Insbesondere ist von Interesse, ob Mehrwertsteuer und nationale Sonderabgabe auf Glücksspiele (hier: auf Geldspielgeräte) nur alternativ und nicht kumulativ erhoben werden dürfe.
Das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-440/12 geführt. Die Verwaltungsgerichte Göttingen und Frankfurt haben daraufhin anhängige Verfahren ausgesetzt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzhof vom 09.01.2013, AZ: II R 27/11, ist die Rechtmäßigkeit der Aussetzungsentscheidung nunmehr höchstrichterlich festgestellt.
Über den weiteren Verlauf des Vorlageverfahrens werden wir Sie unterrichten.
Quelle: www.baberlin.de
vgl.: BFH ordnet die Aussetzung des Verfahrens an