Dienstag, 11. Dezember 2012

Rechtslage für Sportwetten nach dem aktuellen Glücksspiel-Staatsvertrag

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 07.12.2012 - TOP 35. Antwort von Wirtschaftsminister Jörg Bode auf die mündliche Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Jüttner (SPD)

Der Abgeordnete Wolfgang Jüttner (SPD) hatte gefragt:
Am 1. Juli dieses Jahres ist nach komplizierten Verhandlungen zwischen den 16 Bundesländern der Glücksspielstaatsvertrag in deutlich veränderter Fassung in Kraft getreten. Ziel des niedersächsischen Wirtschaftsministers Bode, der innerhalb seiner Partei lange Zeit als Koordinator für Fragen des Glücksspiels zuständig war, war es, die Sportwetten vollständig für den Markt zu öffnen. Damit hat er sich nur teilweise durchsetzen können. Die neue Rechtslage sieht eine Befristung auf sieben Jahre und eine Begrenzung auf zwanzig Lizenzen vor.
In einem Brief vom 29. Oktober 2012 an die Innenminister und -senatoren der Länder erklärt Herr Bode diese neue Regelung für „nicht tragfähig" und den europarechtlichen Bestimmungen zuwider und verlangt Nachbesserungen im Staatsvertrag. Gleichzeitig weigert sich der niedersächsische Wirtschaftsminister, „gegen nicht konzessionierte Sportwettenanbieter im Rahmen der Aufsicht vorzugehen".
Ich frage die Landesregierung:
  1. Wie viele Lizenzen sind seit dem 1. Juli 2012 erteilt worden, und welche konkreten Erfahrungen liegen bereits vor?
  2. Hat die Landesregierung das Thema „Nachbesserungsbedarf im Glücksspielrecht" bereits bei der Ministerpräsidentenkonferenz als Thema angemeldet?
  3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass der Verzicht von Herrn Bode, aufsichtlich gegen unerlaubtes Glücksspiel vorzugehen, rechtswidriges Verhalten im Amt darstellt?

Wirtschaftsminister Jörg Bode beantwortete die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Am 01. Juli 2012 sind der Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 und die korrespondierenden Änderungen im Niedersächsischen Glücksspielgesetz in Kraft getreten.
Die Vorschriften im Glücksspielstaatsvertrag sahen bis dahin ein staatliches Monopol für Sportwetten vor. Der neue Glücksspielstaatsvertrag enthält für Sportwetten eine Experimentierklausel für ein Konzessionsmodell, nach welchem Sportwettkonzessionen auf bis zu sieben Jahren befristet erteilt werden können. Gemäß der Experimentierklausel können 20 Konzessionen für Sportwettanbieter erteilt werden. Durch Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz kann sowohl die Anzahl der Konzessionen unter bestimmten Voraussetzungen verändert als auch die Befristung der Experimentierklausel aufgehoben werden.
Die länderübergreifend zu erteilenden Sportwettkonzessionen sollen nach Durchführung eines europaweiten Auswahlverfahrens vergeben werden. Mit einer Konzession können die Veranstalter unter Auflagen und bei einer Beschränkung ihres Produktportfolios Sportwetten über Wettvermittlungsstellen sowie über das Internet anbieten.
Für die Erteilung der Sportwettkonzession ist im neuen Glücksspielstaatsvertrag eine zentrale Zuständigkeit der Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen für alle anderen Vertragsländer enthalten. Diese führt derzeit das zweistufige Konzessionsverfahren durch. Die erste Stufe des Konzessionsverfahrens ist abgeschlossen. Die verbliebenen Bewerber haben zurzeit in der zweiten Stufe des Verfahrens eine Frist zum 21. Januar 2013 weitere Unterlagen vorzulegen, um ihre Anträge zu vervollständigen. Nach Fristablauf wird sich zeigen, wie viele Bewerber alle notwendigen Unterlagen vorgelegt haben. Anschließend wird die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen die Unterlagen auswerten, um festzustellen, wie vielen Antragstellern eine Konzession erteilt werden könnte.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.:
Keine.
Zu 2.:
Nein. Erst wenn das Konzessionsvergabeverfahren endgültig abgeschlossen ist steht fest, wie viele Antragsteller die Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung erfüllen und wegen der Begrenzung der Konzessionen nicht berücksichtigt werden konnten.
Zu 3.:
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat lediglich zum damaligen Zeitpunkt (29.10.) darauf hingewiesen, dass es zwischen den beantragten und maximal möglichen Konzessionen ein Missverhältnis sieht, das zu einer Europarechtswidrigkeit der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag führen könnte, und auf die sich daraus möglicherweise ergebenden Konsequenzen exekutiven Handelns aufmerksam gemacht. Es ist derzeit nicht absehbar, wie viele Antragssteller die Voraussetzungen für eine Konzession letztlich erfüllen werden. Eine abschließende rechtliche Bewertung kann erst nach Abschluss dieses Prozesses erfolgen.

Quelle: Pressemitteilung vom 07.12.2012 des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Neuordnung des Spielbankenrechts in Baden-Württemberg im Rahmen eines Landesglücksspielgesetzes
RA Höxter:
Der baden-württembergische Landtag hat am 15. November 2012 ein rechtsetzungstechnisch interessantes und in dieser Form in Deutschland bisher einmaliges Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. So hat das Parlament ein Landesglücksspielgesetz beschlossen, welches das bisherige Spielbankengesetz aus dem Jahre 2001 aufhebt und dessen Inhalte zusammen mit dem Recht der Lotterien, Sport- und Pferdewetten und dem Spielhallenrecht insgesamt neu regelt. Dieses Landesglücksspielgesetz (LGlüG) wurde am 28. November 2012 im Gesetzblatt von Baden-Württemberg verkündet und ist einen Tag nach der Verkündung, mithin zum 29. November 2012, in Kraft getreten.

PDF Download: Baden-Württembergisches Landesglücksspielgesetz

s.a. Kommission äußert erhebliche Zweifel