Donnerstag, 31. Januar 2013

Neue Teilnahmebedingungen für “Eurojackpot”

“Eurojackpot”: Vorläufig letzte laufzeitbedingte Zwangsausschüttung

Stärkt Änderung der Teilnahmebedingungen zum 1. Februar 2013 die Monopolkritik?

von Rechtsanwalt Boris Hoeller
Bleibt Gewinnklasse 1 zwölfmal in Folge bei “Eurojackpot” unbesetzt und findet sich auch in der darauffolgenden 13. Ziehung keine richtige Vorhersage der 5 aus 50 und 2 aus 8 Lotterie, dann kommt es nach den Regeln zur Gewinnermittlung zur Zwangsausschüttung des Höchstgewinnbetrages. Am 25. Januar 2013 ist es auch bei der länderübergreifend veranstalteten Lotterie wieder soweit, dann steht die 13. Ausspielung an. Der letzte Jackpot kam Ende Oktober 2012 zur Ausschüttung. Hat niemand einen Volltreffer, werden voraussichtlich knapp 30 Millionen Euro auf den nächsten besetzten Gewinnrang zugeschlagen. So wie am 10.08.2012 geschehen, als nach Ablauf von zwölf Wochen auch in der 13. Veranstaltung kein Volltreffer zu verzeichnen war und gut 26 Mio. € dem Gewinnrang 2 zugeschlagen wurden. Doch diese Art der Zwangsausschüttung wird bald jedenfalls vorläufig Geschichte sein.

Mit Wirkung zum 1. Februar 2013 ändern sich die Teilnahmebedingungen für “Eurojackpot” (vgl. beispielhaft: Hessischer Staatsanzeiger 01/2013 – S.15). Für die Gewinnermittlung ersatzlos gestrichen: Die laufzeitbedingte Zwangsausschüttung. Die Änderung geht einher mit dem Eintritt von sechs weiteren europäischen Ländern (Island, Norwegen, Schweden, Lettland, Litauen und Kroatien) in den ‘mitteleuropäischen’ Gegenentwurf zur Lotterie „Euromillions“, die erste paneuropäische Lotterie, die mit Jackpots in schwindelerregender Höhe von Zeit zu Zeit in die Schlagzeilen kommt. Im Sommer 2012 griffen auch dort erstmals die Zwangsausschüttungsregeln. Bei 190 Millionen Euro war seinerzeit Schluss. Der Betrag markierte die sogenannte Abflussobergrenze, den „flowdown cap”. Auch dort gilt als Zwangsausschüttungsnorm die sog. „Roll down”-Regel. Wird der Jackpot nach Erreichen der 190 Mio. € Grenze in der Folgeziehung nicht geknackt, fließt der Betrag für die Quotenermittlung in den nächsten erzielten Gewinnrang. Dazu kam es aber seinerzeit nicht, weil ein Brite als einziger noch den Volltreffer landen konnte.

Nun sollen auch bei “Eurojackpot” endlich Höchstgewinnbeträge von 90 Millionen Euro Realität werden.
Dieser Betrag wiederum entspricht demjenigen, der bei “Eurojackpot” als Begrenzung und zwangsausschüttungsbegründend vorgesehen ist. Die laufzeitbedingte Zwangsausschüttung hatte bisher verhindert, dass überhaupt Jackpots von über 30 Millionen Euro zustande kamen. Ursache dafür ist die schleppende Akzeptanz der „größten europäischen Lotterie“, wie sie jüngst von Westlotto, dem federführenden Unternehmen, tituliert wurde. Zumeist kamen deutlich weniger als 10 Millionen Tipps für eine Veranstaltung zusammen. Weniger als erwartet und zu wenig, um bei laufzeitbedingter Zwangsausschüttung nur annähernd die verheißten 90 Millionen Euro Höchstgewinn erreichen zu können. Der Gesamt-Spieleinsatz für “Eurojackpot” in den acht europäischen Ländern (Finnland, Estland, Dänemark, Niederlande, Deutschland, Slowenien, Italien und Spanien) lag stets deutlich unter der Beteiligung, die am schon spieleinsatzschwachen Mittwochslotto alleine in Deutschland festzustellen ist. Die zurückhaltende Beteiligung an der Lotterie verhinderte zugleich ein sprunghaftes Ansteigen der Jackpots. Lediglich um 1-2 Mio. Euro erhöhte sich die Höchstgewinnsumme wöchentlich. Die Marke von 30 Millionen Euro Gewinnaussicht wurde niemals überschritten. Der Wegfall der Laufzeitbegrenzung und neue potentielle Mitspieler aus den beitretenden Ländern sollen nun nie zuvor da gewesene Jackpots möglich machen. Der Rekord beim „Lotto 6 aus 49“ steht bei 45 Millionen Euro Höchstgewinnsumme. “Eurojackpot” wird in Folge des Wegfalls der Laufzeitbegrenzung -früher oder später – diese Marke nehmen.

“Eurojackpot” – das bisher ungeliebte Kind könnte so nicht ganz ungewollt an Popularität gewinnen. Je größer der Jackpot, desto mehr Abnehmer finden sich. Das ist Erfahrungswissen. „Endlich!“ wird das Credo in der staatlichen Veranstaltersphäre sein, denn bei einer Totalisatorlotterie gilt: Je mehr Spieleinsatz, desto größer der Gewinn für den Veranstalter. Doch aus juristischer Sicht droht die Änderung zur Milchmädchenrechnung zu mutieren.

Noch im Genehmigungsverfahren für “Eurojackpot” hatte man die vorgesehene laufzeitbedingte Zwangsausschüttung als Gegenmechanismus für das aus ständig steigenden Jackpots resultierende Suchtpotenzial ausgewiesen (siehe beispielhaft: Hessischer Staatsanzeiger 47/2010 – S.2548). Die gesetzgeberischen Erwägungen zur Abgrenzung einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential von solchen Lotterien, die mit erhöhtem Gefährdungspotential verbunden seien und daher zur Gefahrenabwehr dem staatlichen Veranstaltermonopol unterliegen haben, sahen gerade in Jackpotlotterien aber eine maßgebliche Gefahr. „Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bergen hohe Gewinne und Jackpots ein erhöhtes Gefährdungspotential“, stellte man fest. Als Lotterie mit geringerem Gefährdungspotential könne daher nur eine Lotterie angesehen werden, deren Höchstgewinn beschränkt sei und Teile des vom Spieler zu entrichtenden Entgeltes nicht zu dem Zweck angesammelt werden würde, Gewinne für künftige Ziehungen zu schaffen (planmäßiger Jackpot). „Die Erfahrungen im Glücksspielbereich hätten gezeigt, dass sich mit zunehmenden Höchstgewinnen der Spielanreiz deutlich erhöhe“. Das so zum Glücksspiel mit erhöhtem Gefährdungspotential deklarierte Lotto 6 aus 49 konnte damit konkurrenzlos im staatlichen Lottomonopol verbleiben und “Eurojackpot” schließlich eingereiht werden. Doch erneut stellt sich die Frage: Ist das mit einer auf Bekämpfung der Spielsucht deklarierten Politik vereinbar?

Die Gewinnhöchstgrenze für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential war ursprünglich mit 1 Millionen Euro ausgewiesen worden. Mit dem Glücksspieländerungstaatsvertrag unter Hinweis darauf, dass „die Preisentwicklung in den zurückliegenden Jahren und die Laufzeit dieses Staatsvertrages“ zu berücksichtigen sei, erfolgte eine Anhebung auf 2 Millionen Euro. „Der Jackpot, der immer voll ist“, wie “Eurojackpot” angepriesen wird, ist schon mit einem Mindestbetrag von 10 Millionen Euro im höchsten Gewinnrang ausgestattet. Die Änderung der “Eurojackpot” Teilnahmebedingungen macht ab 1. Februar 2013 Jackpot-Ralleys möglich, die weit über 13 Wochen andauern und sich betragsmäßig in bisher unerreichten Höhen erheben könnten. Eurojackpot hat mit der Änderung der Teilnahmebedingungen das Zeug für neue Rekorde.
Viele Spieler werden solche Phasen begleiten und den steigenden Jackpot als Anlass zum fortgesetzten Mitspiel nehmen. Die vom Gesetzgeber beschworenen Gefahren könnten so real werden, durch staatliches Handeln gefördert – und nicht verhindert.
Kontakt:
Hoeller Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Boris Hoeller
Wittelsbacherring 1
53115 Bonn

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