Aufsteller von Spielgeräten benötigen gem. § 33c
Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Neben der
erforderlichen Zuverlässigkeit sind dafür ab dem 01.09.2013 auch der
Nachweis einer IHK-Unterrichtung und der Nachweis des Verfügens über ein
Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution erforderlich.
Am 11. Dezember 2012 wurde das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 57, S. 2415 ff.) verkündet. Damit wurde u. a. eine Änderung des § 33c Gewerbeordnung (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) veranlasst.
Für die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie das mit der Aufstellung betraute Personal des Aufstellers wird durch den neuen § 33c GewO ein IHK-Unterrichtungsnachweis eingeführt, mit dem gewährleistet werden soll, dass Gewerbetreibende und Personal über die erforderliche Sachkunde verfügen. Ferner müssen Aufsteller über ein Sozialkonzept verfügen. Die neuen Regeln treten am 1. September 2013 in Kraft.
Betroffen sind Antragsteller ab diesem Datum, wer bereits vor dem 01.09.2013 Inhaber einer Erlaubnis nach § 33c GewO ist, genießt Bestandsschutz.
Die Inhalte der Unterrichtung sollen in der Spielverordnung, die sich derzeit in der Ressortabstimmung der Ministerien befindet, verankert werden.
Wir informieren Sie weiter, sobald uns Näheres bekannt ist.
Der DIHK hat die Einführung eines solchen Unterrichtungsnachweises abgelehnt:
Am 11. Dezember 2012 wurde das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 57, S. 2415 ff.) verkündet. Damit wurde u. a. eine Änderung des § 33c Gewerbeordnung (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) veranlasst.
Für die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie das mit der Aufstellung betraute Personal des Aufstellers wird durch den neuen § 33c GewO ein IHK-Unterrichtungsnachweis eingeführt, mit dem gewährleistet werden soll, dass Gewerbetreibende und Personal über die erforderliche Sachkunde verfügen. Ferner müssen Aufsteller über ein Sozialkonzept verfügen. Die neuen Regeln treten am 1. September 2013 in Kraft.
Betroffen sind Antragsteller ab diesem Datum, wer bereits vor dem 01.09.2013 Inhaber einer Erlaubnis nach § 33c GewO ist, genießt Bestandsschutz.
Die Inhalte der Unterrichtung sollen in der Spielverordnung, die sich derzeit in der Ressortabstimmung der Ministerien befindet, verankert werden.
Wir informieren Sie weiter, sobald uns Näheres bekannt ist.
Der DIHK hat die Einführung eines solchen Unterrichtungsnachweises abgelehnt:
"Die Einführung eines Unterrichtungsnachweises und
eines Sozialkonzeptes für Automatenaufsteller wird abgelehnt. Der DIHK
setzt sich konsequent für die Gewerbefreiheit ein. Regulierung darf
nicht als Marktzutrittbarriere wirken. Jedes Gesetzesvorhaben ist auf
Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen. Die hier
vorgeschlagenen Maßnahmen sind mit erheblichem Aufwand für die
betroffenen Unternehmer verbunden, ohne dass eine Verbesserung des
Jugend- und Spielerschutzes erwartet werden kann. In der Begründung auf
Seite 9 wird angeführt, dass in der IFT-Studie festgestellt wurde, dass
eine große Zahl der Betreiber von Spielhallen keine Maßnahmen zum
Spielerschutz benennen konnten. Durch die Schaffung einer
verpflichtenden Unterrichtung für die Automatenaufsteller soll diesem
Mangel begegnet werden. Neben den grundsätzlichen Zweifeln an der
vorgeschlagenen Maßnahme ist fraglich, ob es sich hier um die richtige
Zielgruppe handelt."
Quelle: IHK Koblenz