VG untersagt Bundesrepublik Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof zu ernennen
Damit war BGH-Richter Thomas Fischer zum wiederholten Mal mit einer Klage erfolgreich. Fischer hatte sich ursprünglich Hoffnungen auf den Vorsitz im 2. Strafsenat gemacht, war aber nicht zum Zuge gekommen, weil er in seinen bis dahin hervorragenden Beurteilungen heruntergestuft worden war.
Bewertung des BGH-Präsidenten nicht nachvollziehbar. Weiter zum vollständigen Artikel ...
Beurteilung des Antragstellers zu unbestimmt und widersprüchlich
“Mit einem soeben den am Verfahren Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die beabsichtigte Ernennung einer Richterin am Bundesgerichtshof zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof vorläufig gestoppt.
Nach Einholung dienstlicher Beurteilungen aller Bewerber beabsichtigte die Bundesministerin der Justiz, dem für die Ernennung zuständigen Bundespräsidenten die Ernennung der Beigeladenen zur Vorsitzenden Richterin am BGH vorzuschlagen.
Geänderte Einschätzung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs ausschlaggebend für Herabstufung der Bewertung des Antragstellers
Erheblich geänderte Einschätzung persönlicher Charaktereigenschaften des Antragstellers nicht ausreichend nachvollziehbar dargebracht
Antragsteller hat Anspruch auf rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung
Öffentliches Dienstrecht
Kurznachricht zu "Das 4. Staatsexamen: Bewährte Praxis oder Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit?" von RA Dr. Thomas Giesen, original erschienen in: DRiZ 2012 Heft 12, 375 - 377.
Giesen untersucht die gelebte Praxis in der Justiz, wonach Richter nur dann eine Karriere offen steht, wenn sie in einer Erprobung an einem Oberlandes- oder Fachgericht erfolgreich sind ("Drittes Staatsexamen") und außerdem an das Justizministerium abgeordnet werden ("Viertes Staatsexamen"). Dies sei mit der Verfassung nicht zu vereinbaren, insbesondere da die Beurteilung bei der Abordnung an das Ministerium zumindest in Teilen von der politischen Anschauung des jeweiligen Ministers geprägt sei.
Dabei haben die Richter nach der Verfassung unabhängig zu sein und sind nur dem Gesetz unterworfen (Art. 92, 97 GG), argumentiert der Autor. Diese richterliche Unabhängigkeit finde sich im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG wieder und falle daher unter die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG (25.07.1983, 9 B 2986/82, BVerfGE 60, 253). Aus diesem Grund müssen Richter nach Ansicht von Giesen völlig unpolitisch sein.
Weiter meint Giesen, dass der Richter gar nicht frei über seine Versetzung in einen anderen Zweig, also nicht nur auf ein anderes Richteramt, verfügen kann. Der Richter sei vielmehr an Art. 97 Abs. 2 GG gebunden, so dass es einer Staatspflicht gleich komme, innerhalb des Richteramts zu bleiben. Etwas anderes sage auch § 37 DRiG nicht aus. Dort sei zwar die Abordnung des Richters mit seiner Zustimmung erlaubt, nach Meinung von Giesen meint dies aber nur die Abordnung an eine andere Richterstelle. Vielmehr ordne § 4 DRiG an, dass ein Richter nicht zugleich Aufgaben der rechtsprechenden und einer anderen Gewalt wahrnehmen darf (ein laut BVerfG strenges Verbot: 22.08.1983, 8 B 78.83, BVerfGE 25, 210). Solange jemand zum Richter ernannt ist, kann er also nicht am Ministerium arbeiten, so das Fazit des Beitrags.
Quelle: RA Christian Dierks, Leipzig.
Personalstreit am BGH: Offene Diskussion oder offener Rechtsbruch?
Richter gegen Richter
Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am BGH
Konkurrenzkampf bei Richtern des Bundesgerichtshofs
Stellenbesetzung am Bundesgerichtshof vorläufig gestoppt
Richterstreit am BGH: Präsident Tolksdorf hält an Beurteilung Fischers fest
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Thomas Fischer wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)
Stellenbesetzung am BGH: Fischer : Tolksdorf – (vorläufig) 2 : 0
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Stellenbesetzung am BGH erneut vorläufig gestoppt
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Verwaltungsgericht Karlsruhe
Kurzbeschreibung: Pressemitteilung vom 18.01.2013
Mit
einem soeben den am Verfahren Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die beabsichtigte
Ernennung einer Richterin am Bundesgerichtshof zur Vorsitzenden
Richterin am Bundesgerichtshof vorläufig gestoppt.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Richter am Bundesgerichtshof, der sich, ebenso wie eine vom Gericht zum Verfahren beigeladene Richterin am Bundesgerichtshof, auf eine Mitte letzten Jahres - nach Eintritt des Vorsitzenden des 4. Strafsenats in den Ruhestand - frei gewordene Vorsitzendenstelle an diesem Gericht beworben hatte. Nach Einholung dienstlicher Beurteilungen aller Bewerber beabsichtigte die Bundesministerin der Justiz, dem für die Ernennung zuständigen Bundespräsidenten die Ernennung der Beigeladenen zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof vorzuschlagen. Der Antragsteller machte geltend, die über ihn vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs erstellte dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weshalb auch die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen keinen rechtlichen Bestand haben könne. Zur Verhinderung der Ernennung der Beigeladenen sei ihm vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
Ein gleichartiges sogenanntes Konkurrentenstreitverfahren hatte der Antragsteller bereits im Jahr 2011 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig gemacht, als es um die Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenats ging. Auch damals sollte der Antragsteller nicht zum Zuge kommen. Mit Beschluss vom 24.10.2011 - 4 K 2146/11 - hatte die damals zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts auf Antrag des Antragstellers die Stellenbesetzung vorläufig gestoppt. Eine neue Auswahlentscheidung ist in Bezug auf dieses Auswahlverfahren noch nicht ergangen.
Die für den neuerlichen Eilantrag zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diesem Antrag entsprochen und eine einstweilige Anordnung erlassen, mit welcher der Bundesrepublik Deutschland untersagt wird, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Zur Begründung heißt es:
Die dem Auswahlverfahren zugrundegelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 31.05.2012 bilde keine taugliche Auswahlgrundlage, da sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand an rechtserheblichen Fehlern leide. So sei diese Beurteilung bereits zu unbestimmt und letztlich widersprüchlich. Der Antragsteller werde darin für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof „nach wie vor für (noch) sehr gut geeignet“ erachtet. Der einschränkende Zusatz „(noch)“ sei mit Blick auf die Formulierung „nach wie vor“ widersprüchlich; denn in einer nur wenige Monate zurückliegenden Beurteilung, an die die aktuelle Beurteilung im Übrigen anknüpfe, werde dem Antragsteller noch ein uneingeschränktes „sehr gut geeignet“ bescheinigt.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein Richter am Bundesgerichtshof, der sich, ebenso wie eine vom Gericht zum Verfahren beigeladene Richterin am Bundesgerichtshof, auf eine Mitte letzten Jahres - nach Eintritt des Vorsitzenden des 4. Strafsenats in den Ruhestand - frei gewordene Vorsitzendenstelle an diesem Gericht beworben hatte. Nach Einholung dienstlicher Beurteilungen aller Bewerber beabsichtigte die Bundesministerin der Justiz, dem für die Ernennung zuständigen Bundespräsidenten die Ernennung der Beigeladenen zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof vorzuschlagen. Der Antragsteller machte geltend, die über ihn vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs erstellte dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weshalb auch die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen keinen rechtlichen Bestand haben könne. Zur Verhinderung der Ernennung der Beigeladenen sei ihm vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
Ein gleichartiges sogenanntes Konkurrentenstreitverfahren hatte der Antragsteller bereits im Jahr 2011 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig gemacht, als es um die Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenats ging. Auch damals sollte der Antragsteller nicht zum Zuge kommen. Mit Beschluss vom 24.10.2011 - 4 K 2146/11 - hatte die damals zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts auf Antrag des Antragstellers die Stellenbesetzung vorläufig gestoppt. Eine neue Auswahlentscheidung ist in Bezug auf dieses Auswahlverfahren noch nicht ergangen.
Die für den neuerlichen Eilantrag zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diesem Antrag entsprochen und eine einstweilige Anordnung erlassen, mit welcher der Bundesrepublik Deutschland untersagt wird, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Zur Begründung heißt es:
Die dem Auswahlverfahren zugrundegelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 31.05.2012 bilde keine taugliche Auswahlgrundlage, da sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand an rechtserheblichen Fehlern leide. So sei diese Beurteilung bereits zu unbestimmt und letztlich widersprüchlich. Der Antragsteller werde darin für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof „nach wie vor für (noch) sehr gut geeignet“ erachtet. Der einschränkende Zusatz „(noch)“ sei mit Blick auf die Formulierung „nach wie vor“ widersprüchlich; denn in einer nur wenige Monate zurückliegenden Beurteilung, an die die aktuelle Beurteilung im Übrigen anknüpfe, werde dem Antragsteller noch ein uneingeschränktes „sehr gut geeignet“ bescheinigt.
Abgesehen
davon dürften sowohl die aktuelle Beurteilung als auch die vorherige
Beurteilung an erheblichen Defiziten in der Sachverhaltsermittlung und
-darlegung sowie daraus folgend auch ihrer Nachvollziehbarkeit leiden. Noch im Jahr 2010 und so auch bereits im Jahr 2008 sei der Antragsteller im Gesamturteil als „besonders geeignet“ (also mit der höchsten Bewertungsstufe) beurteilt worden. Ausschlaggebender Grund für die Herabstufung auf „sehr gut geeignet“ sei ausweislich der vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs in der Beurteilung hierfür gegebenen Begründung allein seine geänderte Einschätzung der für eine erfolgreiche Wahrnehmung des Vorsitzendenamtes erforderlichen persönlichen Eigenschaften des Antragstellers, insbesondere mit Blick auf dessen soziale Kompetenz für einen Senatsvorsitz. Der Antragsteller neige dazu, andere seine intellektuelle Überlegenheit spüren zu lassen, in Einzelfällen auch dadurch, dass er dem Gegenüber schlicht die Kompetenz abspreche. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Präsidenten aus der ihm inzwischen mitgeteilten Sichtweise von Senatskollegen des Antragstellers und werde dadurch belegt, dass sich drei der früheren Mitglieder des Senats eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller - zumal als Vorsitzendem - nicht hätten vorstellen können und vom Präsidium auf ihren Wunsch anderen Senaten zugewiesen worden seien.
-darlegung sowie daraus folgend auch ihrer Nachvollziehbarkeit leiden. Noch im Jahr 2010 und so auch bereits im Jahr 2008 sei der Antragsteller im Gesamturteil als „besonders geeignet“ (also mit der höchsten Bewertungsstufe) beurteilt worden. Ausschlaggebender Grund für die Herabstufung auf „sehr gut geeignet“ sei ausweislich der vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs in der Beurteilung hierfür gegebenen Begründung allein seine geänderte Einschätzung der für eine erfolgreiche Wahrnehmung des Vorsitzendenamtes erforderlichen persönlichen Eigenschaften des Antragstellers, insbesondere mit Blick auf dessen soziale Kompetenz für einen Senatsvorsitz. Der Antragsteller neige dazu, andere seine intellektuelle Überlegenheit spüren zu lassen, in Einzelfällen auch dadurch, dass er dem Gegenüber schlicht die Kompetenz abspreche. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Präsidenten aus der ihm inzwischen mitgeteilten Sichtweise von Senatskollegen des Antragstellers und werde dadurch belegt, dass sich drei der früheren Mitglieder des Senats eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller - zumal als Vorsitzendem - nicht hätten vorstellen können und vom Präsidium auf ihren Wunsch anderen Senaten zugewiesen worden seien.
Nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Präsident des
Bundesgerichtshofs diese gegenüber früheren Bewertungen erheblich
geänderte Einschätzung persönlicher Charaktereigenschaften des
Antragstellers nicht ausreichend nachvollziehbar gemacht. In Anbetracht
dessen, dass dem Antragsteller in seinem Berufsleben zuvor durchgängig
eine ausgeprägte und außergewöhnlich hohe soziale Kompetenz im
kollegialen Umgang bescheinigt worden sei, bleibe die aktuelle und
vorangegangene Beurteilung die für eine solche Verschlechterung
erforderliche eingehende und nachvollziehbare Begründung schuldig, zumal
der Präsident des Bundesgerichtshofs auch von Stellungnahmen der
damaligen Vorsitzenden des Antragstellers aus dem Jahr 2010 diametral
abweiche. Es fehle an Darlegung belastbarer Tatsachen, auf deren
Grundlage eine solche (nicht auszuschließende) negative Entwicklung - im
vorliegenden Fall quasi aus heiterem Himmel - angenommen werden könnte.
Der Präsident des Bundesgerichtshofs berufe sich auf von ihm
angestellte Ermittlungen durch (vertrauliche) Gespräche und die
Einholung von zum Teil schriftlichen Auskünften bei Kolleginnen und
Kollegen des Antragstellers. Der genaue Inhalt der erhaltenen mündlichen
oder schriftlichen Auskünfte und ihr jeweiliger Urheber seien aber
weder in der dienstlichen Beurteilung noch als sonstiger Bestandteil der
Personalakte offen gelegt. Dies dürfte nicht ausreichend sein.
Spreche
danach nach derzeitigem Erkenntnisstand vieles dafür, dass die
dienstliche Beurteilung des Antragstellers keinen Bestand haben werde,
sei auch der Ausgang des vorliegenden Besetzungsverfahrens als offen
anzusehen und die begehrte einstweilige Anordnung zur Sicherung des
Anspruchs des Antragstellers auf eine rechtsfehlerfreie
Auswahlentscheidung zu erlassen.
Der
Beschluss vom 17.01.2013 (1 K 2614/12) ist nicht rechtskräftig. Die
Bundesrepublik Deutschland und die Beigeladene können innerhalb von zwei
Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in
Mannheim einlegen.
Der Gutsherr
Aufruhr am höchsten deutschen Zivil- und Strafgericht: Viele Richter begehren gegen den machtbewussten Präsidenten Klaus Tolksdorf auf - einer befürchtet einen "Ansehensverlust", ein anderer spricht von einer "Schande".
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update 25.06.2013:
Bundesjustizministerin ernennt Richter am Bundesgerichtshof
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat heute die Richterin am Bundesgerichtshof Beate Sost-Scheible zur Vorsitzenden Richterin sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Thomas Fischer und Dr. Rolf Raum zu Vorsitzenden Richtern am Bundesgerichtshof ernannt. Quelle
Hintergrund:
Machtkampf am BGH: “Mein persönliches Schicksal ist unerheblich”
Oliver García
Besetzungsstreit am Bundesgerichtshof. Noch ein Beitrag zu diesem Thema? Muß das sein? Ich dachte eigentlich auch, daß zu dem Thema schon alles gesagt wäre (siehe in diesem Blog etwa “Eskalation am BGH – die Nerven liegen blank”, “Wie der BGH gegen den BGH ermittelt” sowie zahlreiche Beiträge in der Fachpresse). Doch dann stieß ich zufällig auf die Dokumentation von Schriftsätzen rund um den Besetzungsstreit, die das Strafverteidigerbüro Wuppertal zusammengestellt und veröffentlicht hat. Es handelt sich um die dienstlichen Erklärungen, die Mitglieder des 2. Strafsenats gemäß § 26 Abs. 3 StPO in den Ablehnungsverfahren abgegeben haben sowie um Anträge nach § 26 Abs. 3 DRiG beim Dienstgericht des Bundes, die zwei Mitglieder gestellt haben, um sich gegen Eingriffe in ihre richterliche Unabhängigkeit zu wehren.
Ein Hauch von 1843......
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