
in erster Linie um fiskalische Ziele geht (so auch BayVGH, Urt. v.
26.6.2012, 10 BV 09.2259).
Wie der EuGH seit Zenatti (Rn. 36) und ihm folgend das
BVerwG (8 C 5.10, Rn. 35) klargestellt haben, ist die Anwendung einer
staatlichen Beschränkung wie eines Internetvertriebsverbotes nicht zu
rechtfertigen, wenn Westlotto mit der Beschränkung in Wirklichkeit
finanzielle Ziele anstrebt. Die Erkenntnis einer solchen unlauteren
fiskalischen Ausrichtung liegt für die Revisionsinstanz indessen auch
ohne weiteren Tatsachenvortrag nahe. Denn Westlotto verlangt neben
Unterlassung auch Schadensersatz und behauptet selbst, Sportwetten nicht
zur Daseinsvorsorge, sondern im Wettbewerb anzubieten. Wer im
Wettbewerb tätig ist und das Wettbewerbsrecht zur Ausschaltung seiner
Wettbewerber und zur Erlangung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, tut
dies in erster Linie zur Erzielung von Einnahmen und nicht zur
Bekämpfung von Suchtgefahren. Ein Lotterieanbieter, der systematisch und
kohärent allein die Suchtgefahr bekämpft, kann durch Wettangebote eines
privaten Anbieters nämlich keinen finanziellen Schaden durch
Umsatzeinbussen haben, weil es ihm aus Gründen der Suchtbekämpfung auf
möglichst geringen Umsatz ankommt.
Überdies besteht nach den Feststellungen des BVerfG im Oddset-Urteil sowie unionsrechtlich die tatsächliche Vermutung,
dass der Staat Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten keineswegs
altruistisch zur Daseinsvorsorge und zur Bekämpfung on Suchtgefahren im
Wettbewerb anbietet, sondern zur Erzielung von Einnahmen (EuGh, Zeturf,
Rn. 59 – 63 ff.). Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit kann
Westlotto daher nicht rechtfertigen, ohne die tatsächliche Vermutung
seiner fiskalischen Ausrichtung zu widerlegen. Dies kann in der
Revisionsinstanz nicht gelingen, weil neuer Sachvortrag unzulässig ist.
Gegenteilige tatsächliche Erkenntnisse zu der fiskalischen Ausrichtung von Westlotto kann der BGH schon
deshalb nicht aus Feststellungen der Tatsacheninstanz entnehmen, weil
sich diese auf die Zeit bis September 2010 beschränken. Allenfalls
könnte der BGH zurückverweisen und dem
darlegungs- und beweisbelasteten Staat Gelegenheit geben, die
tatsächliche Vermutung zu widerlegen, dass Westlotto trotz des auf das
Wettbewerbsrecht gestützten Eingriffs nicht fiskalisch im Bereich der
Sportwetten, Lotterien oder anderer Glücksspiele tätig ist. Selbst wenn
dieser Nachweis in der Tatsacheninstanz gelingen würde – was kaum
denkbar ist – könnte der BGH jedoch eine
Rechtfertigung des staatlichen Dauereingriffs nicht für den Zeitraum
nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz
annehmen. Denn die entscheidungserheblichen Tatsachen können sich danach
geändert haben und einer unionsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs
entgegenstehen.
Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund erweisen sich
revisionsrechtliche Entscheidungen, die staatliche Eingriffe mit
Dauerwirkung im Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder Sportwetten
bestätigen, als unhaltbar. Die Revisionsinstanz kann aufgrund fehlender
tatsächlicher Feststellungen zur der staatlichen Praxis für die Zeit
nach der jeweils letzten mündlichen Tatsachenverhandlung denknotwendig
nicht zu der Überzeugung gelangt sein, dass die staatlichen
Lotteriegesellschaften und ihre Gesellschafter, die Bundesländer, weder
fiskalische Absichten verfolgen noch unter Verletzung des
Kohärenzgebotes die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an
Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, die über gewerbliche
Annahmestellen oder das Internet vertrieben werden, damit der
Staatskasse daraus Einnahmen zufließen.
Die unionsrechtliche Konsequenz, dass eine deutsche Revisionsinstanz aufgrund der Beschränkungen der ZPO einen
staatlichen Eingriff mit Dauerwirkung im Bereich der Lotterien,
Glücksspiele oder Sportwetten niemals als gerechtfertigt bestätigen
kann, darf nicht erstaunen. Diese Konsequenz ist ebenso
selbstverständlich wie die Tatsache, dass auch der Gesetzgeber und die
Exekutive beschränkende Maßnahmen mit Dauerwirkung permanent am Maßstab der Rechtfertigungsanforderungen des EuGh überprüfen müss(t)en. Die Verbotsnorm des Artikels 56 AEUV gilt seit 1970 unmittelbar und permanent
und nicht lediglich im Zeitpunkt des Erlasses eines beschränkenden
Gesetzes, eines beschränkenden Verwaltungsaktes oder im Zeitpunkt der
Einreichung einer Unterlassungsklage.
Die höherrangige Verbotsnorm aus Artikel 56 AEUV verbietet dann auch den Gerichten permanent,
einen staatlichen Eingriff mit Dauerwirkung zu bestätigen, wenn nicht
die Überzeugung besteht, dass permanent – also auch in Zukunft – alle
Rechtfertigungsanforderungen erfüllt sind. Könnte die Revisionsinstanz
einen staatlichen Eingriff mit Dauerwirkung rechtskräftig und damit auf
Dauer bestätigen, obwohl sie wegen der Beschränkungen der ZPO gar
nicht prüfen kann, ob die einnahmenorientierte staatliche Praxis bei
Lotterien, Glücksspielen oder Sportwetten ausnahmsweise systematisch und
kohärent allein auf die Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist,
würde dies die volle Wirksamkeit der Verbotsnorm des Artikel 56 AEUV ebenso
auf den Kopf stellen, wie die Rechtsprechung des EuGh zur
Rechtfertigung von Ausschließlichkeitsrechten im Bereich der
Sportwetten.
Fazit: Der BGH hat
Vorlagefragen gestellt, die nur die eine Seite der Rechtfertigung des
staatlichen Eingriffs, nämlich die Gesetzeslage behandeln. Um auch die
andere Seite, die staatliche Praxis, abzuhandeln, müsste der BGH, sollte
der EuGh im Sinne von Westlotto entscheiden, neuen Tatsachenvortrag
zulassen oder die Amtsermittlung einführen, was er kaum tun wird.
Die Zurückverweisung zur Ermittlung der dann aktuellen staatlichen
Praxis hinsichtlich der Rechtfertigung kann das Problem nicht lösen.
Denn selbst wenn die Vorinstanzen die notwendigen tatsächlichen Umstände
ermitteln, könnte der BGH die Rechtfertigung
des Eingriffs revisionsrechtlich nur bezogen auf den Zeitpunkt der
letzten mündlichen Tatsacheninstanz beurteilen, nicht aber bezogen auf
den Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung und schon gar nicht für die
Zukunft.
Die Schlussfolgerung, dass eine Bestätigung eines staatlichen
Eingriffs mit Dauerwirkung im Bereich der Lotterien, Glücksspiele oder
Sportwetten durch die Revisionsinstanz nicht möglich ist, ist durchaus
sachgerecht. Denn die Revisionsinstanz, deren in Artikel 56 AEUV eingreifende
Entscheidung nicht anfechtbar ist, kann den Prüfungsauftrag des EuGh
für die Rechtfertigung des Eingriffs nicht erfüllen. Sie kann nicht
prüfen, ob im Zeitpunkt ihres staatlichen Eingriffs in Artikel 56 AEUV, dem
dann Dauerwirkung zukommt, alle Anforderungen an die Rechtfertigung des
Eingriffs auf der tatsächlichen Ebene vorliegen. Ohne diese Prüfung
muss der höherrangigen Verbotsnorm des Artikels 56 AEUV zwingend der Vorrang vor staatlichen Interessen eingeräumt werden.
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BGH legt EuGH vor – warum nicht schon 2011?